{"id":51621,"date":"2020-02-25T16:57:48","date_gmt":"2020-02-25T15:57:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51621"},"modified":"2020-02-25T16:57:48","modified_gmt":"2020-02-25T15:57:48","slug":"eine-gmbh-muss-in-der-werbung-ihre-rechtsform-angeben-zum-schutz-der-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/eine-gmbh-muss-in-der-werbung-ihre-rechtsform-angeben-zum-schutz-der-verbraucher\/","title":{"rendered":"Eine GmbH muss in der Werbung ihre Rechtsform angeben &#8211; zum Schutz der Verbraucher"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51622\" aria-describedby=\"caption-attachment-51622\" style=\"width: 440px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51622\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/maximilian-weisbecker-Esq0ovRY-Zs-unsplash-620x414.jpg\" alt=\"Werbung ohne Rechtsformzusatz verletzt das UWG\" width=\"440\" height=\"294\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/maximilian-weisbecker-Esq0ovRY-Zs-unsplash-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/maximilian-weisbecker-Esq0ovRY-Zs-unsplash-768x513.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/maximilian-weisbecker-Esq0ovRY-Zs-unsplash-1536x1025.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/maximilian-weisbecker-Esq0ovRY-Zs-unsplash-2048x1367.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 440px) 100vw, 440px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51622\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Maximilian Weisbecker on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Weglassen des Zusatzes \u201eGmbH\u201c bei einer Werbung ist unlauterer Wettbewerb. Der Einwand, an der Rechtsform des Unternehmens habe der Durchschnittsverbraucher kein Informationsinteresse, greift zu kurz. Sehr wohl interessiert ihn, dass es um eine GmbH geht, deren Haftung beschr\u00e4nkt ist. Denn so tr\u00e4gt er ein h\u00f6heres Insolvenzrisiko. <\/em><\/p>\n<p><em>Diese Verletzung von Informationspflichten sei eine irref\u00fchrende Unterlassung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das Landgericht Berlin.<\/em><\/p>\n<h2>GmbH warb in Zeitung ohne Angabe ihrer Rechtsform<\/h2>\n<p>Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 6.8.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20O%20301\/18\" title=\"15 O 301\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">15 O 301\/18<\/a>) verurteilte eine GmbH, es zu unterlassen, ihre Dienstleistungen ohne vollst\u00e4ndige Angabe ihrer Rechtsform zu bewerben. Die beklagte GmbH bietet die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen inklusive Bek\u00f6stigung auf einem Schiff an und warb daf\u00fcr in der Verlagsbeilage \u201eKultursommer\u201c zur Berliner Zeitung im Jahre 2018. Dort f\u00fchrte sie einzelne bepreiste Angebote aus und nannte sich lediglich \u201eRederei\u201c.<\/p>\n<p>Gegen dieses Werbungsblatt in der Berliner Zeitung klagte ein eingetragener Verein, der satzungsgem\u00e4\u00df die Wahrung der Regeln des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">lauteren Wettbewerbs<\/a> im Interesse seiner Mitglieder verfolgt. Eins seiner Mitglieder, ein Reiseanbieter (GmbH) sah in der Werbung einen Versto\u00df gegen das UWG, da die Beklagte durch das Weglassen des GmbH-Zusatzes ihre Identit\u00e4t nicht vollst\u00e4ndig angebe. So nahm der Verein seine Interessen wahr und zog vor Gericht. Die Beklagte bestritt einerseits die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers, da ihrer Meinung nach zwischen ihr und demselben kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehe, wie dies <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 UWG<\/a> vorschreibt. Andererseits bestritt sie die Verletzung des Informationsinteresses des durchschnittlichen Verbrauchers, jedenfalls die Sp\u00fcrbarkeit einer m\u00f6glichen Verletzung durch ihr Verhalten.<\/p>\n<h2>Zwischen Kl\u00e4ger und Beklagtem bestand ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis nach dem UWG<\/h2>\n<p>So machte das Gericht zu beiden Punkten interessante Ausf\u00fchrungen. Den Tatbestand des zur Aktivlegitimation einschl\u00e4gigen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> sah es als erf\u00fcllt an. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> nennt die Voraussetzungen, unter denen Verb\u00e4nde nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u201eDie Anspr\u00fcche aus Abs. 1 stehen zu (\u2026) rechtsf\u00e4higen Verb\u00e4nden zur F\u00f6rderung gewerblicher oder selbst\u00e4ndiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh\u00f6rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbst\u00e4ndiger beruflicher Interessen tats\u00e4chlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder ber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Das Gericht bejahte diese Voraussetzungen. Zwischen den Mitgliedern des Kl\u00e4gervereins und der Beklagten bestehe ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis i. S. d. Norm. Denn \u2013 und dabei zitierte das Gericht den BGH \u2013 ein entsprechendes <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/wettbewerbsverbote-wie-verhindere-ich-konkurrenzgeschaefte\">Wettbewerbsverh\u00e4ltnis<\/a> wird wesentlich durch die gemeinsame Zugeh\u00f6rigkeit zu derselben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begr\u00fcndet. Hier reiche v\u00f6llig aus, dass beide Parteien Veranstaltungen im kulturellen Bereich anbieten.<\/p>\n<h2>Der Verbraucher muss wissen, wann er mit einer GmbH kontrahiert<\/h2>\n<p>Auch die Verletzung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5 a UWG<\/a>, also eine Irref\u00fchrung durch Unterlassen, bejahte das Gericht. Denn der Rechtsformzusatz mache f\u00fcr den Verbraucher einen sp\u00fcrbaren Unterscheid, was seinen Vertragspartner angeht. Buche n\u00e4mlich der Verbraucher aufgrund der angepriesenen Dienstleistungen, seien f\u00fcr ihn die Gefahren eines Insolvenzrisikos wegen der beschr\u00e4nkten GmbH-Haftung nicht erkennbar.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Von Interesse ist, dass das Gericht die Rechtsform eines Unternehmens zum durchschnittlichen Verbraucherinformationsinteresse z\u00e4hlte. Also k\u00f6nnen sich Werbende den Marktverhaltensregeln nicht etwa mit der Begr\u00fcndung entziehen, der Durchschnittsverbraucher wisse ohnehin nicht genau, wie die Haftung einer GmbH rechtlich geregelt ist. Also Irref\u00fchrung, und sogar noch sp\u00fcrbar!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Weglassen des Zusatzes \u201eGmbH\u201c bei einer Werbung ist unlauterer Wettbewerb. 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