{"id":50297,"date":"2019-12-10T17:17:05","date_gmt":"2019-12-10T16:17:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=50297"},"modified":"2020-12-23T17:30:55","modified_gmt":"2020-12-23T15:30:55","slug":"das-streaming-von-videospielen-ist-kein-rechtsfreier-raum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sportrecht\/das-streaming-von-videospielen-ist-kein-rechtsfreier-raum\/","title":{"rendered":"Das Streaming von Videospielen ist kein rechtsfreier Raum"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_50298\" aria-describedby=\"caption-attachment-50298\" style=\"width: 452px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-50298\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-621x414.jpg\" alt=\"Das Streaming von Videospielen ist kein rechtsfreier Raum\" width=\"452\" height=\"301\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/caspar-camille-rubin-DrL-cwqD6tM-unsplash-scaled.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 452px) 100vw, 452px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-50298\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Caspar Camille Rubin on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ohne das Streaming w\u00e4re die Gaming- und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/was-ist-e-sport\">E-Sportszene<\/a> jetzt nicht das, was sie ist und die Profi-E-Sportler nicht so ber\u00fchmt, wie sie sind. Die M\u00f6glichkeit, sich selbst beim Spielen zu filmen und das Game live kommentierend ins Internet zu stellen, ist beliebt und wird von allen Gameliebhabern gerne als Plattform der Interaktion genutzt. <\/em><\/p>\n<p><em>W\u00e4hrend der Spieler seine besten Strategien preisgibt und indirekt f\u00fcr das Spiel wirbt, k\u00f6nnen die Zuschauer den Spielverlauf mitverfolgen und \u00fcber die Kommentarfunktion ihren Teil zur Unterhaltung beisteuern. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch auch dieser Spa\u00df hat seine Grenzen &#8211; oder? Bisher ist das Videospiel-Streaming rechtlich nicht geregelt. Was sollte beim Streaming also unbedingt beachtet werden? Wir kl\u00e4ren auf!<\/em><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Hat Streaming nicht etwas mit Musik zu tun?<\/h2>\n<p>Wenn man nicht gerade aus der Gamingszene kommt, dann ist der Begriff \u201eStreaming\u201c eher aus der Musikbranche bekannt. Unter Streaming versteht man das Empfangen und Wiedergeben von Daten aus einem Netzwerk, ohne das eine dauerhafte Speicherung der Daten auf dem Endger\u00e4t erfolgt. Bekannte Beispiele sind digitale Streamingdienste wie Spotify oder Deezer, bei denen die Nutzer beliebig viele Audio- und Videodateien \u00fcber das Internet abrufen und sofort auf dem Endger\u00e4t \u00fcbertragen kann, ohne einen Download des Inhaltes vorzunehmen. Es erfolgt lediglich eine tempor\u00e4re Zwischenspeicherung, die viel Geld und (Speicher-) Platz sparen l\u00e4sst.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Beim Video-Streaming \u00fcbertr\u00e4gt der Gamer das Spiel aus seiner Perspektive live ins Internet. \u00dcber verschiedene Portale &#8211; das ber\u00fchmteste ist hier <a href=\"http:\/\/twitch.tv\">twitch.tv<\/a> &#8211; k\u00f6nnen die Zuschauer den Spielverlauf ohne Zugangsbeschr\u00e4nkungen, Downloads oder Speicherung mitverfolgen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Schon an dieser Stelle birgt sich ein juristische Problem.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Ist das Videospiel-Streaming noch ein zulassungsfreies Telemedium oder schon Rundfunk?<\/h2>\n<p>Wer im Internet streamt, sollte wissen, ob er hierf\u00fcr nicht eine sog. Rundfunkzulassung (\u201eLizenz\u201c) ben\u00f6tigt, die bei der Kommission f\u00fcr Aufsicht und Zulassung der Landesmedienanstalten (ZAK) beantragt werden muss und bis zu 5.000 EUR kosten kann. Die Veranstaltung von Rundfunk ohne eine Zulassung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich zulassungsfrei sind Videos auf Abruf (,,on-Demand&#8221;), bei denen die Nutzer den Startzeit\u00adpunkt der Sendung individuell bestimmen kann. Dies ist zum Beispiel bei den Videos auf <a href=\"http:\/\/YouTube.de\">YouTube.de<\/a> der Fall. Somit handelt es sich