{"id":48665,"date":"2019-10-25T06:40:47","date_gmt":"2019-10-25T05:40:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48665"},"modified":"2019-10-24T17:51:57","modified_gmt":"2019-10-24T16:51:57","slug":"anfahrtszeiten-von-profisportlern-sind-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/anfahrtszeiten-von-profisportlern-sind-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Ein sportliches Aufbegehren gegen das Finanzamt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48667\" aria-describedby=\"caption-attachment-48667\" style=\"width: 262px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-48667\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kuan-fang-WaQ5xQq2E6g-unsplash-515x414.jpg\" alt=\"Anfahrtszeiten von Profisportlern sind Arbeitszeit\" width=\"262\" height=\"211\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kuan-fang-WaQ5xQq2E6g-unsplash-515x414.jpg 515w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kuan-fang-WaQ5xQq2E6g-unsplash-768x618.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kuan-fang-WaQ5xQq2E6g-unsplash-620x499.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 262px) 100vw, 262px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48667\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Kuan Fang on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\">Profi-Sportmannschaft<\/a> gegen das Finanzamt statt. Dabei best\u00e4tigte es, dass auch Anfahrtszeiten als Arbeitszeit einzustufen sind, f\u00fcr die geleistete Sonderzuschl\u00e4ge steuerfrei bleiben. <\/em><\/p>\n<p><em>Dabei hatte sich das Finanzamt darauf gest\u00fctzt, dass die Anfahrtszeiten passive Zeiten seien, f\u00fcr die man auch keine Verg\u00fctungserwartung haben durfte. In diesem Fall h\u00e4tte es gegen die Profispieler einen Anspruch auf Nachzahlung von Steuern gehabt.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<h2>Rechtlicher Hintergrund<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/3b.html\" title=\"&sect; 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschl&auml;gen f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\">\u00a7 3b EStG<\/a> (Einkommensteuergesetz) sind solche Zuschl\u00e4ge steuerfrei, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden. Wie alle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\">Sportmannschaften<\/a> verpflichtete auch die Kl\u00e4gerin ihre Angestellten zu dienstlich veranlassten Reisen in Mannschaftsbussen. Zu kl\u00e4ren war nur, ob die dadurch bedingten Anfahrtszeiten als \u201etats\u00e4chlich geleistete Arbeit\u201c im Sinne des Einkommensteuergesetzes einzuordnen waren.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war nicht dieser Auffassung. Es forderte die Mannschaft zur R\u00fcckerstattung per Nachzahlung auf. Begr\u00fcndung war, dass passives Verhalten im Mannschaftsbus keine Arbeitszeit darstelle. Daraufhin klagte die Mannschaft erfolgreich.<\/p>\n<h2>Abgrenzung zur Reisezeit im Sinne des ArbZG<\/h2>\n<p>Sehr problematisch in arbeitszeitrechtlichem Hinblick sind solche Reisezeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv arbeitsbezogen t\u00e4tig wird, etwa E-Mails und Akten abarbeitet, sondern sich blo\u00df auf dem Weg zum Betrieb befindet. In vielen F\u00e4llen, etwa bei der Benutzung \u00f6ffentlicher Transportmittel, werden die Reisezeiten nicht als Arbeitszeit angesehen. Der Gedanke dahinter ist, dass eventuell damit einhergehende finanzielle Belastungen Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos sind. Kann der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich auf dem Weg jeder beliebigen T\u00e4tigkeit nachgehen, so ist die Zeit nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht betonte jedoch, dass die arbeitszeitrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Beurteilung des konkreten Falls nicht taugten. Sinn und Zweck des ArbZG ist nach der Gesetzesbegr\u00fcndung selbst Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitszeitgestaltung zu verbessern sowie die Einhaltung gesetzlicher Feiertage und Sonntage als Tage der seelischen Erholung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Der steuerliche Aspekt sei aufgrund seiner unterschiedlichen Zweckrichtung davon unabh\u00e4ngig zu beurteilen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind alle Leistungen des Arbeitnehmers verg\u00fctungspflichtig, die mit der Gegenleistung des Arbeitgebers im Synallagma stehen und in sozialer und pers\u00f6nlicher Weisungsgebundenheit erbracht werden. Wir teilen die Rechtsansicht des Finanzgerichts und sehen in der vertraglich festgelegten Verpflichtung der Mannschaft, regelm\u00e4\u00dfig zu Arbeitszwecken zu reisen eine durchaus verg\u00fctungspflichtige T\u00e4tigkeit, die im Rahmen der das Arbeitsrecht pr\u00e4genden Weisungsgebundenheit erbracht wird.