{"id":48862,"date":"2019-11-08T13:02:18","date_gmt":"2019-11-08T12:02:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48862"},"modified":"2019-11-24T21:22:31","modified_gmt":"2019-11-24T20:22:31","slug":"eugh-cookies-duerfen-nur-mit-einwilligung-des-nutzers-eingesetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/eugh-cookies-duerfen-nur-mit-einwilligung-des-nutzers-eingesetzt-werden\/","title":{"rendered":"EuGH-Cookie-Urteil: Et h\u00e4tt noch immer joot jejange"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48863\" aria-describedby=\"caption-attachment-48863\" style=\"width: 317px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-48863\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/mae-mu-kID9sxbJ3BQ-unsplash-331x414.jpg\" alt=\"Cookies nur mit aktiver Einwilligung\" width=\"317\" height=\"397\" data-wp-editing=\"1\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/mae-mu-kID9sxbJ3BQ-unsplash-331x414.jpg 331w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/mae-mu-kID9sxbJ3BQ-unsplash-768x960.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/mae-mu-kID9sxbJ3BQ-unsplash-496x620.jpg 496w\" sizes=\"(max-width: 317px) 100vw, 317px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48863\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Mae Mu on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das <\/em><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document_print.jsf?docid=218462&amp;text=&amp;dir=&amp;doclang=DE&amp;part=1&amp;occ=first&amp;mode=req&amp;pageIndex=0&amp;cid=2564265\"><em>Urteil d. EuGH v. 01.10.2019, Az. C-673\/17<\/em><\/a><em> hat gro\u00dfe Wellen geschlagen. Wirkliche Neuigkeiten gibt es allerdings nicht zu berichten. <\/em><\/p>\n<p><em>Es bleibt insbesondere dabei, dass mit vorangekreuzten K\u00e4stchen keine wirksame Einwilligung eingeholt werden kann. <\/em><\/p>\n<h2>Der Fall \u201ePlanet49\u201c \u2013 Zeitreise in das Jahr 2013 \u2013 lange vor der DSGVO<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung ein Fall aus dem Jahr 2013 \u2013also zu einer pr\u00e4-DSGVO Zeit- zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Dennoch hat der BGH die Fragen zur alten Rechtslagen mit Fragen zur neuen Rechtslage verkn\u00fcpft. Die Entscheidung hilft uns also auch bei der Auslegung der aktuellen Rechtslage weiter.<\/p>\n<p>Die Entscheidung erinnert jedoch schmerzlich daran, dass wir zwar eine ePrivay-Richtlinie haben, jedoch immer noch keine ePrivacy-Verordnung. Bei der ePrivacy-Richtlinie streiten sich die Geister \u00fcber die Umsetzung im TMG und was in Deutschland im Moment \u00fcberhaupt gilt. Unsch\u00f6n, aber der Praktiker sollte sich aufgrund der bereits geltenden DSGVO hier\u00fcber aktuell nicht allzu viele Sorgen machen.<\/p>\n<p>Sinnvoll ist es jedoch, diese aktuell geltende DSGVO umzusetzen.<\/p>\n<h2>Der Sachverhalt \u2013 damals in 2013<\/h2>\n<p>Es liegt schon sechs Jahre zur\u00fcck, als Planet49 GmbH ein Gewinnspiel zu Werbezwecken veranstaltete.<\/p>\n<p>Zur Teilnahme am Spiel hatten die Internetnutzer ihre Postleitzahl einzugeben. Hatten sie das getan, mussten sie zus\u00e4tzlich dazu Namen und Adresse eingeben. Daf\u00fcr gab es entsprechende Eingabefelder. Unter dem Eingabefeld zur Nutzeradresse erschienen zwei Hinweistexte mit Ankreuzk\u00e4stchen. Das eine K\u00e4stchen war bereits mit einem Haken versehen. Nun konnten die Nutzer nur dann ihre Teilnahme sichern, wenn sie zumindest einen Haken beim nicht voreingestellten Hinweistext setzten.