{"id":50055,"date":"2019-11-26T06:21:24","date_gmt":"2019-11-26T05:21:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=50055"},"modified":"2019-12-04T07:48:48","modified_gmt":"2019-12-04T06:48:48","slug":"es-erscheinen-der-befangene-richter-der-verfuegungsklaeger-sowie-seine-mutter-als-beistand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/es-erscheinen-der-befangene-richter-der-verfuegungsklaeger-sowie-seine-mutter-als-beistand\/","title":{"rendered":"Es erscheinen: Der befangene Richter, der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sowie seine Mutter als Beistand"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_50060\" aria-describedby=\"caption-attachment-50060\" style=\"width: 414px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-50060\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-scaled.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"310\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-scaled.jpg 2048w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Super-Mom-1536x1152.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-50060\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 wooster &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden, dass es einem auf die Unterlassung der Zusendung unerw\u00fcnschter E-Mail.Werbung gerichteten Antrag \u00a0wegen Versto\u00dfes gegen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht am Verf\u00fcgungsgrund fehlt (AG Charlottenburg, Urteil v. 13.11.2019, Az. 11 C 180\/19, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/AG-Sch\u00f6neberg-vom-20_11_2019-Urteil-Protokoll-1.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>). <\/em><\/p>\n<p><em>Mit merkw\u00fcrdiger Begr\u00fcndung. Die Mutter des Antragstellers war auch da. Aber der Reihe nach.<\/em><\/p>\n<h2>Unerw\u00fcnschte E-Mails sind l\u00e4stig und unzul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Ausl\u00f6ser des Streits war eine Bestellung des Antragstellers im Onlineshop des Antragsgegners gewesen. In der Folgezeit \u00fcbersandte der Antragsteller dem Antragsgegner, was nach einem Kauf im Internet nicht un\u00fcblich ist, E-Mails mit weiteren Angeboten aus seinem Sortiment. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner darauf hin ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Nachdem der Antragsgegner darauf nicht reagiert hatte, beantragte er \u2013 \u00fcbrigens h\u00f6chstselbst und ohne Rechtsanwalt \u2013 genau zwei Monate nach dem vermeintlichen Rechtsversto\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung beim Amtsgericht Charlottenburg. Und nachdem das Gericht die von ihm gew\u00fcnschte einstweilige Verf\u00fcgung nicht erlassen wollte, stellte er einen Befangenheitsantrag gegen das erkennende Gericht, der \u2013 wie so oft \u2013 ohne Erfolg blieb, aber den Rechtsstreit um weitere vier Monate verz\u00f6gerte. Schlie\u00dflich beraumte das Gericht Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung an.<\/p>\n<h2>Es erscheinen der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sowie seine Mutter als Beistand<\/h2>\n<p>Der Antragsteller, der zusammen mit seiner Mutter erschien, die laut Protokoll als &#8220;Beistand&#8221; agierte, behauptete in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sich an eine Bestellung beim Antragsteller nicht erinnern zu k\u00f6nnen. Die vorgelegten Bestellbest\u00e4tigungen und Kontoausz\u00fcge seien gef\u00e4lscht. Bereits die \u00dcbersendung einer E-Mail stelle eine schwere Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung dar, die auch nach der Rechtsprechung des Berliner Landgerichts sowie des Kammergerichts im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung unterbunden werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht wies das Anliegen des Antragstellers zur\u00fcck und hielt seinen Zur\u00fcckweisungsbeschluss aufrecht.<\/p>\n<h2>&#8220;Interessante&#8221; Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p>Das AG begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass dem gestellten Antrag der Verf\u00fcgungsgrund fehle. Die Auffassung des Antragstellers unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, dass ihm eine Abwehr der Beeintr\u00e4chtigung mit sofortiger Wirkung m\u00f6glich sein m\u00fcsse, sei dem Gesetz so nicht zu entnehmen. Bei der Frage der Dringlichkeit sei zu ber\u00fccksichtigen, wie stark ein Recht beeintr\u00e4chtigt ist und wie sehr der Antragsteller auf die sofortige Unterlassung angewiesen ist. \u00a0Wenn der Antragsteller ernsthaft behaupte, die Zusendung einer E-Mail beeintr\u00e4chtige ihn in schwerwiegender Art und Weise in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht, so m\u00f6ge dies eine subjektive Empfindung sein, lasse sich aber objektiv nicht feststellen.<\/p>\n<h2>Das AG teilt die Meinung der h\u00f6heren Instanzen nicht<\/h2>\n<p>Das Gericht teile auch die Auffassung des Kammergerichts nicht, dass sich die Antragstellerin Verst\u00f6\u00dfe anderer Anbieter zurechnen lassen m\u00fcsse. \u00a0die Annahme einer Wiederholungsgefahr f\u00fchre entgegen einer wohl verbreiteten Meinung nicht regelm\u00e4\u00dfig zur f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit. Da eine einstweilige Verf\u00fcgung auf Unterlassung stets zur Vorwegnahme der Hauptsache f\u00fchre, seien an ihre Dringlichkeit vielmehr strenge Anforderungen zu stellen, die das Gericht nicht erf\u00fcllt sehe.