{"id":51553,"date":"2020-02-14T06:54:24","date_gmt":"2020-02-14T05:54:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51553"},"modified":"2020-02-13T15:57:43","modified_gmt":"2020-02-13T14:57:43","slug":"unterlassungserklaerung-jeder-verstoss-kann-kosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unterlassungserklaerung-jeder-verstoss-kann-kosten\/","title":{"rendered":"Unterlassungserkl\u00e4rung: Jeder Versto\u00df kann kosten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51557\" aria-describedby=\"caption-attachment-51557\" style=\"width: 413px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51557\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-scaled.jpg\" alt=\"Mehrere Verst\u00f6\u00dfe im Internet Vertragsstrafe\" width=\"413\" height=\"275\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/jp-valery-mQTTDA_kY_8-unsplash-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 413px) 100vw, 413px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51557\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Jp Valery on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, sichert grunds\u00e4tzlich zu, die fragliche Handlung g\u00e4nzlich zu unterlassen, nicht nur zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Ort \u2013 liege dieser offline oder online. <\/em><\/p>\n<p><em>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" title=\"&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung\">\u00a7\u00a7 133<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" title=\"&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen\">157 BGB<\/a>). Wenn nichts Einschr\u00e4nkendes \u00fcber die Art und Weise der Verletzungshandlung gesagt wird oder besondere Umst\u00e4nde von Verletzungshandlungen nicht explizit vom Umfang der Unterlassungsverpflichtung ausgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner wollen, dass diese grunds\u00e4tzlich gilt, die Handlung also immer und \u00fcberall unterbleibt.<\/em><\/p>\n<h2>Sinn und Zweck: Wiederholungsgefahr bannen \u2013 immer und \u00fcberall<\/h2>\n<p>Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es n\u00e4mlich, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszur\u00e4umen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein f\u00fcr die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Sie gilt also \u2013 wenn nichts anderes dazu gesagt wird \u2013 nicht der \u201eAussage auf Plattform X\u201c, sondern der \u201eim Internet ver\u00f6ffentlichten Aussagen\u201c.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat demgem\u00e4\u00df entschieden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 29.8.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-2%20U%2044\/18\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44\/18: Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafe\">I-2 U 44\/18<\/a>), dass ein mehrfacher Versto\u00df gegen eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vorliegt, wenn Inhalte auf mehreren Internetplattformen abrufbar sind. Insofern wird auch die versprochene Vertragsstrafe mehrfach f\u00e4llig. Wer sich beispielsweise verpflichtet hat (verpflichten musste), bestimmte Aussagen zu unterlassen, die nicht nur auf der Homepage stehen, sondern auch \u2013 oft automatisch \u2013 in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter auftauchen, muss die Aussagen an allen Stellen im Netz l\u00f6schen, wo immer sie aufgetreten sind, um dem Unterlassungsanspruch Gen\u00fcge zu tun.<\/p>\n<h2>Impressumspflicht \u2013 auch auf Portalen und in Sozialen Medien<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, dass sich der Beklagte verpflichtet hatte, keine \u201eTelemedien im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/1.html\" title=\"&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 TMG<\/a> anzubieten\u201c, ohne die dabei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese \u201eAllgemeine Informationspflichten\u201c beziehen sich auf alle Angebote, die der Beklagte macht, soweit dabei \u201eeine kommunikationsbezogene Eigenst\u00e4ndigkeit\u201c erkennbar ist sich das Angebot also auf einer Branchenplattform oder einem Social Media-Kanal von anderen Angeboten abhebt und dem Diensteanbieter dadurch zuschreibbar ist. Das ist der Fall, wenn die Einzeldarstellung des Diensteanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstst\u00e4ndiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote f\u00fcr den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben.<\/p>\n<h2>Keine Handlungseinheit bei verschiedenen Internet-Plattformen<\/h2>\n<p>Der Beklagte hatte es vers\u00e4umt, in einigen Portalen vollst\u00e4ndige Angaben zu machen, und somit gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfen. Der Kl\u00e4ger hat Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe. Die Frage ist nun: Wie wird diese bemessen? Jeder Fall von Pflichtverletzung steht zun\u00e4chst f\u00fcr sich. Allerdings k\u00f6nnen F\u00e4lle zusammengefasst werden, wenn \u201eeine nat\u00fcrliche Handlungseinheit\u201c besteht und die Pflichtverletzungen damit \u201enur eine Handlung darstellen\u201c. Mit Auswirkungen auf die Vertragsstrafe: Das Versprechen, eine Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverst\u00f6\u00dfe, die auf fahrl\u00e4ssigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann von \u201enat\u00fcrlicher Handlungseinheit\u201c aber nicht die Rede sein: Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden. Auf jeder diese Webseiten muss der Nutzer ein Profil anlegen und kann sich damit jedes Mal neu \u00fcberlegen, welche Angaben er macht. Schon die Tatsache, dass der Beklagte auf den einzelnen Webseiten in unterschiedlichem Ma\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung verstie\u00df (auf Immobilienscout24 verga\u00df er im Impressum\u00a0 \u2013 entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 die Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer, auf 123makler.de und Google+ zudem noch \u2013 entgegen Ziffer 2 der Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 die Angabe der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewO\/34c.html\" title=\"&sect; 34c GewO: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautr&auml;ger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 34 c GewO<\/a>), spricht gegen die Interpretation der drei F\u00e4lle als \u201eeine Handlung\u201c.<\/p>\n<h2>Dreimal zahlen, bitte!<\/h2>\n<p>Insoweit liegen drei Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung vor, die jeweils zur Zahlung der bei Zuwiderhandlung versprochenen Vertragsstrafe verpflichten. Und da der Beklagte als Kaufmann handelte, kommt eine Herabsetzung der recht hohen Vertragsstrafe wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger H\u00f6he nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/343.html\" title=\"&sect; 343 BGB: Herabsetzung der Strafe\">\u00a7 343 BGB<\/a> auch nicht in Frage; sie war gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/348.html\" title=\"&sect; 348 HGB\">\u00a7 348 HGB<\/a> von vornherein ausgeschlossen.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, sichert grunds\u00e4tzlich zu, die fragliche Handlung g\u00e4nzlich zu unterlassen, nicht nur zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Ort \u2013 liege dieser offline oder online. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB). 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