<\/p>\n<h2>Dienstreisen stehen immer wieder auch auf der Agenda der Erfurter Richter<\/h2>\n<p>Als Orientierungssatz gilt, dass es keine in Stein gemei\u00dfelten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Verg\u00fctung von Dienstreisen oder dienstlich veranlassten Reisezeiten gibt. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht auf die Einzelfallumst\u00e4nde und die Verkehrssitte hingewiesen, soweit es um die Verg\u00fctungserwartung geht (vgl. nur <a href=\"https:\/\/connect.juris.de\/jportal\/prev\/KARE500120503\">BAG, Urteil. v. 03.09.1997, 5 AZR 428\/96<\/a>).<\/p>\n<p>In einer neueren Entscheidung legte das Gericht fest, zu verg\u00fcten seien auch T\u00e4tigkeit, die nicht direkt und unmittelbar der Erbringung von Hauptleistungspflichten dienen, wie etwa die Fahrt eines LKW-Fahrers als blo\u00dfer Beifahrer (vgl. nur <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/170605.html\">BAG, Urteil. v. 20.04.2011, Az. 5 AZR 200\/10<\/a>).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben leuchtet es nicht ein, wieso der vorliegende Fall anders zu behandeln gewesen w\u00e4re, ber\u00fccksichtigt man vor allem, dass die Anfahrtszeit hier sogar erforderlicher Zwischenschritt zur Verwirklichung der Arbeitsziele war und dass eine individuelle Anfahrt den Sportlern und Betreuern nicht erlaubt war. Auf wegweisende Urteile des Bundesarbeitsgerichts hat sich auch das Finanzgericht gest\u00fctzt und dabei die These vertreten, die Anfahrtszeit der Profispieler sei zu verg\u00fcten gewesen. Ob sie dabei wirklich aktiv arbeitsbezogen t\u00e4tig wurden oder nicht, sei unerheblich. Denn aus dem EStG geht nicht hervor, \u201etats\u00e4chlich geleistete Arbeit\u201c seien nur aktive und hauptleistungsbezogene Handlungen des Arbeitnehmers. Also stufte das Finanzgericht die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die Anfahrtszeiten als steuerfrei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/3b.html\" title=\"&sect; 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschl&auml;gen f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\">\u00a7 3b EStG<\/a>.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Festzuhalten gilt, dass der Begriff \u201etats\u00e4chlich geleistete Arbeit\u201c nach dem EstG nicht arbeitszeitrechtlich gef\u00e4rbt ist. Ma\u00dfgeblich ist allein die Weisungsgebundenheit, handelt es sich dabei auch nur um passives Verhalten.<\/p>\n<p>Zwar ist es kein Axiom, dass verg\u00fctungspflichtige Zeiten immer \u201etats\u00e4chlich geleistete Arbeit\u201c nach dem EStG darstellen. Jedoch sei es auch nicht ersichtlich, warum eine grunds\u00e4tzlich zu verg\u00fctende Zeitaufwendung aktiv arbeitsgestalterisch sein muss, um vom Geltungsbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/3b.html\" title=\"&sect; 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschl&auml;gen f&uuml;r Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\">\u00a7 3b EStG<\/a> erfasst zu werden. Disponiert der Arbeitnehmer \u00fcber seine zu verg\u00fctende Zeit an Ruhetagen oder zur Nachtzeit, sind die hierf\u00fcr geernteten Zuschl\u00e4ge steuerfrei.<\/p>\n<p>Das Finanzamt insistiert trotzdem und hat bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, was das oberste Gericht in M\u00fcnchen zu sagen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage einer Profi-Sportmannschaft gegen das Finanzamt statt. Dabei best\u00e4tigte es, dass auch Anfahrtszeiten als Arbeitszeit einzustufen sind, f\u00fcr die geleistete Sonderzuschl\u00e4ge steuerfrei bleiben. Dabei hatte sich das Finanzamt darauf gest\u00fctzt, dass die Anfahrtszeiten passive Zeiten seien, f\u00fcr die man auch keine Verg\u00fctungserwartung haben durfte. 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