{"id":48986,"date":"2019-11-07T06:08:22","date_gmt":"2019-11-07T05:08:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48986"},"modified":"2019-11-06T03:11:53","modified_gmt":"2019-11-06T02:11:53","slug":"eugh-facebook-kann-verpflichtet-werden-hasskommentare-zu-suchen-und-zu-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/eugh-facebook-kann-verpflichtet-werden-hasskommentare-zu-suchen-und-zu-loeschen\/","title":{"rendered":"EuGH: Facebook kann verpflichtet werden, Hasskommentare zu suchen und zu l\u00f6schen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48991\" aria-describedby=\"caption-attachment-48991\" style=\"width: 333px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-48991\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/neonbrand-I6wCDYW6ij8-unsplash-333x414.jpg\" alt=\"Facebook muss Hasskommentare suchen und l\u00f6schen\" width=\"333\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/neonbrand-I6wCDYW6ij8-unsplash-333x414.jpg 333w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/neonbrand-I6wCDYW6ij8-unsplash-768x954.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/neonbrand-I6wCDYW6ij8-unsplash-499x620.jpg 499w\" sizes=\"(max-width: 333px) 100vw, 333px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48991\" class=\"wp-caption-text\">Photo by NeONBRAND on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die gr\u00fcne \u00f6sterreichische Politikerin Glawischnig-Piesczek hatte bereits 2016 vor dem Handelsgericht Wien eine einstwillige Anordnung gegen Facebook Ireland erzielt, die Facebook verpflichtete, ihre Person diffamierende Kommentare unsichtbar zu machen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Reichweite der Anordnung ging nicht \u00fcber \u00d6sterreich hinaus. Zuvor hatte sich die Kl\u00e4gerin an Facebook gewendet mit dem Ansinnen, die betreffenden Kommentare zu l\u00f6schen. Facebook kam dem nicht nach. Dabei handelte es sich um beleidigende Nutzerkommentare, die die Spitzenpolitikerin u.a. als \u201emiese Volksverr\u00e4terin\u201c bezeichneten. Sie betrafen einen weiter geteilten Artikel eines Online-Nachtrichten Magazins zu der Gr\u00fcnen-Politik. Das Verfahren landete vor dem Obersten Gerichtshof als Revisionsinstanz. Dieser legte aufgrund von Zweifeln an der Auslegung des EU-Rechts dem EuGH in Luxemburg folgende Fragen vor:<\/em><\/p>\n<p><em>Kann Facebook durch ein mitgliedstaatliches Gericht verpflichtet sein, sog. \u201eHasskommentare\u201c zu l\u00f6schen?<\/em><\/p>\n<p><em>G\u00e4lte eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/lex-facebook\">L\u00f6schpflicht<\/a> auch bei nur sinngleicher Wiedergabe des streitigen Nutzerpostings und gegebenenfalls auch \u00fcber die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus?<\/em><\/p>\n<h2>Das Urteil des EuGH<\/h2>\n<p>Der EuGH befand (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?docid=218621&amp;doclang=de\">Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited, EuGH 03.10.2019, C-18\/18<\/a>), dass Facebook und die ihm zugeh\u00f6rigen Nachrichtendienste (WhatsApp oder Instagram) zwar nicht verpflichtet sind, aktiv nach <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/hasskommentare-im-netz-umfassende-loeschpflicht-fuer-facebook\">Hasskommentaren<\/a> zu suchen und Nutzer-Posts zu \u00fcberwachen. Das Gericht wolle die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung durch die Auferlegung weiterreichender Kontrollpflichten nicht einengen. Nur beim Vorliegen von gerichtlichen Anweisungen hat der Dienstanbieter zur Tat zu schreiten. Aus Datenschutzgr\u00fcnden darf Facebook nicht etwa durch Personaleinsatz Inhalte autonom beurteilen, sondern muss sich automatisierter Filtersysteme bedienen, um die relevanten Inhalte aufzusp\u00fcren.