{"id":51792,"date":"2020-03-10T06:44:50","date_gmt":"2020-03-10T05:44:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51792"},"modified":"2020-03-06T19:45:53","modified_gmt":"2020-03-06T18:45:53","slug":"hetzerische-meinungen-die-freiheit-ist-weitgefasst-die-verantwortung-aber-auch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/hetzerische-meinungen-die-freiheit-ist-weitgefasst-die-verantwortung-aber-auch\/","title":{"rendered":"Hetzerische Meinungen: Die Freiheit ist weitgefasst \u2013 die Verantwortung aber auch"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51794\" aria-describedby=\"caption-attachment-51794\" style=\"width: 373px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51794\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-scaled.jpg\" alt=\"Hetzerische Meinungen\" width=\"373\" height=\"248\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-623x414.jpg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-620x412.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-768x510.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-1536x1020.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/william-iven-DfMMzzi3rmg-unsplash-2048x1360.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 373px) 100vw, 373px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51794\" class=\"wp-caption-text\">Photo by William Iven on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Dass im Facebook regelm\u00e4\u00dfig die Grenzen des Anstands \u00fcberschritten werden, ist bekannt und wurde auch hier schon mehrfach thematisiert, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem recht <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/lex-facebook\">prominenten Fall<\/a>. Andererseits f\u00e4llt nicht schon jede unanst\u00e4ndige Positionierung so weit aus dem Rahmen, dass selbst das hohe Gut der Meinungsfreiheit sie nicht mehr retten kann. Es gibt auch ein Recht auf die \u00c4u\u00dferung hirnrissiger Meinungen.<\/em><\/p>\n<h2>Auch Hetze kann zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung sein<\/h2>\n<p>Das musste nun auch die Landesmedienanstalt Berlin einsehen, als ihr das BVerfG eine verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe gegen den NPD-Landesverband Berlin nicht durchgehen lie\u00df, weil sie dabei das Grundrecht der Partei auf Meinungsfreiheit verletzt habe (BVerfG, Beschluss vom 27.8.2019; Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20811\/17\" title=\"BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811\/17: Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einsch&auml;tzung e...\">1 BvR 811\/17<\/a>). Der f\u00fcr das Einschreiten der Landesmedienanstalt ma\u00dfgebende Jugendschutz stelle auch f\u00fcr hetzerische und rassistische Einlassungen keine pauschale Schranke der Meinungsfreiheit dar, obgleich das Jugendschutzgesetz im Einzelfall als verfassungsgem\u00e4\u00dfe Grundrechtsschranke gelten kann \u2013 nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Diese ist offenbar seitens der Landesmedienanstalt nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Richtig war es jedoch, sich vom Gesamterscheinungsbild auf der\u00a0 Facebookseite des NPD-Landesverbands leiten zu lassen, denn auch, was unterhalb des Beitrags (oder neben diesem) steht, ist entscheidungsrelevant. Sowohl die eigenen als auch die im Facebook verbreiteten \u00c4u\u00dferungen Dritter (also die Kommentare), die sich der NPD-Landesverband insoweit zurechnen lassen muss, seien jedoch, so das BverfG, als Meinungs\u00e4u\u00dferungen gesch\u00fctzt, auch wenn sie einen hetzerischen und m\u00f6glicherweise offen rassistischen Gehalt aufwiesen.<\/p>\n<h2>Meinungsfreiheit gilt auch f\u00fcr Parteien<\/h2>\n<p>Hetzerischer und rassistischer Gehalt \u2013 das war wohl der Fall, ging es doch darum, dass zu einem Bericht \u00fcber eine Schl\u00e4gerei in einer Fl\u00fcchtlingsunterkunft in pauschalisierender und herabsetzender Weise gegen Asylbewerber und Fl\u00fcchtlinge Stellung bezogen wurde. Die Landesmedienanstalt hatte daraufhin eine Geldbu\u00dfe wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 24 I Nr. 8, III JMStV festgesetzt. Der NPD-Landesverband h\u00e4tte gem. \u00a7 7 I 2 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten bestellen m\u00fcssen, da die Inhalte der Internetpr\u00e4senz gem. \u00a7 4 I 1 Nr. 3 JMStV jugendgef\u00e4hrdend seien.<\/p>\n<p>K\u00f6nne man so nicht sagen, entschied das BVerfG. Ein pauschales Abstellen auf eine grob vereinfachte Darstellung und Eignung einer \u00c4u\u00dferung zum Sch\u00fcren von Ressentiments gegen Minderheiten gen\u00fcgt nicht, um das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einer Partei einzuschr\u00e4nken, das sich f\u00fcr die Partei als solche aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/21.html\" title=\"Art. 21 GG\">Art. 21 I 1 GG<\/a> ergibt: Politische Parteien k\u00f6nnen sich wegen des Auftrags zur Mitwirkung an der demokratischen Meinungsbildung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">GG Art. 5<\/a> I 1 und II berufen.<\/p>\n<h2>Die gute Nachricht steht im Nebensatz<\/h2>\n<p>Das riecht danach, als gebe der Rechtsstaat mit dieser weiten Auslegung der Meinungsfreiheit seinen Gegnern nicht nur grunds\u00e4tzlich die Mittel an die Hand, ihn zu beseitigen, sondern sch\u00fctze auch noch den daf\u00fcr notwendigen Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit f\u00fcr Hetze und Menschenverachtung. Gerade so, als ebne er nicht nur den Weg, sondern r\u00e4ume auch noch eiligst etwaige Hindernisse aus demselben, wenn es bei der Abwicklung der Demokratie mal hakt.<\/p>\n<p>Diese Lesart bedeutete nicht nur, die gesellschaftliche Relevanz der 1-Prozent-Partei NPD zu \u00fcbersch\u00e4tzen, sie w\u00e4re auch nicht nur viel zu pessimistisch, was die Sattelfestigkeit unserer Demokratie und ihrer Institutionen angeht, sie w\u00fcrde vor allem verkennen, was das BVerfG auch entschied: dass alles, was auf der Facebookseite einer Partei steht, ihr zuzurechnen ist und sich der Abw\u00e4gungsprozess zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und m\u00f6glichen Schranken derselben damit auch auf Kommentare erstreckt.<\/p>\n<p>Das wiederum ist in dieser Klarheit eine St\u00e4rkung des demokratischen Anstands in den Sozialen Medien.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass im Facebook regelm\u00e4\u00dfig die Grenzen des Anstands \u00fcberschritten werden, ist bekannt und wurde auch hier schon mehrfach thematisiert, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem recht prominenten Fall. Andererseits f\u00e4llt nicht schon jede unanst\u00e4ndige Positionierung so weit aus dem Rahmen, dass selbst das hohe Gut der Meinungsfreiheit sie nicht mehr retten kann. 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