{"id":492,"date":"2008-11-05T21:58:23","date_gmt":"2008-11-05T19:58:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=492"},"modified":"2008-11-05T21:58:23","modified_gmt":"2008-11-05T19:58:23","slug":"olg-zweibrucken-gewerbliches-ausmas-beim-urheberrechtlichen-drittauskunftsanspruch-nach-%c2%a7-101-urhg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-zweibrucken-gewerbliches-ausmas-beim-urheberrechtlichen-drittauskunftsanspruch-nach-%c2%a7-101-urhg\/","title":{"rendered":"OLG Zweibr\u00fccken: Gewerbliches Ausma\u00df beim urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch nach \u00a7 101 UrhG"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken hat in einem aktuellen Beschluss (<a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/322\/5\/3\">OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 27.10.2008, Az. 3 W 184\/08)<\/a> das &#8220;gewerbliche Ausma\u00df&#8221; als Voraussetzung des Drittauskunftsanspruchs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 1, 2 UrhG<\/a> n\u00e4her definiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In dem zugrunde liegenden Verfahren forderte ein Computerspielehersteller von einem Internetprovider aufrund von festgestellten &#8220;Filesharing-F\u00e4llen&#8221; Auskunft \u00fcber die jeweiligen Anschlussinhaber, die ein spezialisiertes Unternehmen im Auftrag der Antragstellerin als St\u00f6rer identifiziert hatte, auch wenn hierbei Verkehrsdaten (= dynamische Verkehrsdaten) eingesehen werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Voraussetzung f\u00fcr einen solchen Drittauskunftsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 1, 2 UrhG<\/a> ist in jedem Falle ein Handeln im &#8220;gewerblichen Ausma\u00df&#8221;. Beide Seiten &#8211; sowohl der T\u00e4ter bzw. St\u00f6rer, als auch der Gesch\u00e4digte &#8211; m\u00fcssen dieses Tatbestandsmerkmal erf\u00fcllen. Der PC-Spielehersteller muss demnach seine Dienstleistung in gewerblichem Ausma\u00df anbieten, was zweifelsfrei gegeben ist &#8211; aber auch der Rechtsverletzer muss in gewerblichem Ausma\u00df handeln. Genau dieses Merkmal hat das OLG Zweibr\u00fccken konkretisiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich zeichnet sich eine im &#8220;gewerblichen Ausma\u00df&#8221; vorgenommene Rechtsverletzung dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen  oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Handlungen von Endverbrauchern &#8211; um die es hier ja gerade geht &#8211; seien davon in der Regel nicht erfasst, so das Gericht. Dies gilt umso mehr, wenn jeweils lediglich ein einmaliger Down- oder Upload festgestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Antragstellerin war der Auffassung, das gewerbliche Ausma\u00df bestehe darin, dass der jeweilige Nutzer die entsprechende Datei einer Gro\u00dfzahl anderer Internetnutzer \u00fcber ein Peer-to-Peer-Portal zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Ein weiterer Aspekt des gewerblichen Ausma\u00dfes sei, dass es sich bei dem illegal verwendeten Programm um ein aktuelles Computerspiel handele.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Antragsgegnerin wies das Bestehen eines solchen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch, insbesondere im Hinblick auf einen Zugriff auf Verkehrsdaten, zur\u00fcck. Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung und stellte klar, dass die Rechtsverletzung selbst nicht in gewerblichem Ausma\u00df begangen worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht stellte weiter klar, dass das Merkmal &#8220;gewerbliches Ausma\u00df&#8221; sich von dem bisherigen Tatbestandsmerkmal &#8220;Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr&#8221; des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101a.html\" title=\"&sect; 101a UrhG: Anspruch auf Vorlage und Besichtigung\">\u00a7 101 a UrhG<\/a> a.F. unterscheidet. Der Begriff des &#8220;gewerblichen Ausma\u00dfes&#8221; wird im Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2004\/48\/EG naher definiert. Dort heisst es:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>In gewerblichem Ausma\u00df vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadaurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen werden.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Da dies bei Endverbrauchern in der Regel nicht der Fall ist, ist hier erg\u00e4nzend eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualit\u00e4t erforderlich. Bei der Nutzung von illegalen Tauschb\u00f6rsen muss hiernach jedenfalls ein Umfang erreicht werden, der offensichtlich \u00fcber ein Nutzen zum privaten Gebrauch hinausgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">F\u00fcr eine Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 UrhG<\/a> ist somit neben der gro\u00dfen Anzahl von Rechtsverletzungen auch eine besondere Schwere der Verletzungen erforderlich. Das Gericht hat mit diesem Urteil den Softwareherstellern und der Musikindustrie hinsichtlich der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing-Systemen weitere Steine in den Weg gelegt (nh). <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/322\/5\/3\">Zum Beschluss<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken hat in einem aktuellen Beschluss (OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 27.10.2008, Az. 3 W 184\/08) das &#8220;gewerbliche Ausma\u00df&#8221; als Voraussetzung des Drittauskunftsanspruchs nach \u00a7 101 Abs. 1, 2 UrhG n\u00e4her definiert. In dem zugrunde liegenden Verfahren forderte ein Computerspielehersteller von einem Internetprovider aufrund von festgestellten &#8220;Filesharing-F\u00e4llen&#8221; Auskunft \u00fcber die jeweiligen Anschlussinhaber, die ein [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-492","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/492","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=492"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/492\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=492"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=492"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=492"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}