<\/p>\n<p>Andererseits aber steht Facebook in der Pflicht, Inhalte der betreffenden Nutzer sowie diese reproduzierende Beitr\u00e4ge oder gar bei anderen Nutzern gespeicherte Inhalte zu entfernen. In Anbetracht der rasanten Verbreitungsgeschwindigkeit von Inhalten in sozialen Medien soll die L\u00f6schpflicht international gelten und die wortgetreue wie die blo\u00df sinngleiche Wiedergabe umfassen.<\/p>\n<h2>Rezeption des Urteils durch Facebook<\/h2>\n<p>Facebook kritisierte das Urteil als potenzielle Gefahr f\u00fcr die Meinungsfreiheit. Toby Parlett, ein Konzernsprecher, warnte in einer \u00f6ffentlichen Stellungnahme indirekt vor einem sog. \u201echilling effect\u201c.<\/p>\n<h2>Gruppierungen f\u00fcr digitale Rechte<\/h2>\n<p>Die Entscheidung erntete Kritik auch von Gruppierungen f\u00fcr digitale Menschenrechte, die ebenfalls Gefahren f\u00fcr die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung absehen. Eli\u0161ka P\u00edrkov\u00e1, europ\u00e4ische politische Analytikerin bei der Organisation f\u00fcr digitale Rechte \u201eAccess now\u201c, warnte vor automatisierten Filtersystemen, die nur auf die w\u00f6rtliche Affinit\u00e4t der Postings abstellen und diese dann ohne weiteres l\u00f6schen. Diese Mechanismen k\u00f6nnen zwischen Beherzigung eines Kommentars und anderweitig motivierte Verbreitung wie Kritik, Ironie, Satire o.\u00c4. nicht unterscheiden. Den mit der undifferenzierten Behandlung von Beitr\u00e4gen einhergehenden Gefahren kann nicht leicht entgegengewirkt werden, zumindest solange der Ausfilterungsfilterungsprozess ausschlie\u00dflich \u00fcber IT-Systeme abgewickelt werden soll.<\/p>\n<h2>Die legislative Lage<\/h2>\n<p>Art. 15 der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/de\/ALL\/?uri=CELEX%3A32000L0031\">E-Commerce Richtlinie<\/a>) besagt, dass Dienstanbieter keine allgemeine \u00dcberwachungspflicht in Bezug auf Beitragsinhalte trifft: \u201eDie Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder aktiv nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen\u201c. Dennoch war trotz der gesetzgeberischen Vorlagen bis zum Urteil unklar, ob die Dienstanbieter auch der Anforderung eines Gerichts nachkommen mussten oder nicht.<\/p>\n<p>In Deutschland ist am 01.01.2018 das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/netzwerkdurchsetzungsgesetz-beschwerden-loeschungen\">Netzwerkdurchsetzungsgesetz<\/a> (komplett: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) in Kraft getreten. Die Anbieter sozialer Netzwerke, darunter Twitter, Facebook und YouTube, sind hiernach verpflichtet, &#8220;offensichtlich rechtswidrige Inhalte&#8221; innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde zu entfernen oder zu sperren.<\/p>\n<p>Auch ist bereits die verarbeitete Richtlinie \u00fcber Audiovisuelle Mediendienste in Kraft getreten. Diese verpflichtet Videoplattformen unter Umst\u00e4nden auch, die Weiterverbreitung von gewaltaufstachelnden Inhalten durch \u201egeeignete Ma\u00dfnahmen\u201c zu unterdr\u00fccken. Die deutsche Rechtslage muss bis sp\u00e4testens September 2020 an die Richtlinienvorgaben angepasst werden.<\/p>\n<h2>Was das Urteil f\u00fcr die Dienstbetreiber bedeutet<\/h2>\n<p>Trotz der Verneinung einer aktiven Nachforschungspflicht zieht das Urteil sp\u00fcrbare Verhaltenspflichten f\u00fcr Facebook nach sich. Neue effektive Softwares mit entsprechenden Filterfunktionen m\u00fcssen eingesetzt werden, und daf\u00fcr sind Investitionsma\u00dfnahmen im gro\u00dfen Stil erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die gr\u00fcne \u00f6sterreichische Politikerin Glawischnig-Piesczek hatte bereits 2016 vor dem Handelsgericht Wien eine einstwillige Anordnung gegen Facebook Ireland erzielt, die Facebook verpflichtete, ihre Person diffamierende Kommentare unsichtbar zu machen. Die Reichweite der Anordnung ging nicht \u00fcber \u00d6sterreich hinaus. 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