{"id":49459,"date":"2019-12-02T18:47:30","date_gmt":"2019-12-02T17:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=49459"},"modified":"2019-12-02T18:50:48","modified_gmt":"2019-12-02T17:50:48","slug":"polizei-darf-keine-fotos-von-demos-bei-facebook-twitter-veroeffentlichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/polizei-darf-keine-fotos-von-demos-bei-facebook-twitter-veroeffentlichen\/","title":{"rendered":"Polizei darf keine Fotos von Demos auf Facebook und Twitter ver\u00f6ffentlichen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_49588\" aria-describedby=\"caption-attachment-49588\" style=\"width: 412px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-49588\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/markus-spiske-Ke8ylzaz0aU-unsplash-612x414.jpg\" alt=\"\" width=\"412\" height=\"279\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/markus-spiske-Ke8ylzaz0aU-unsplash-612x414.jpg 612w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/markus-spiske-Ke8ylzaz0aU-unsplash-768x520.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/markus-spiske-Ke8ylzaz0aU-unsplash-620x420.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 412px) 100vw, 412px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-49588\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9markusspiske &#8211; unsplash.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf keine Fotos von Versammlungen zum Zwecke der eigenen \u00d6ffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien ver\u00f6ffentlichen. Aufnahmen seien nur zur Gefahrenabwehr erlaubt. Dies entschied am 17.09.2019 das OVG M\u00fcnster und best\u00e4tigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz.<\/em><\/p>\n<p><em>Fotografierende Polizeibeamte k\u00f6nnen einsch\u00fcchternd oder abschreckend wirken und Demonstranten von der Aus\u00fcbung ihres <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/grundrecht\">Grundrechts<\/a> abhalten. Bei friedlichen Demonstrationen d\u00fcrfe aber erst gar nicht der Eindruck staatlicher \u00dcberwachung entstehen. Das Erstellen von Fotos durch Polizeibeamte sei deshalb ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht (OVG M\u00fcnster, Urteil v. 17.9.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20A%204753\/18\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 15 A 4753\/18: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen ...\">15 A 4753\/18<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Polizei ver\u00f6ffentlichte Fotos der Versammlungsteilnehmer in sozialen Medien<\/h2>\n<p>Bei einer Demonstration des B\u00fcndnisses \u201cEssen stellt sich quer\u201d, die sich im Mai 2018 gegen eine rechte Kundgebung stellte, \u00a0hatte die Polizei friedliche Demonstrationsteilnehmer fotografiert und die Aufnahmen anschlie\u00dfend auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter verbreitet. Auf den von der Polizei ver\u00f6ffentlichten Fotos waren beide Kl\u00e4ger in dem Verfahren\u00a0 als Teilnehmer zu erkennen. Die Kl\u00e4ger sahen im Verhalten der Polizei die Versammlungsfreiheit und ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt. Nach Angaben der Polizei sei es den Mitarbeitern der Pressestelle darum gegangen, den Einsatz \u00f6ffentlich zu begleiten.<\/p>\n<h2>OVG best\u00e4tigt unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit<\/h2>\n<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Kl\u00e4gern Recht (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 23.10.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20K%203543\/18\" title=\"VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 3543\/18: Foto Twitter Facebook Versammlung Bildaufnahme Pol...\">14 K 3543\/18<\/a>). Dagegen legte das Land NRW Berufung ein, die nun vor dem OVG M\u00fcnster scheiterte. Das Land hatte sich in der Berufungsbegr\u00fcndung auf das KunstUrhG und auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Das OVG M\u00fcnster wies diese Auffassung aber zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Anfertigung der Bilder: <strong>&#8220;Einsch\u00fcchternd, abschreckend oder verhaltenslenkend&#8221;<\/strong><\/h2>\n<p>Schon allein das Anfertigen der Fotos von Demonstranten durch Polizeibeamte zum Zweck der \u00d6ffentlichkeitsarbeit sei ein rechtswidriger Eingriff in das Versammlungsgrundrecht gewesen. Solche Foto- und Videoaufnahmen seien grunds\u00e4tzlich geeignet, &#8220;einsch\u00fcchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend&#8221; auf die Demonstrierwillige zu wirken. Das gelte auch f\u00fcr Aufnahmen, die erkl\u00e4rterma\u00dfen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung beh\u00f6rdlich registriert wird und dass ihm dadurch pers\u00f6nliche Risiken entstehen k\u00f6nnen, wird m\u00f6glicherweise auf die Aus\u00fcbung seines Grundrechts verzichten. Derartige Einsch\u00fcchterungseffekte k\u00f6nnen bereits durch die blo\u00dfe Pr\u00e4senz einer aufnahmebereiten und auf die Teilnehmer einer Demonstration gerichteten (Polizei-)Kamera entstehen&#8230;&#8221; (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20K%203543\/18\" title=\"VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 3543\/18: Foto Twitter Facebook Versammlung Bildaufnahme Pol...\">14 K 3543\/18<\/a>)<\/em><\/p><\/blockquote>\n<h2>Fehlende <strong>Erm\u00e4chtigungsgrundlage <\/strong><strong>f\u00fcr Film- und Tonaufnahmen<\/strong><\/h2>\n<p>Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage bestehe nicht.<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne das beklagte Land sich auch nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine zeitgem\u00e4\u00dfe polizeiliche \u00d6ffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unm\u00f6glich gemacht. Die Polizei k\u00f6nne \u00fcber ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne g\u00e4nzlich auf eine Bebilderung zu verzichten.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>So k\u00f6nne die Polizei etwa ausschlie\u00dflich ihre eigenen Einsatzkr\u00e4fte abbilden oder auf Archivfotos vom Versammlungsort zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<h2>Gefahrenabwehr<\/h2>\n<p>Die Entscheidung\u00a0 betrifft somit nicht das Erstellen bildlicher Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr, z.B. wenn sich gewaltbereite Personen unter den Demonstranten befinden. Zul\u00e4ssig sind solche Aufnahmen lediglich, sofern tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Gefahr ist erheblich, wenn sie Leib, Leben oder bedeutende Verm\u00f6gensg\u00fcter betrifft oder sonst von besonderem Gewicht ist.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil setzt klare Grenzen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Polizei bei Versammlungen und st\u00e4rkt erheblich Rechte von Demonstranten. Eine effektive und zeitgem\u00e4\u00dfe polizeiliche \u00d6ffentlichkeitsarbeit wird dadurch nicht unm\u00f6glich gemacht. Die geltenden Einschr\u00e4nkungen sollen in erster Linie die Einsch\u00fcchterungswirkung des staatlichen Handelns verhindern, da bereits die blo\u00dfe Pr\u00e4senz einer aufnahmebereiten (Polizei-)Kamera einen sogenannten &#8220;chilling effect&#8221; unter den Versammlungsteilnehmern bewirken kann. Der Bef\u00fcrchtung, dass der Staat eine Versammlung systematisch \u00fcberwacht, soll bereits im Ansatz begegnet werden.<\/p>\n<p>Da es bislang keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik gibt und das Urteil bundesweite Bedeutung haben k\u00f6nnte, hat das OVG in M\u00fcnster Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf keine Fotos von Versammlungen zum Zwecke der eigenen \u00d6ffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien ver\u00f6ffentlichen. Aufnahmen seien nur zur Gefahrenabwehr erlaubt. Dies entschied am 17.09.2019 das OVG M\u00fcnster und best\u00e4tigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. 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