gem. \u00a7 2 Abs. 1, 4 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) um Rundfunk, wenn ein Angebot zeitgleich entlang eines Sendeplans verbreitet ( sog. \u201elineare Verbreitung\u201c) und zuvor journalistisch-redaktionell gestaltet (= Verbreitung von bearbeiteten Bewegbildern) wird. Die Kontrollfragen ist also hier: Erfolgt die \u00dcbertragung einmalig zu einer ganz bestimmten Zeit oder ist der Inhalt jederzeit auf Abruf verf\u00fcgbar? Sind die Bewegbilder journalistisch-redaktionell gestaltet? Dabei wird nicht zwischen Fernsehen, Internet oder Stream unterschieden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Sobald der Nutzer also nicht selbst bestimmen kann, wann das Angebot startet oder endet, liegt eine lineare Verbreitung vor, weil die Auswahl, Zusammenstellung und zeitliche Planung einzelner Sendungen bereits nach einem Sendeplan feststeht, auf die kein Einfluss genommen werden kann. Au\u00dferdem unterliegen die Bewegbilder einer journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung sobald z.B. mehreren Kameras eingesetzt werden oder eine Kommentierung des Geschehens stattfinden. Eine solche Verbreitung von Bewegbildern ist Rundfunk und bedarf einer Rundfunkzulassung. Alles was hingegen nicht Rundfunk ist, ist dann ein zulassungsfreies Telemedium.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Ob ein Videospiel-Streamer eine Zulassung beantragen muss, sollte im Einzelfall gepr\u00fcft werden. Insbesondere dann, wenn er regelm\u00e4\u00dfig zu bestimmten Zeiten, h\u00e4ufig und aus aktuellen Anl\u00e4ssen streamt und seine Zuschauer \u00fcber bevorstehenden Streams in sozialen Netzwerken informiert und in direkter Kommunikation zu diesen steht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Welche Auswirkung hat diese Unterscheidung auf weitere Rechte und Pflichten des Streamers?<\/h2>\n<p>Die Unterscheidung f\u00fchrt nat\u00fcrlich auch zur Frage, ob dann das Telemediengesetz (TMG) oder der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zur Anwendung kommt. Das k\u00f6nnte f\u00fcr den Streamer dahingehend interessant sein, weil sich f\u00fcr ihn und sein Streamingkanal unterschiedliche Impressumpflichten, n\u00e4mlich einmal nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> oder nach \u00a7 55 RStV, ergeben k\u00f6nnten. Au\u00dferdem m\u00fcsste er seine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/sponsoring-im-esport-vorteile-und-anleitung-zum-start-ins-ecosystem\">Werbema\u00dfnahmen<\/a> entweder an \u00a7\u00a7 5a Abs. 6, 6 Abs. 1 Nr. 1 (Kennzeichnungs- und Trennungsgebot) und 2 (Identifizierungsgebot) TMG oder an \u00a7\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 7, 7 Abs. 3, 7a RStV anpassen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Jugendschutz \u00fcber den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<\/h2>\n<p>Jedoch ist dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/jugendschutz-im-rahmen-von-esport-veranstaltungen\">Jugendschutz<\/a> gleich, ob Videospiel-Streaming ein Telemedium oder Rundfunk ist, da in beiden F\u00e4llen der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) mit seinen gestaffelten Sendezeiten nach den USK-Freigaben des Spiels zur Anwendung kommt. Danach sollten Spiele ab 18 Jahren in der Zeit von 23 bis 6 Uhr und Spiele ab 16 Jahren in der Zeit von 22 bis 6 Uhr gestreamt werden, \u00a7 5 Abs 1, 4 JMStV. F\u00fcr Spiele ab bzw. unter 12 Jahren ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl j\u00fcngerer Kinder Rechnung zu tragen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0Bez\u00fcglich des Inhalts sind gem. \u00a7 4 JMStV\u00a0insbesondere pornografische und kriegsverherrlichende Darstellungen verboten.