{"id":51505,"date":"2020-01-24T06:34:13","date_gmt":"2020-01-24T05:34:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51505"},"modified":"2020-01-24T01:14:43","modified_gmt":"2020-01-24T00:14:43","slug":"zwischen-zensur-und-pranger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/zwischen-zensur-und-pranger\/","title":{"rendered":"Zwischen \u201eZensur\u201c und \u201ePranger\u201c"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51506\" aria-describedby=\"caption-attachment-51506\" style=\"width: 383px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51506\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash-620x465.jpg\" alt=\"Spiegel Pharma Berichterstattung\" width=\"383\" height=\"287\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash-1536x1151.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/Photo-by-Utsav-Srestha-on-Unsplash.jpg 1856w\" sizes=\"(max-width: 383px) 100vw, 383px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51506\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Utsav Srestha on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p>Manchmal hat ein Gericht nur die Wahl, wessen Recht es empfindlich beschneiden will. Dass es mit einer Entscheidung erheblich in die f\u00fcr rechtens erachtete Praxis einer der Parteien eingreift, steht von vorneherein fest. So ist es regelm\u00e4\u00dfig bei Entscheidungen, die Grundrechte gegeneinander abw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Einen solchen Fall hatte das LG Hamburg zu entscheiden: Ist die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\">Berichterstattung<\/a> des Nachrichtenmagazins \u201eDer Spiegel\u201c \u00fcber die Zuwendung einer Pharmafirma an einen Arzt zul\u00e4ssig? Oder liegt dabei ein so schwerwiegender Eingriff in das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> vor, dass die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Meinungs- und Pressefreiheit dahinter zur\u00fccktreten muss? \u201eZensur\u201c oder \u201ePranger\u201c? Das LG Hamburg hat sich gegen \u201eZensur\u201c entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 20.09.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20305\/18\" title=\"LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305\/18: Allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht: Ver&ouml;ffentlichung einer...\">324 O 305\/18<\/a>).<\/p>\n<h2>Klassische Grundrechtsabw\u00e4gung<\/h2>\n<p>Es geht dabei nicht darum, dass eine bestimmte Berichterstattung \u00fcberhaupt unangenehm f\u00fcr die betreffenden Personen sein kann, sondern darum, ob dies hingenommen werden muss. Mit anderen Worten, ob der faktische Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht rechtswidrig ist. Das ist der Fall, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u2013 in dem Fall der Medien und der \u00d6ffentlichkeit \u2013 \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte dazu eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des Kl\u00e4gers (eines Arztes) auf Schutz seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> resp. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a> auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten (des Magazins \u201eDer Spiegel\u201e) auf Meinungs- und Pressefreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> resp. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 Abs. 1 EMRK<\/a> auf der anderen Seite zu erfolgen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte kam das Gericht zu dem Schluss, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Ver\u00f6ffentlichungen (Datenbank-Eintr\u00e4ge \u00fcber Zuwendungen der Pharmaindustrie an den Arzt) den Kl\u00e4ger nicht in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzen.<\/p>\n<h2>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p>Was f\u00fchrte zu dieser Entscheidung? Zun\u00e4chst sei nicht davon auszugehen, dass die Datenbank-Eintr\u00e4ge dem Rezipienten ein unwahres Verst\u00e4ndnis des Sachverhalts vermitteln, umgekehrt: Das, was \u201eDer Spiegel\u201c \u00fcber die Zuwendungen schreibt, ist nach Ansicht des Gerichts wahr. Der klagende Arzt hat nichts vorgetragen, was dieser Annahme widerspricht. Es handelt es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Eintrag um eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/werturteil-und-tatsachenbehauptung\">wahre Tatsachenbehauptung<\/a>.<\/p>\n<p>Damit ist aber noch lange nicht gesagt, dass es sich nicht dennoch um eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung handeln k\u00f6nnte, denn auch das Ver\u00f6ffentlichen der Wahrheit ist nicht immer und \u00fcberall von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, etwa dann nicht, wenn etwa Stigmatisierung oder Prangerwirkung droht.<\/p>\n<p>Das aber sei aufgrund der ver\u00f6ffentlichten Datenbank-Eintr\u00e4ge nicht der Fall. Der Argumentation des Kl\u00e4gers, ihm werde durch die Berichterstattung insgesamt vorgeworfen, er sei korrumpierbar, habe sich grundlos bereichert und sei ein Spielball der Pharmaindustrie, wollte das Gericht nicht folgen.<\/p>\n<p>Eine Prangerwirkung sei, so das Gericht weiter, schon deshalb zu verneinen, weil der Kl\u00e4ger von der Beklagten gar nicht aus der Masse derjenigen, die Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhalten haben, herausgehoben wird. Als einem unter vielen wird an dem Arzt tats\u00e4chlich nicht das Exempel statuiert, nicht die \u00fcberzogene Kritik au\u00dfer der Reihe vorgenommen, die f\u00fcr einen Pranger charakteristisch ist. Insoweit eine nachvollziehbare Argumentation des Gerichts.<\/p>\n<h2>Offene Fragen<\/h2>\n<p>Es ist gleichwohl insgesamt zu fragen, was derart umfangreiche Datenbanken in der Berichterstattung eines Nachrichtenmagazins zu suchen haben, worin der Mehrwert f\u00fcr die Meinungsbildung der Rezipienten genau besteht, wenn Reisekosten- und Spesenabrechnungen centgenau zug\u00e4nglich gemacht werden, ob es also tats\u00e4chlich dem Recht der \u00d6ffentlichkeit, umfassend informiert zu werden, notwendig korrespondiert, eine derartige Datenbank zur Einsicht aller zu publizieren.<\/p>\n<p>Auch die Logik, mit der die Prangerwirkung verneint wird, erscheint auf den zweiten Blick fragw\u00fcrdig: Werden nur gen\u00fcgend andere Personen innerhalb der Vergleichsgruppe ebenso unvorteilhaft dargestellt, gibt es im Einzelfall nicht mehr den erforderlichen Unterschied in der Behandlung. Das ist richtig. Ein solcher Begriff des \u201ePrangers\u201c, der allein auf die Binnenverh\u00e4ltnisse in einer geschlossenen Gruppe abstellt, \u00fcbersieht jedoch, dass eine ung\u00fcnstige Presse f\u00fcr das ganze Kollektiv \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu anderen Branchen oder Gemeinschaften \u2013 ebenfalls jene diskriminierende Dimension erreichen kann, die am Ende pers\u00f6nlichkeitsverletzende Prangerwirkung entfaltet. Es kann eine ganze Berufsgruppe in Misskredit bringen \u2013 mit dramatischen Folgen f\u00fcr alle, gerade, wenn es dabei um den Gesundheitssektor geht, der ganz besonders auf das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit angewiesen ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/pharmalohn-fuer-aerzte-spiegel-berichterstattung\">Die Diskussion\u00a0um das Gebaren des \u201eSpiegel\u201c d\u00fcrfte also weitergehen.<\/a><\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal hat ein Gericht nur die Wahl, wessen Recht es empfindlich beschneiden will. Dass es mit einer Entscheidung erheblich in die f\u00fcr rechtens erachtete Praxis einer der Parteien eingreift, steht von vorneherein fest. So ist es regelm\u00e4\u00dfig bei Entscheidungen, die Grundrechte gegeneinander abw\u00e4gen. 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