{"id":5071,"date":"2011-06-10T11:13:32","date_gmt":"2011-06-10T09:13:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=5071"},"modified":"2017-05-16T00:03:07","modified_gmt":"2017-05-15T23:03:07","slug":"noch-einmal-kino-to-und-urherberrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/noch-einmal-kino-to-und-urherberrechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"Noch einmal: kino.to und Urherberrechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-31107\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/kinoto2.jpg\" alt=\"\" width=\"351\" height=\"144\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/kinoto2.jpg 351w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/kinoto2-90x37.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 351px) 100vw, 351px\" \/>Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um den \u2013 aus unserer Sicht sehr zu begr\u00fc\u00dfenden \u2013 Schlag gegen die Drahtzieher und Hinterm\u00e4nner von kino.to (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/06\/schlag-gegen-kino-to-fur-filesharer-wird-es-eng\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">wir haben dar\u00fcber berichtet<\/a>) m\u00f6chten wir die aktuelle Debatte nutzen, um einige Grunds\u00e4tze des Urheberrechts in Bezug auf Urheberrechte und Internetnutzung zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Strafbarkeit \u2013 aber fehlendes Unrechtsbewusstsein<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der t\u00e4glichen Arbeit erleben wir sehr h\u00e4ufig, dass eines der gr\u00f6\u00dften Probleme das fehlende Unrechtsbewusstsein darstellt: Filme, Musik, Bilder oder Grafiken k\u00f6nnen im Internet leicht gefunden werden und ebensoleicht sind sie auf die Festplatte kopiert und\/oder werden angesehen, kopiert, ver\u00f6ffentlicht und verbreitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vielleicht liegt gerade auch darin, also in der anonymen Situation des Internets und der \u201eLeichtigkeit\u201c mit der der Down- und Upload mittels \u201eklick\u201c vollzogen werden kann, die Ursache f\u00fcr die fehlende Einsicht unrecht zu handeln. Auch die in den Medien seit \u201enapster\u201c bekannte Diskussion hat die User von illegalen Filesharing-Netzwerken oder Plattformen wie der nunmehr beschlagnahmten Domain kino.to nicht davon abhalten k\u00f6nnen, diese zu nutzen. Trotzdem laufen (vermutlich) die gleichen Leute (oben beschriebene \u201eUser\u201c) nicht in die CD oder DVD Abteilung ihres Vertrauens und nehmen sich allabendlich nach dem wohlverdienten Feierabend ihr Lieblingssendung auf DVD oder die neuste Charts-CD mit nach Hause, ohne die Ware zuvor an der Kasse zu bezahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Nutzer von illegalen Streams wie der Internetplattform kino.to und Fileharing-Netzwerken aber auch diejenigen, die anderweitig urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke entgegen den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 15 ff UrhG<\/a> \u201enutzen\u201c, wollen nicht wahrhaben, dass sie durch ihr Verhalten illegal handeln und sich sogar strafbar machen ebenso wie der \u201eLadendieb\u201c. Denn die Verletzung von Urheberrechten ist strafbar, was die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/106.html\" title=\"&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke\">\u00a7\u00a7 106 ff. UrhG<\/a> regeln. Dies d\u00fcrfte mittlerweile allseits bekannt sein. Das Landgericht K\u00f6ln f\u00fchrt hierzu in seinem Urteil v. 27.01.2010,\u00a0 Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20237\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 27.01.2010 - 28 O 237\/09: Zahlungsanspruch bei nachtr&auml;glicher Einigung &uuml;ber die Abmahn...\">28 O 237\/09<\/a> aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Die illegale \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausma\u00df angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen von Musiktiteln im Internet \u00fcber Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang gesch\u00e4digt, was durch verst\u00e4rkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit gebracht wird.&#8221; (a.a.O.)<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dennoch werden weiterhin unvermindert die Urheberrechte der jeweiligen Rechteinhaber verletzt, ohne dass die T\u00e4ter ein schlechtes Gewissen plagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Welches Verhalten ist strafbar?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier ist zwischen den unterschiedlichen &#8220;Systemen&#8221; zu unterscheiden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Illegales Filesharing<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beim illegalen Filesharing besteht die strafbare Handlung zum einen darin, dass die entsprechende Musik- oder Filmdatei einer unbegrenzten Anzahl von Personen im Internet zur Verf\u00fcgung gestellt wird und insbesondere zum Herunterladen angeboten wird. Hierin liegt eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung. Die Rechte zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung stehen grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/94.html\" title=\"&sect; 94 UrhG: Schutz des Filmherstellers\">\u00a7 94 UrhG<\/a> dem Filmhersteller \u2013 also dem Produzenten \u2013 zu. Wird die Datei sodann ohne Einwilligung des Rechteinahbers, z.B. des Produzenten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, so ist dies nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19 a UrhG<\/a> rechtswidrig und gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/108.html\" title=\"&sect; 