\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Geduldete Verst\u00f6\u00dfe gegen das Urheberrecht sind die Regel<\/h2>\n<p>Auch im Rahmen des Urheberrechts ergeben sich keine Besonderheiten. Denn Computerspiele sind als hybride Werke weiterhin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69a.html\" title=\"&sect; 69a UrhG: Gegenstand des Schutzes\">\u00a7\u00a7 69a ff. Urhebergesetz (UrhG<\/a>) und ihre einzelne Bestandteile nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7\u00a7 2 ff. UrhG<\/a> gesch\u00fctzt. Deshalb sind beim Streamer auch zwei urheberrechtliche Verst\u00f6\u00dfe denkbar. Zum einen k\u00f6nnte eine unerlaubte Vervielf\u00e4ltigung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69c.html\" title=\"&sect; 69c UrhG: Zustimmungsbed&uuml;rftige Handlungen\">\u00a7 69c Abs. 4 UrhG<\/a> vorliegen, wenn der Streamer seine \u00dcbertragung auf die Server der Plattform hochl\u00e4dt und speichert. Zum anderen ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69c.html\" title=\"&sect; 69c UrhG: Zustimmungsbed&uuml;rftige Handlungen\">\u00a7 69c Abs. 1 UrhG<\/a>, wenn der Rechtsinhaber, hier in der Regel der Publisher bzw. Spielentwickler, die \u00f6ffentliche Wiedergabe des Computerprogramms nicht gestattet hat. Zwar besteht hier keine gro\u00dfe praktische Relevanz, weil gerade diese Verst\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Spieleentwickler einen w\u00fcnschenswerten Nebeneffekt der Werbung und Verbreitung haben, doch auch hier ist Vorsicht geboten. Diese konkludente Duldung der Eingriffe kann jederzeit einseitig widerrufen werden. Insbesondere, wenn nicht klar ist, wie die Verwendung und Lizenzierung des Spiels im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/das-sollten-sie-als-spieleentwickler-im-esport-wissen\">Spieleentwicklungs- und Publishervertrag<\/a> Niederschlag gefunden hat. Bevor der Streamer sich daf\u00fcr entscheidet, seinen Spielverlauf live zu \u00fcbertragen, sollte er sich beim Publisher informieren, welche besonderen Regeln dieser daf\u00fcr vorschreibt und ob bereits eine Duldungserkl\u00e4rung ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<h2>Einwilligung in AGB unumg\u00e4nglich<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollte sich jeder Streamer bewusst sein, dass er selbst den Dienst einer digitalen Plattform in Anspruch nimmt, bei der er zuvor der plattformeigenen AGB zugestimmt hat. Die Twitch-AGB verbieten und dulden z.B. keine Verst\u00f6\u00dfe gegen Gesetze, Gewalt oder Bedrohung, Identit\u00e4tsdiebst\u00e4hle, sexuelle Inhalte oder die nicht autorisierte Weitergabe privater Inhalte. Bei Zuwiderhandlung droht dem Nutzer eine zeitliche Sperre oder gar ein kompletter Ausschluss aus der Community sowie strafrechtliche Verfolgung. Damit soll auch im Netz kein rechtsfreier Raum entstehen, den einige f\u00fcr sich ausnutzen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Auch wenn das Streaming im Gaming und E-Sport gesetzlich noch nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist, ist dennoch klar, dass Streamer sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen. Vielmehr sollte ihr Verhalten dem gleichstehen, was auch im realen Leben rechtm\u00e4\u00dfig und erlaubt ist. Streamer sein Teil einer Community und sollten sich ab einer gewissen Gr\u00f6\u00dfe (z.B. wenn mit dem Streaming <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/esportler-bin-ich-arbeitnehmer-oder-freelancer\">bereits Geld verdient wird<\/a>) ihrer Vorbildfunktion bewusst sein.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ohne das Streaming w\u00e4re die Gaming- und E-Sportszene jetzt nicht das, was sie ist und die Profi-E-Sportler nicht so ber\u00fchmt, wie sie sind. Die M\u00f6glichkeit, sich selbst beim Spielen zu filmen und das Game live kommentierend ins Internet zu stellen, ist beliebt und wird von allen Gameliebhabern gerne als Plattform der Interaktion genutzt. W\u00e4hrend der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":68,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[17994,3173,5,1229],"tags":[3012,561,1749,17735,18104],"class_list":["post-50297","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-e-sportrecht","category-sportrecht","category-urheber-designrecht","category-social-media-recht","tag-urheberrecht","tag-streaming","tag-jugendschutz","tag-videospiele","tag-esport-streaming"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50297","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/68"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50297"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50297\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}