<\/p>\n<p>Der voreingestellte Hinweistext: \u201eIch bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, [Planet49], nach Registrierung f\u00fcr das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex erm\u00f6glicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder l\u00f6schen. Lesen Sie N\u00e4heres hier.\u201c<\/p>\n<p>Klickte man auf die Verlinkung, bekam man einen ziemlich langen Er\u00f6rterungstext zur Funktion der Cookies und dazu, dass der Nutzer diese \u00fcber den eigenen Browser l\u00f6schen konnte. Der letzte Absatz lautete<em>: <\/em>\u201eSie haben selbstverst\u00e4ndlich die M\u00f6glichkeit, dieses Einverst\u00e4ndnis jederzeit zu widerrufen. Den Widerruf k\u00f6nnen Sie schriftlich an [Planet49] [Adresse] richten. Es gen\u00fcgt jedoch auch eine E\u2011Mail an unseren Kundenservice [E\u2011Mail-Adresse].\u201c<\/p>\n<p>Daraufhin klagte der deutsche Bundesverband der Verbrauchverb\u00e4nde. Klagegegenstand war die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung sowie die Reichweite der Informationspflichten der Planet49.<\/p>\n<h2><strong>Das Vorabentscheidungsverfahren<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH hatte Zweifel an der Reichweite des Unionsrechts und ersuchte die Auslegung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren.<\/p>\n<p>Entscheidend waren folgende beide Fragen:<\/p>\n<ol>\n<li>Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung, wenn der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung ein Ankreuzk\u00e4stchen abw\u00e4hlen muss?<\/li>\n<li>Macht es einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zu beidem lautete die Antwort \u201eNein\u201c, s.o.<\/p>\n<h2><strong>Zur\u00fcck in der Gegenwart<\/strong><\/h2>\n<p>Eine Einwilligung zur Datenverarbeitung kann nicht mittels eines vorangekreuzten K\u00e4stchens eingeholt werden. Diese Erkenntnis ist alles andere als neu und d\u00fcrfte niemanden verwundern.<\/p>\n<p>Der EuGH stellt zudem klar, dass das Einwilligungserfordernis auch dann gelte, wenn die Informationen im Endger\u00e4t des Nutzer nicht personenbezogenen sind.<\/p>\n<p>Last but not least wurde entschieden dass dem Nutzer einer Webseite Angaben zu<\/p>\n<ul>\n<li>Identit\u00e4t des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen<\/li>\n<li>den Zweckbestimmungen der Verarbeitung f\u00fcr die die Daten bestimmt sind<\/li>\n<li>Empf\u00e4nger\/Kategorien von Empf\u00e4ngern der Daten Funktionsdauer von Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten k\u00f6nnen zu erteilen sind<\/li>\n<li>Funktionsdauer<\/li>\n<\/ul>\n<p>zu erteilen sind. Dies sei notwendig, um gegen\u00fcber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben bzw. eine faire und transparente Verarbeitung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<h2><strong>Und der Blick in die Zukunft \u2013 wie geht es weiter, was wird passieren?<\/strong><\/h2>\n<p>Ruhig Blut bewahren. Es bietet sich an, die Datenschutzinformationen auf der Webseite nochmal zu \u00fcberarbeiten, ggf. zu aktualisieren.<\/p>\n<p>Es ist durchaus an der Zeit, den Cookie-Banner zu \u00fcberdenken und anzupassen. Werden die erforderlich Hinweise eigentlich \u201ebei der Datenerhebung\u201c erteilt oder erst viel zu sp\u00e4t? Werden die Cookie tats\u00e4chlich so gesetzt wie der Cookie-Banner es behauptet?<\/p>\n<p>Hier kann man nochmal aufr\u00e4umen und optimieren. \u2026und dann mal wieder eine Runde Marty McFly ansehen\u2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil d. EuGH v. 01.10.2019, Az. C-673\/17 hat gro\u00dfe Wellen geschlagen. 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