{"id":50365,"date":"2019-12-17T06:50:28","date_gmt":"2019-12-17T05:50:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=50365"},"modified":"2022-07-14T18:53:22","modified_gmt":"2022-07-14T16:53:22","slug":"lg-hamburg-rechtsdienstleistungen-bleiben-rechtsanwaelten-vorbehalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-hamburg-rechtsdienstleistungen-bleiben-rechtsanwaelten-vorbehalten\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Pr\u00fcfung der L\u00f6schung von Google-Bewertungen verst\u00f6\u00dft gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_50370\" aria-describedby=\"caption-attachment-50370\" style=\"width: 380px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-50370\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/helloquence-OQMZwNd3ThU-unsplash.jpg\" alt=\"Google Bewertung l\u00f6schen Agentur Rechtsberatung\" width=\"380\" height=\"254\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/helloquence-OQMZwNd3ThU-unsplash.jpg 800w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/helloquence-OQMZwNd3ThU-unsplash-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/helloquence-OQMZwNd3ThU-unsplash-768x513.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 380px) 100vw, 380px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-50370\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Helloquence on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das LG Hamburg hat \u00a0einer<\/em><i>\u00a0Agentur\u00a0verboten, die <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/google-bewertung-loeschen\">L\u00f6schung von Google-Bewertungen<\/a><i> im Internet anzubieten. Bei der angebotenen T\u00e4tigkeit handele es sich um eine Rechtsdienstleistung, die ohne die daf\u00fcr nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> erforderliche Befugnis nicht angeboten werden d\u00fcrfe. Ein derartiges Verhalten sei <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\">wettbewerbswidrig<\/a><i>. <\/i><\/p>\n<p>Die Agentur hatte im Internet die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/google-bewertung-loeschen\">L\u00f6schung von Google-Bewertungen<\/a> angeboten und wurde daraufhin von der Rechtsanwaltskammer Hamburg\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">abgemahnt.<\/a>\u00a0Die Rechtsanwaltskammer war der Ansicht, dass dieses Angebot <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\">wettbewerbswidrig<\/a> ist und die Interessen ihrer Mitglieder verletzt.<\/p>\n<p>Die angebotene T\u00e4tigkeit stelle eine Rechtsdienstleistung dar, f\u00fcr deren Aus\u00fcbung der Agentur die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> erforderliche Befugnis fehle. Daraus folge, dass das Angebot und die Bewerbung der T\u00e4tigkeit zu unterbleiben habe.<\/p>\n<p>Die Agentur unterzeichnete daraufhin eine Unterlassungserkl\u00e4rung und stellte das ger\u00fcgte Verhalten ein. Die der Rechtsanwaltskammer entstandenen und geltend gemachten Abmahnkosten zahlte die Agentur jedoch nicht. Daraufhin erhob die Rechtsanwaltskammer Klage.<\/p>\n<h2>Die Verteidigung\u00a0der\u00a0&#8220;Rechtsdienstleister\u201c ging fehl<\/h2>\n<p>Die Agentur hingegen hielt den Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Sie sei zu Unrecht\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">abgemahnt<\/a>\u00a0worden. F\u00fcr die angebotene T\u00e4tigkeit sei eine Befugnis nach Ma\u00dfgabe des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> nicht erforderlich gewesen. Die T\u00e4tigkeit unterfalle <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a>, denn sie erfolge im Zusammenhang mit ihrer Hauptt\u00e4tigkeit und geh\u00f6re als Nebenleistung zu ihrem Berufs- und T\u00e4tigkeitsbild.<\/p>\n<p>Diese Verteidigung brachte der Agentur allerdings nicht den erhofften Erfolg. Das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 28.6.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20255\/18\" title=\"LG Hamburg, 28.06.2019 - 315 O 255\/18: Wettbewerbsversto&szlig;: Anspruch einer Rechtsanwaltskammer a...\">315 O 255\/18<\/a>) verurteilte sie und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg habe die Agentur berechtigterweise <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">abgemahnt<\/a> und k\u00f6nne deshalb Ersatz der ihr entstandenen Kosten verlangen. \u00dcberwiegende Teile des Angebotes h\u00e4tten gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> versto\u00dfen. Ob weitere Teile des Angebotes durch den Erlaubnistatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a> gerechtfertigt gewesen seien, sei f\u00fcr den Erstattungsanspruch unerheblich.<\/p>\n<h2>L\u00f6schung von Google-Bewertung bedarf rechtlicher Pr\u00fcfung<\/h2>\n<p>Bereits die Bewerbung und das Angebot der Pr\u00fcfung, ob eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/schlechte-bewertungen-loeschen-lassen\">L\u00f6schung<\/a> verlangt werden k\u00f6nne, bed\u00fcrfe der Beantwortung einfacher rechtlicher Vorfragen beziehungsweise der latenten Nutzung juristischen Vorwissens. Zudem verspreche die Agentur eine eigenst\u00e4ndige rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung im Einzelfall.<\/p>\n<p>In dem Angebot der Agentur hie\u00df es:<\/p>\n<blockquote><p>Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anst\u00f6\u00dfige Inhalte auf. Liegt ein Versto\u00df vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen l\u00f6schen zu lassen. Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell pr\u00fcfen und eine Entfernung einleiten sollen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zu dieser Beschreibung f\u00fchrt das Gericht aus:<\/p>\n<blockquote><p>Dies stellt das entgeltliche Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Einzelfall dar und nicht nur die inhaltliche Pr\u00fcfung auf Vereinbarkeit mit den Google-AGB. Die Pr\u00fcfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder \u201eanst\u00f6\u00dfiger\u201c Inhalte bedeutet eine Rechtspr\u00fcfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung steht, sondern eine (weitere) Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstellt.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Pr\u00fcfung von Strafrechtsverst\u00f6\u00dfen ist keine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RVG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RVG: Verg&uuml;tung f&uuml;r T&auml;tigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts\">\u00a7 5 Abs. 2 RVG<\/a> zul\u00e4ssige Nebenleistung<\/h2>\n<p>Die Agentur beschrieb ihr Angebot dar\u00fcber hinaus wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p><em>Werden in den Google Bewertungen falsche Tatsachen dargestellt oder sind Verleumdungen, Beleidigungen oder eine \u00fcble Nachrede enthalten, anst\u00f6\u00dfige oder verletzende Formulierung beinhaltet, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Texte verwendet, sexuelle Inhalte dargestellt, vertrauliche Informationen preisgegeben oder Personengruppen angegriffen, versto\u00dfen diese gegen die Google-Richtlinien und k\u00f6nnen gel\u00f6scht werden. Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, pr\u00fcfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende\/rechtswidrige \u00c4u\u00dferungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google l\u00f6schen zu lassen. In bestimmten F\u00e4llen k\u00f6nnen auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zu dieser Beschreibung des Angebotes f\u00fchrt das Gericht aus, dass nicht nur aus dem letzten Satz das offene Angebot von Rechtsdienstleistungen hervorgeht. Derartige Angebote seien Rechtsanw\u00e4lten, besonders anerkannten Stellen oder Personen vorbehalten, denen eine Rechtsberatung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> erlaubt sei.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt das Gericht aus:<\/p>\n<blockquote><p>Die strafrechtliche Pr\u00fcfung im Einzelfall und die Einleitung rechtlicher Schritte sind keine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 Abs. 2 RDG<\/a> zul\u00e4ssigen Nebenleistungen. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass an anderer Stelle von \u201eHausanw\u00e4lten\u201c die Rede ist, mit denen die Beklagten zusammenarbeiten. Die angesprochenen Verkehrskreise k\u00f6nnen diese Werbung nur so verstehen, dass die Beklagten diese Leistungen selbst erbringen k\u00f6nnen und erbringen werden. Insofern bestand wenigstens Erstbegehungsgefahr, ohne dass die Kl\u00e4gerin vortragen muss, dass die Beklagten solche Leistungen tats\u00e4chlich erbracht haben.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Wie verh\u00e4lt es sich mit dem Angebot im \u00dcbrigen?<\/h2>\n<p>Auf die Frage, ob das Angebot im \u00dcbrigen eine im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a> zul\u00e4ssige Nebenleistung zum Gegenstand hatte, kam es nach der Entscheidung des Gerichts nicht mehr an. Da jedenfalls ein \u00fcberwiegender Teil des Angebots gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> versto\u00dfe und nicht durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a> zu rechtfertigen sei, sei unerheblich, dass Teile des Angebotes unter Umst\u00e4nden durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a> gerechtfertigt seien.<\/p>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a> komme es bei dem (hier eingeklagten) Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht darauf an, dass alle Teile der beanstandeten Handlung gerechtfertigt sind. Es handele sich bei den einzelnen Verst\u00f6\u00dfen nicht um einzelne Streitgegenst\u00e4nde, sondern um einzelne Begr\u00fcndungen desselben Unterlassungsanspruches, der mit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> durchgesetzt werde.<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt bedeutet das, dass Ersatz von Abmahnkosten verlangt werden kann, wenn der Unterlassungsanspruch insgesamt begr\u00fcndet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Teile des Angebotes gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> versto\u00dfen. Ob weitere Teile des Angebotes unter Umst\u00e4nden durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a> gerechtfertigt sind, ist in diesem Fall f\u00fcr den Ersatzanspruch nicht mehr entscheidend.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des LG Hamburg ist begr\u00fc\u00dfenswert. Es handelt sich schlie\u00dflich bei der professionellen Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit von Google-Bewertungen und der damit verbundenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/reputationsmanagement\/google-bewertung-loeschen\">Einleitung rechtlicher Schritte<\/a> um Rechtsdienstleistungen, die grunds\u00e4tzlich zu Recht nur Rechtsanw\u00e4lten vorbehalten sind. Dies gilt auch und insbesondere f\u00fcr den Fall, dass die Agentur eine Google-Bewertung auf dessen strafrechtlichen Aussagegehalt pr\u00fcft, denn Hauptzweck der Dienstleistung ist die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften auf die getroffene Aussage.<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkt sich aber eine angebotene Rechtsdienstleistung auf eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit der von der Agentur ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit steht, ist es der Agentur zweifelsohne nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 Abs. 1 RDG<\/a> erlaubt, diese Dienstleistung im Internet anzubieten. Eine zul\u00e4ssige Nebenleistung ist grunds\u00e4tzlich anzunehmen, wenn die Rechtsfrage nicht im Vordergrund steht und nicht den Hauptzweck der Dienstleistung ausmacht.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen<\/a> sollten Agenturen vor einem solchen Angebot sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, dass die betreffende Dienstleistung keine Rechtsdienstleistung darstellt, die einer Befugnis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Hamburg hat \u00a0einer\u00a0Agentur\u00a0verboten, die L\u00f6schung von Google-Bewertungen im Internet anzubieten. Bei der angebotenen T\u00e4tigkeit handele es sich um eine Rechtsdienstleistung, die ohne die daf\u00fcr nach \u00a7 3 RDG erforderliche Befugnis nicht angeboten werden d\u00fcrfe. 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