{"id":4946,"date":"2011-06-06T08:10:04","date_gmt":"2011-06-06T06:10:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4946"},"modified":"2011-06-06T08:10:04","modified_gmt":"2011-06-06T06:10:04","slug":"neue-voraussetzungen-bei-abmahnungen-gegen-private","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/neue-voraussetzungen-bei-abmahnungen-gegen-private\/","title":{"rendered":"Neue Voraussetzungen bei Abmahnungen gegen Private"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/10\/Achtung-Urteil.jpg\" alt=\"Achtung Privatperson!\" \/>In einem j\u00fcngeren Beschluss des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. vom 20.05.2011 Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2030\/11\" title=\"6 W 30\/11 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 30\/11<\/a>) (Das Original ist <a href=\"http:\/\/www.richter-sueme.de\/fileadmin\/user_upload\/Beschluss_OLG_Koeln_6_W_30_11.pdf\" target=\"_blank\">hier<\/a> abrufbar) haben die Richter entschieden, dass trotz bestehendem Unterlassungsanspruch und St\u00f6rereigenschaft die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens die Seite der Antragsstellerin zu tragen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Viele Kollegen, wie Dr. Petring <a href=\"http:\/\/petringlegal.blogspot.com\/2011\/05\/olg-koln-sanktioniert-einschuchternde.html\" target=\"_blank\">begr\u00fc\u00dfen<\/a> den Beschluss als \u201eSanktion\u201c gegen Filesharing-Abmahnungen. Unserer Ansicht nach ist dies jedoch kein Freibrief f\u00fcr Filesharer. Denn grunds\u00e4tzlich bleibt es auch weiterhin dabei, dass die Kosten die unterlegene Partei zu tragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Keine Verfahrenskosten f\u00fcr den Schuldner bei unzureichender Abmahnung und Anerkenntnis<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung des Oberlandesgerichts birgt eigentlich nicht viel Neues. Wer den Schuldner nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abmahnt, l\u00e4uft Gefahr, dass er die Kosten des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, wenn der Schuldner den Anspruch sofortig anerkennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG hat jedoch die Voraussetzungen an eine Abmahnung gegen\u00fcber Privatpersonen in gewisser Weise \u201emodifiziert\u201c:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem im Beschluss zun\u00e4chst allgemeine Ausf\u00fchrungen zu essentiellen Grunds\u00e4tzen im gewerblichen Rechtsschutz und zur Abmahnung gemacht werden, kommt das Gericht zum wirklichen Novum und tr\u00e4gt seinerseits \u2013 vielleicht \u2013 zur Rechtsfortbildung bei, indem es ausf\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDiese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen auf die Abmahnung, die gegen\u00fcber einem nicht gesch\u00e4ftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen wird, nicht uneingeschr\u00e4nkt angewandt werden. Auch eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht darauf beschr\u00e4nken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20502\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 139\/07: pcb - Zul&auml;ssigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwo...\">GRUR 2009, 502<\/a> Tz. 11 \u2013 pcb; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20354\" title=\"BGH, 21.01.2010 - I ZR 47\/09: Kr&auml;utertee\">GRUR 2010, 354<\/a> Tz. 8 &#8211; Kr\u00e4utertee) Zu diesem Zweck ist es im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung enth\u00e4lt. (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl., \u00a7 12 Rdn. 1.16; Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 14) Was einem Verbraucher gegen\u00fcber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grunds\u00e4tzen beurteilt werden. Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich t\u00e4tigen und rechtlich beratenen Gl\u00e4ubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten k\u00f6nnen. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gl\u00e4ubiger \u2013 nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben- aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schlie\u00dfen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einsch\u00e4tzung bisher \u2013 wie die Antragstellerin dargelegt hat- in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es l\u00e4sst sich den angef\u00fchrten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben.\u201c . (\u2026) OLG K\u00f6ln, a.a.O.