{"id":48770,"date":"2019-10-24T17:40:16","date_gmt":"2019-10-24T16:40:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48770"},"modified":"2019-10-25T00:09:58","modified_gmt":"2019-10-24T23:09:58","slug":"klassenfotos-lehrer-muss-abbildung-seiner-person-im-jahrbuch-dulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/klassenfotos-lehrer-muss-abbildung-seiner-person-im-jahrbuch-dulden\/","title":{"rendered":"Klassenfotos: Lehrer muss Abbildung seiner Person im Jahrbuch dulden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48792\" aria-describedby=\"caption-attachment-48792\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-48792\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/Fotolia_289090205_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48792\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Lehrer an einem rheinland-pf\u00e4lzisches Gymnasium hatte geklagt, weil er mit der Abbildung seiner Person in einem Schuljahrbuch nicht einverstanden war. <\/em><\/p>\n<p><em>Durch die Ver\u00f6ffentlichung f\u00fchlte sich der Lehrer in seinem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/allgemeines-personlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> verletzt. Zu Unrecht &#8211; wie nun das Verwaltungsgericht Koblenz entschied. Die Schule muss die Aufnahmen nicht aus dem Jahrbuch entfernen (VG Koblenz, Urteil v. 6.9.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20K%20101\/19\" title=\"VG Koblenz, 06.09.2019 - 5 K 101\/19: Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus...\">5 K 101\/19<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Lehrer war auf Klassenfoto abgebildet<\/h2>\n<p>Der klagende Lehrer lie\u00df sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen fotografieren. Als die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen s\u00e4mtlicher Klassen und Kurse sowie der jeweiligen Lehrer herausgegeben habe, beanstandete der Lehrer die Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Der Lehrer gab an, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt worden. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn dazu \u00fcberredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er aber nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht ver\u00f6ffentlicht w\u00fcrden. Deshalb seien seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt worden.<\/p>\n<h2>Klassenfotos sind zeitgeschichtliche Dokumente<\/h2>\n<p>Das VG Koblenz wies die Klage des Lehrers ab. Der Argumentation des Gerichts zufolge, bed\u00fcrfe es nach dem Kunsturhebergesetz schon keiner Einwilligung des Kl\u00e4gers in die Ver\u00f6ffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Informationsinteresse und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Lehrers.<\/p>\n<p style=\"background: white;\">Jahrb\u00fccher mit Klassenfotos seien jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Schule. Dar\u00fcber hinaus habe die ein berechtigtes Interesse daran, den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, um sich gegen\u00fcber diesem (beschr\u00e4nkten) Personenkreis nach au\u00dfen darzustellen.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger lediglich in Sozialsph\u00e4re betroffen<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Sozialsph\u00e4re<\/a> betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsph\u00e4re, da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kl\u00e4ger in einer v\u00f6llig unverf\u00e4nglichen, gestellten Situation zeige. Der Verbreitung der Bilder st\u00fcnden auch keine besonderen sch\u00fctzenswerten Interessen des Kl\u00e4gers im Sinne des \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\">23<\/a>\u00a0Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere seien die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.<\/p>\n<h2>Einwilligung wurde konkludent erkl\u00e4rt<\/h2>\n<p>Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Kl\u00e4gers f\u00fcr erforderlich halten w\u00fcrde, habe er diese jedenfalls durch die Teilnahme an dem Fototermin stillschweigend erkl\u00e4rt, so das Gericht. Denn er habe gewusst oder h\u00e4tte jedenfalls wissen m\u00fcssen, dass die Schule derartige Klassenfotos traditionsgem\u00e4\u00df in der Vergangenheit f\u00fcr Jahrb\u00fccher verwendet habe.<\/p>\n<h2>Widerspruch h\u00e4tte gegen\u00fcber Schulleiter erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen<\/h2>\n<p>Unerheblich sei ausserdem, dass der Kl\u00e4ger \u2013 nach seinem Vortrag \u2013 gegen\u00fcber der Fotografin einer Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich wider\u00adsprochen habe. Er habe gewusst, dass allein die Schulleitung die Entschei\u00addung \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen treffe.\u00a0 Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte deshalb seinen Wider\u00adspruch dem Schulleiter gegen\u00fcber mitteilen m\u00fcssen, urteilte das Gericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Lehrer an einem rheinland-pf\u00e4lzisches Gymnasium hatte geklagt, weil er mit der Abbildung seiner Person in einem Schuljahrbuch nicht einverstanden war. 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