108 UrhG: Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte\">\u00a7 108 Abs. 1 Nr. 7 UrhG<\/a> strafbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenso stellt der Download einer Datei eine Vervielf\u00e4ltigung\u00a0 i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a> eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes dar und ist damit ebenso strafbar wie der Upload und auch eine zul\u00e4ssige Privatkopie liegt nach unserer Ansicht nicht vor. Denn das Privileg des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> greift dann nicht ein, wenn die Kopie\u00a0 von einer &#8220;offensichtlich rechtswidrigen Vorlage&#8221; gemacht wird. Dies ist bei der ganz \u00fcberwiegenden Zahl von Filmen und Musik im Filesharing der Fall, da diese bereits schon vor und w\u00e4hrend der Ver\u00f6ffentlichung im Kino oder auf DVD in den entsprechenden Netzwerken angeboten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">&#8220;Streams&#8221; wie kino.to<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den sog. Streams stellt der technische Vorgang auch einen Download dar. Dateien werden, damit Sie als Film oder Lied dargestellt werden k\u00f6nnen zun\u00e4chst in dem Cache also Zwischenspeicher des jeweiligen Internetbrowsers gespeichert, von wo aus sie die Wiedergabe der Datei erm\u00f6glichen. Der Cache wird von Zeit zu Zeit allerdings wieder gel\u00f6scht. Indem im Sekundentakt Downloads im Cache stattfinden wird damit in die Urheberrechte des Rechteinahbers nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a> eingegriffen. Auch in diesem Verfahren gilt, dass die Ausnahme des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> in den allermeisten F\u00e4llen nicht eingreifen wird, da die Daten offensichtlich nicht zul\u00e4ssig hergestellt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Strafbarkeit der User<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie so oft in der Juristerei gehen die Meinungen \u00fcber die Strafbarkeit der Nutzer von Streamingseiten auch unter Juristen auseinander (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/06\/schlag-gegen-kino-to-fur-filesharer-wird-es-eng\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">wie berichtet<\/a>). Nach unserer Ansicht ist eine Strafbarkeit zun\u00e4chst zu bejahen, da auch beim Streaming ein Download im Zwischenspeicher des Internetbrowsers stattfindet, so dass eine Vervielf\u00e4ltigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a> zun\u00e4chst gegeben ist. Auch der Ausnahmetatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> wird wie bereits beschrieben nicht eingreifen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist das ansehen von Filmen auf Plattformen jetzt strafbar oder nicht? Diese\u00a0 Frage zu stellen, hei\u00dft nicht sie einfach beantworten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies liegt an der besonderen &#8220;Wiedergabeart&#8221;, also am Streaming selbst. Wie beschrieben, ist die Kopie der Dateien im Cache &#8220;fl\u00fcchtig&#8221; und damit nicht dauerhaft. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/44a.html\" title=\"&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen\">\u00a7 44 a UrhG<\/a> normiert allerdings besondere Regelungen der Zul\u00e4ssigkeit f\u00fcr vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigungshandlungen und muss daher auch beim Streaming beachtet werden:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8220;<em>Zul\u00e4ssig sind vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigungshandlungen, die fl\u00fcchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>eine \u00dcbertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder<\/em><\/li>\n<li><em>eine rechtm\u00e4\u00dfige Nutzung<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<div id=\"gesetzestext\">\n<blockquote><p><em>eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu erm\u00f6glichen, und die keine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung haben<\/em>.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit ist das Streaming eigentlich von dem Wortlaut der Norm erfasst. Da die Kopie fl\u00fcchtig und nicht dauerhaft ist. Es kann jedoch dar\u00fcber nachgedacht werden, ob hier eine teleologische Reduktion vorgenommen werden muss. Und zwar dahingehend, dass wie im Sinne der Nr. 2 oder des \u00a7 53 UrhG der Streamingvorgang nur dann zul\u00e4ssig sein soll, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Erneut m\u00f6chten wir an dieser Stelle auf den lesenswerten <a href=\"http:\/\/www.behrmannhaertel.de\/2010\/02\/22\/streaming-im-licht-des-%C2%A7-44a-urhg-teil-2\/\">Beitrag<\/a> des Kollegen H\u00e4rtel verweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es bleibt also abzuwarten, ob und wann das erste Gerichtsverfahren gegen einen Nutzer einer illegalen Streamingseite gef\u00fchrt wird und welcher Ansicht insbesondere in Bezug auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/44a.html\" title=\"&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen\">\u00a7 44a UrhG<\/a> sich die Richter anschlie\u00dfen werden. (cs)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um den \u2013 aus unserer Sicht sehr zu begr\u00fc\u00dfenden \u2013 Schlag gegen die Drahtzieher und Hinterm\u00e4nner von kino.to (wir haben dar\u00fcber berichtet) m\u00f6chten wir die aktuelle Debatte nutzen, um einige Grunds\u00e4tze des Urheberrechts in Bezug auf Urheberrechte und Internetnutzung zu erl\u00e4utern. 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