<\/p>\n<p>Auf die vom Antragsteller umfangreich vorgelegte dieser Auffassung entgegenstehende Rechtsprechung unterschiedlicher Kammern des Landgerichts bzw. des Berliner Kammergerichtskomme nicht darauf an, da das Gericht nur an das Gesetz gebunden sei. Einzelheiten k\u00f6nnen der Entscheidung, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/AG-Sch%C3%B6neberg-vom-20_11_2019-Urteil-Protokoll-1.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>\u00a0ist, entnommen werden.<\/p>\n<h2>Berufung &#8220;leider&#8221; nicht m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Da der vom Amtsgericht auf ausgerechnet 500 \u20ac festgesetzte Streitwert dazu f\u00fchrt, dass damit der f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von \u00fcber 600 \u20ac nicht erreicht wird, werden wir leider nie erfahren, was das Landgericht den Fall entschieden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wir vermuten, dass eine Entscheidung der zweiten Instanz nicht viel lobende Worte zur rechtlichen Einsch\u00e4tzung des Amtsgerichts enthalten h\u00e4tte. Denn obwohl man dar\u00fcber streiten kann, ob der Erhalt einer E-Mail tats\u00e4chlich unbedingt mit den Mitteln der einstweiligen Verf\u00fcgung bek\u00e4mpft werden muss und die strenge Rechtslage h\u00e4ufig mit ehrlichen und mit vollst\u00e4ndigem Impressum agierenden Unternehmern oft die Falschen trifft, existiert \u2013 jedenfalls im zust\u00e4ndigen Berliner Bezirk \u2013 nun einmal zahlreiche und eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema, die man vielleicht kritisieren aber nicht leugnen und wie folgt schnell zusammenfassen kann: Unverlangte E-Mail = \u00a0Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung = \u00a0Unterlassungsanspruch = dringlich = einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<h2>Rechtsstaatlichkeit ist ein hohes Gut<\/h2>\n<p>Da wir im vorliegenden Fall \u00a0die Interessen des Antragsgegners vertreten haben, ist das Ergebnis nat\u00fcrlich in unserem Sinne. Der Gegner kann sich mangels ausreichender Beschwer nicht dagegen wehren. Trotzdem verbleibt angesichts der groben Fehler und teilweise fast h\u00f6hnischen Ausf\u00fchrungen des Richters ein flaues Gef\u00fchl im Magen. Nicht selten steht man n\u00e4mlich auf der anderen Seite solcher Entscheidungen.<\/p>\n<p>Die Rechtsstaatlichkeit gebietet es, dass ein Richter\u00a0einen Rechtsstreit, auch oder gerade dann, wenn er erfolglos mit einem Befangenheitsantrag \u00a0konfrontiert worden ist, objektiv und mit rechtlichen Argumenten entscheidet. Erst recht bedenklich ist es, wenn der Anschein erweckt wird, dass ein Spruchk\u00f6rper sich durch die Herabsenkung des Streitwerts unter die Berufungsgrenze einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das n\u00e4chste instanzielle Gericht entziehen will.<\/p>\n<p>Denn: Nat\u00fcrlich ist der Richter in seinen Entscheidungen zwar unabh\u00e4ngig und der Auffassung h\u00f6here Instanzen auch insoweit nicht unterworfen. Im Regelfall korrigiert die n\u00e4chste Instanz die untere Entscheidung ganz einfach. Bedenklich wird es jedoch dann, wenn ein Untergericht sich sehenden Auges ausgerechnet in einem Fall gegen h\u00f6here Instanzen stellt und den Streitwert im Rahmen eines gro\u00dfen Ermessensspielraums mit 500 \u20ac auf einen Betrag unter der Berufungsgrenze festsetzt, w\u00e4hrend der f\u00fcr diese F\u00e4lle im Gerichtsbezirk ansonsten angesetzte Streitwert selten unter 1.000 \u20ac liegt. Das ist nat\u00fcrlich keine Rechtsbeugung, aber es kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Vor einigen Jahren haben wir uns mit der Unf\u00e4higkeit mancher Richter, sich pers\u00f6nlicher Auffassungen zur Rechtslage zu enthalten, in einer kleinen Glosse befasst:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lhrleaks-ein-amtsrichter-packt-aus\">LHRLeaks: Ein Amtsrichter packt aus<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Der Antragsteller hatte den Antrag selbst erstellt<\/h2>\n<p>So konnte einem der Antragsteller fast leid tun. Der offenbar erst Anfang 20-j\u00e4hrige hatte einen handwerklich durchaus brauchbaren Antrag auf Erlass einer einstweilige Verf\u00fcgung formuliert und stand in der m\u00fcndlichen Verhandlung\u00a0ohne rechtsanwaltliche Vertretung\u00a0(er hatte nur seine Mutter mitgebracht) einem ihm offensichtlich nicht wohlgesonnenen und herablassend agierenden Richter und einer professionell vertretenen Gegenseite gegen\u00fcber.<\/p>\n<h2>Mutter kommt nicht mehr mit<\/h2>\n<p>Der vom uns ans Amtsgericht Charlottenburg entsandte Terminsvertreter teilte mit, dass weitere juristische Schritte des Gegners unabh\u00e4ngig davon, dass eine Berufung wohl ohnehin nicht in Betracht kommt, unwahrscheinlich seien. Er habe nach der Wahrnehmung des Termins ein Gespr\u00e4ch zwischen Mutter und Sohn mit angeh\u00f6rt: Die Mutter hatte danach offenbar die Rolle des juristischen Beistands f\u00fcr ihren Sohn das letzte Mal wahrgenommen.\u00a0Das n\u00e4chste Mal kommt sie nicht mehr mit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden, dass es einem auf die Unterlassung der Zusendung unerw\u00fcnschter E-Mail.Werbung gerichteten Antrag \u00a0wegen Versto\u00dfes gegen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht am Verf\u00fcgungsgrund fehlt (AG Charlottenburg, Urteil v. 13.11.2019, Az. 11 C 180\/19, hier als PDF abrufbar). Mit merkw\u00fcrdiger Begr\u00fcndung. Die Mutter des Antragstellers war auch da. 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