{"id":5159,"date":"2011-06-20T08:22:28","date_gmt":"2011-06-20T06:22:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=5159"},"modified":"2017-03-13T01:10:47","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:47","slug":"rechtsmissbrauch-durch-wahl-des-gerichtsstands","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/rechtsmissbrauch-durch-wahl-des-gerichtsstands\/","title":{"rendered":"Rechtsmissbrauch durch Wahl des Gerichtsstands?"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kollege <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2011\/06\/landgericht-hamburg-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-domainstreitigkeit.html\" target=\"_blank\">Thomas Stadler<\/a> berichtet in seinem Blog von einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg <a href=\"http:\/\/www.rechtsanwaltmoebius.de\/urteile\/lg-hamburg_beschluss_303-o-197-fliegender-gerichtsstand.pdf\" target=\"_blank\">(Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197\/10<\/a>), in der sich das Gericht in Bezug auf eine Domainstreitigkeit f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht L\u00fcbeck, den Sitz des Beklagten verweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kollege weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits von anderen Gerichten vereinzelt versucht worden sei, die Wahl des fliegenden Gerichtsstands durch Missbrauchserw\u00e4gungen einzuschr\u00e4nken. Es bleibe abzuwarten, ob es bei Einzelfallentscheidungen bleibt, oder sich ein entsprechender Trend herausbilde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Klage verloren, Recht missbraucht?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mir stellt sich angesichts einer solchen Entscheidung eine ganz andere Frage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">N\u00e4mlich die, ob sich der zur Zeit abzeichnende Mode bei den Gerichten durchsetzt, dem Kl\u00e4ger in F\u00e4llen, bei denen er sich mit den geltend gemachten Anspr\u00fcchen bzw. Auffassungen aus Rechtsgr\u00fcnden nicht durchsetzen kann, in Zukunft durchweg immer ohne Not einen Missbrauch des Rechts vorzuwerfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nichts anderes macht das Landgericht Hamburg n\u00e4mlich in der Bezug genommenen Entscheidung, in dem es dem Kl\u00e4ger Rechtsmissbrauch vorwirft, nur weil dieser einem ihm genehmen Gerichtsstand Klage erhoben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zur Begr\u00fcndung seiner \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit f\u00fchrt das Landgericht Hamburg durchaus vertretbar aus, dass eine Zust\u00e4ndigkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> zumindest einen sachlichen Bezug zum Gerichtsstand voraussetze und die blo\u00dfe Tatsache, dass eine Domain bundesweit abrufbar sei, nicht dazu f\u00fchre, das vor jedem Gericht Deutschlands geklagt werden k\u00f6nne. Im vorliegenden Fall bestehe der zu fordernde sachliche Bezug zum Gerichtsstand Hamburg nicht. Die Kl\u00e4gerin sei eine Gemeinde in L\u00fcbeck, der Beklagte wohne in Kassel und die technische Betreuung der Domain erfolge in Aachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Damit h\u00e4tte es das Landgericht Hamburg sein Bewenden lassen und lediglich feststellen k\u00f6nnen, dass es sich auf und dieser rechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig halte und die Klage daher an das zust\u00e4ndige Landgericht L\u00fcbeck verweise.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus unerfindlichen Gr\u00fcnden f\u00fchlt sich das Landgericht jedoch zu der Feststellung berufen, das in diesen F\u00e4llen die allein auf den Kanzleisitz des Kl\u00e4gervertreters abstellende Begr\u00fcndung des Gerichtsstands missbr\u00e4uchlich (!)\u00a0 sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Der Missbrauch des Rechts kommt selten vor<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieser Satz ist insbesondere, weil das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bereits mit vertretbaren Argumenten abgelehnt und dem Kl\u00e4ger insoweit bereits das Nichtbestehen des behaupteten &#8220;Rechts&#8221; bescheinigt hat, nicht nur \u00fcberfl\u00fcssig, sondern schlichter Unsinn. Denn ein &#8220;Recht&#8221;, das der Kl\u00e4ger nicht hat, kann dieser nicht missbrauchen. Rechtsmissbrauch kommt somit denklogisch immer nur dann in Betracht, wenn sich das Vorbringen des Anspruchstellers als schl\u00fcssig erweist, dieser somit im &#8220;Recht&#8221; ist, er aber dieses Recht zur Durchsetzung sachfremder Ziele missbraucht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen davon, gibt es keine Veranlassung, prozessuale \u00dcberlegungen eines Kl\u00e4gers als Missbrauch zu bezeichnen, nur weil dieser bestrebt ist, ein f\u00fcr ihn g\u00fcnstiges Ergebnis zu erzielen. Geschickte taktische Prozessf\u00fchrung, mag sie auch zulasten des Gegners gehen, ist kein <strong>Miss<\/strong>brauch, sondern ein von der Rechtsordnung vorgesehener schlauer <strong>Ge<\/strong>brauch der zur Verf\u00fcgung stehenden Vorschriften. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist in diesem Fall daher nicht nur unsinnig, sondern schlicht unversch\u00e4mt, da dem Anspruchsteller v\u00f6llig grundlos und ohne Not niedere, zu missbilligende Motive unterstellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Damit keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen: Der Missbrauch von Rechtspositionen kommt vor. Dieser ist auch zu Recht unzul\u00e4ssig. Allerdings kommt dieser seltener vor als man denkt. Er ist eine seltene Ausnahme. Dringt ein Kl\u00e4ger mit seinen Anspr\u00fcchen schlicht nicht durch, zum Beispiel weil er eine h\u00f6here Geldsumme von seinem Schuldner fordert, als ihm rechtlich zusteht, missbraucht er nichts. Er gebraucht bzw. behauptet allenfalls ein &#8220;Nichtrecht&#8221;. F\u00fcr einen Rechtsmissbrauch ist dagegen Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, dessen Geltendmachung aber missbr\u00e4uchlich ist, zum Beispiel weil er sachfremd nur dazu eingesetzt wird, einem anderen Schaden zuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gerade weil der Missbrauch eines Rechts sein Bestehen voraussetzt, liegt schlie\u00dflich auf der Hand, dass an das Vorliegen eines Missbrauchs h\u00f6chste Anforderungen zu stellen sind und ein Rechtsmissbrauch nur in \u00e4u\u00dfersten Ausnahmef\u00e4llen vorliegt. Das ist auch nicht schlimm. Denn wie im vorliegenden Fall besteht oft bereits schlicht der behauptete Anspruch nicht, so dass das Ergebnis das gleiche ist. Eine schn\u00f6de Klageabweisung bzw. -verweisung ist aber nat\u00fcrlich weniger interessant, als die Feststellung, dass der Kl\u00e4ger verloren hat, weil ihm ein Missbrauch vorzuwerfen sei. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Torbz &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Der Kollege Thomas Stadler berichtet in seinem Blog von einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197\/10), in der sich das Gericht in Bezug auf eine Domainstreitigkeit f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht L\u00fcbeck, den Sitz des Beklagten verweist. 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