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Entscheidung wird also eine klare Differenzierung zwischen \u201eUnternehmern\u201c und \u201eVerbrauchern\u201c vorgenommen, die dazu f\u00fchrt, dass in Bezug auf die Kostenfolgen andere Voraussetzungen an eine Abmahnung gegen\u00fcber Verbrauchern gelten, als gegen\u00fcber Unternehmern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Uns stellt sich allerdings die Frage, woran der Abmahnende vor Einleitung gerichtlicher Schritte erkennen soll, dass es sich bei dem &#8211; jedenfalls im vorliegenden Fall &#8211; in gewerblichem Ausma\u00df handelnden Filesharer entgegen dem \u00e4u\u00dferen Anschein um einen &#8220;Verbraucher&#8221; handelt, zumal der angeschriebene Verbraucher der Auffassung des OLG K\u00f6ln folgend diesbez\u00fcglich noch nicht einmal eine Aufkl\u00e4rungspflicht haben soll. Die Entscheidung erscheint an dieser Stelle daher zweifelhaft. Anders w\u00fcrde der Fall freilich liegen, wenn die Verbrauchereigenschaft f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger von Anfang an auf der Hand lag. So war es aber offenbar nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Festzuhalten bleibt, dass das OLG zu dieser Entscheidung gekommen ist, indem es den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> angewandt hat, der die Kostenverteilung bei einem sofortigen Anerkenntnis regelt. Die Richter waren sich einig, dass der Antragsgegner keine Kosten zu tragen hatte, da er keinen Grund zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben und den Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sofortig anerkannt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dies sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die vorgefertigte Unterlassungserkl\u00e4rung zu weit gefasst gewesen sei <span style=\"text-decoration: underline\">und<\/span> die Antragstellerin in der Abmahnung darauf hingewiesen hatte, dass eine Einschr\u00e4nkung \u201ezur Unwirksamkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung\u201c f\u00fchren k\u00f6nne. Insbesondere durch diesen Hinweis sahen die Richter den oben zitierten Sinn einer Abmahnung gef\u00e4hrdet, da dieser Privatpersonen von der Abgabe einer eingeschr\u00e4nkten Unterlassungserkl\u00e4rung abhalten k\u00f6nne.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Keine Abmahnkosten bei zu weiter vorformulierter Unterlassungserkl\u00e4rung?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Trugschluss w\u00e4re es jedoch f\u00fcr \u201eVerbraucher\u201c des illegalen Filesharings, zu denken, dass Unterlassungserkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich zu beliebigen Zeiten abgegeben werden k\u00f6nnten oder Kosten durch sie nicht zu tragen sind, nur weil die Vorformulierung zu weit gefasst w\u00e4re. Der Senat war in seinem Beschluss zur Entscheidung \u00fcber die Abmahnkosten nicht berufen, sondern hat lediglich entschieden, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens im konkreten Fall dem Antragsteller aufzuerlegen seien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daher stimmt insbesondere die Behauptung innerhalb des Werbetextes auf der Internetseite der Kollegen <a href=\"http:\/\/www.richter-sueme.de\/\" target=\"_blank\">Richter &amp; S\u00fcme<\/a> nicht, die den Filesharer im Verfahren vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln vertreten haben, dass die Entscheidung bedeute, dass &#8220;Abmahner&#8221; eine Kostenerstattung wegen einer zu weit gefassten Unterlassungserkl\u00e4rung nicht verlangen k\u00f6nnten. Wird der Filesharer in der Abmahnung nicht wie im vorliegenden Fall falsch &#8220;belehrt&#8221;, trifft ihn auch zuk\u00fcnftig die Kostenlast sowohl in Bezug auf die Abmahnung als auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, auch wenn die vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung zu weit gefasst sein sollte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Empfehlung der Kollegen Richter &amp; S\u00fchme, dass alle derzeit abgemahnten Verbraucher die von ihnen geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung oder Kostenerstattung von einem Fachmann pr\u00fcfen lassen sollten, kann daher nur uneingeschr\u00e4nkt beigepflichtet werden. (cs, la)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] In einem j\u00fcngeren Beschluss des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. vom 20.05.2011 Az.: 6 W 30\/11) (Das Original ist hier abrufbar) haben die Richter entschieden, dass trotz bestehendem Unterlassungsanspruch und St\u00f6rereigenschaft die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens die Seite der Antragsstellerin zu tragen hatte. 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