{"id":48978,"date":"2019-11-05T13:18:26","date_gmt":"2019-11-05T12:18:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48978"},"modified":"2019-11-05T17:36:25","modified_gmt":"2019-11-05T16:36:25","slug":"zeitliche-reichweite-der-elterlichen-einwilligung-fotos-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/zeitliche-reichweite-der-elterlichen-einwilligung-fotos-kinder\/","title":{"rendered":"Wie lange gilt die elterliche Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos der Kinder?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48980\" aria-describedby=\"caption-attachment-48980\" style=\"width: 427px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-48980\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/cheryl-winn-boujnida-cqgnUEOaW00-unsplash-623x414.jpg\" alt=\"Einwilligung der Eltern Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos\" width=\"427\" height=\"284\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/cheryl-winn-boujnida-cqgnUEOaW00-unsplash-623x414.jpg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/cheryl-winn-boujnida-cqgnUEOaW00-unsplash-768x510.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/cheryl-winn-boujnida-cqgnUEOaW00-unsplash-620x412.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 427px) 100vw, 427px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48980\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Cheryl Winn-Boujnida on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos verst\u00f6\u00dft gegen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">wenn der Abgebildete nicht in sie eingewilligt hat<\/a>. <\/em><\/p>\n<p><em>Dies gilt auch dann, wenn die Erstver\u00f6ffentlichung des Fotos 19 Jahren fr\u00fcher mit Einwilligung der Eltern erfolgte und die abgebildete Person in der Zwischenzeit vollj\u00e4hrig wurde. <\/em><\/p>\n<p><em>Denn die 19 Jahre zur\u00fcckliegende Einwilligung reicht nicht bis in die Vollj\u00e4hrigkeit hinein. Dem damals Minderj\u00e4hrigen muss nach Vollj\u00e4hrigkeit die Chance einger\u00e4umt werden, autonom \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichungsrechte an seinen Bildern zu entscheiden. Dies befand das Landgericht Frankfurt, vgl. nur <a href=\"https:\/\/connect.juris.de\/jportal\/prev\/KORE228222019\">Urteil vom 29.08.2019 &#8211; 2-03 O 454\/18<\/a>.<\/em><\/p>\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Tochter eines Politikers und die Beklagte Verlegerin einer Zeitschrift. 1999 hatte der Vater der Kl\u00e4gerin das Foto f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung einer Homestory preisgegeben. Dabei hatte er in die Ver\u00f6ffentlichung durch eine konkrete Zeitschrift eingewilligt, die mit der Beklagten nicht identisch war. Das Bild zeigte die damals jugendliche Kl\u00e4gerin am Klavier sitzend. 19 Jahre sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte die verklagte Zeitschrift das Bild von damals als Illustration zu einem Artikel mit dem Titel \u201eIn der Businessclass\u201c. Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin die Zeitschrift schriftlich ab und f\u00fcgte dem noch eine Unterlassungserkl\u00e4rung hinzu, was die Beklagte aber zur\u00fcckwies. Die Kl\u00e4gerin erwirkte eine einstweilige Anordnung gegen die Beklagte, die ihr die Weiterver\u00f6ffentlichung des Bildes untersagte. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. So hat sich die Frage gestellt, ob die einstweilige Verf\u00fcgung rechtm\u00e4\u00dfig war oder nicht.<\/p>\n<h2>Anspruch auf Unterlassung f\u00fcr die Betroffene<\/h2>\n<p>Das Gericht best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Politikertochter hat einen Anspruch auf Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> analog i.V.m. den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22 ff. KUG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 DSGVO<\/a>. Das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin seien durch die Verbreitung der Bilder verletzt worden.<\/p>\n<p>Interessant sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zu dem streitrelevanten <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a>.\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> konstituiert eine Ausnahme zu dem Einwilligungsgrundsatz, wonach Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen. Dieser Grundsatz wird nur dann durchbrochen, wenn gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht f\u00fcr eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> verletzt werden.<\/p>\n<h2>Kein anzuerkennendes \u00f6ffentliches Interesse an der Verbreitung des Fotos<\/h2>\n<p>Das Gericht wertete das Foto der Kl\u00e4gerin im jugendlichen Alter beim h\u00e4uslichen Musizieren als \u00fcberwiegend Unterhaltungsprodukt, bei dem eine besondere Abw\u00e4gung der widerstreitenden Rechtspositionen vonn\u00f6ten sei. Einerseits ging es um das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin in seiner Form als Recht am eigenen Bild. Andererseits um die Medienbelange.<\/p>\n<p>Das Gericht ber\u00fccksichtigte das junge Alter der Betroffenen auf dem Bild, den Unterhaltungscharakter des hiesigen Artikels sowie den Mangel am aktuellen gesellschaftlichen Interesse an seiner Ver\u00f6ffentlichung. Nach Anwendung dieser Kriterien bejahte es letztlich eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/a>.<\/p>\n<h2>Fr\u00fchere Einwilligung des Vaters ist unerheblich<\/h2>\n<p>Auch von hohem Interesse ist die Auffassung des Gerichts zu der G\u00fcltigkeit der damals erteilten Einwilligung.<\/p>\n<p>Es verneinte sowohl eine ausdr\u00fcckliche als auch eine konkludente Einwilligung der Kl\u00e4gerin in die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos. Die Tatsache, dass das Bildnis im Laufe der Jahre medial verbreitet worden war, reiche nicht aus, um ein Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin anzunehmen. Auch die Einwilligung des Vaters sei nicht zureichend. Das Gericht verwies dabei auf das junge Alter der Betroffenen, die damals nicht viel Einfluss auf die Gestaltung und die Ver\u00f6ffentlichungsbedingungen des Bildes zu nehmen vermochte. Damit m\u00fcsse ihr im erwachsenen Alter die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, selber \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichungsrechte am eigenen Bild zu entscheiden. Dies tat sie auch durch ihr Unterlassungsersuchen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Res\u00fcmee des Urteils: jeder Rechts- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4hige muss \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung seines eigenen Bildnisses selbst befinden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Medien gilt festzuhalten, dass eine zur\u00fcck liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters keinesfalls eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00f6ffentlichung darstellt. Denn diese entfaltet nur insoweit Wirkungen, als der Abgebildete noch nicht voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist. Ab Erreichung der Vollj\u00e4hrigkeit muss eine eigens erteilte Einwilligung eingeholt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos verst\u00f6\u00dft gegen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, wenn der Abgebildete nicht in sie eingewilligt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Erstver\u00f6ffentlichung des Fotos 19 Jahren fr\u00fcher mit Einwilligung der Eltern erfolgte und die abgebildete Person in der Zwischenzeit vollj\u00e4hrig wurde. 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