{"id":48221,"date":"2019-10-15T07:43:19","date_gmt":"2019-10-15T06:43:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48221"},"modified":"2019-10-14T03:07:27","modified_gmt":"2019-10-14T02:07:27","slug":"rechtswidrige-berichterstattung-ueber-erpressung-mit-intimen-aufnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/rechtswidrige-berichterstattung-ueber-erpressung-mit-intimen-aufnahmen\/","title":{"rendered":"Rechtswidrige Berichterstattung \u00fcber Erpressung mit intimen Aufnahmen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48341\" aria-describedby=\"caption-attachment-48341\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-48341\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/Fotolia_246884415_XS.jpg\" alt=\"Rechtswidrige Presseberichterstattung \u00fcber Erpressung mit intimen Aufnahmen\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48341\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9fizkes &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Werden Prominente mit intimen Aufnahmen erpresst, d\u00fcrfen die Medien nur eingeschr\u00e4nkt und nicht unter voller Namensnennung des Erpressten berichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bericht auf die Verf\u00fcgbarkeit des Materials im Netz hinweist und originale Twitter-Posts der Erpresser ver\u00f6ffentlicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 30.04.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20360\/18\" title=\"BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360\/18: Zul&auml;ssigkeit einer Presseberichterstattung &uuml;ber die in erpresse...\">VI ZR 360\/18<\/a>). <\/em><\/p>\n<h2><strong>Zum Sachverhalt <\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine bekannte Pops\u00e4ngerin. Die Beklagte, die die Internetseite <a href=\"http:\/\/www.bild.de\">www.bild.de<\/a> betreibt, ver\u00f6ffentlichte einen Artikel, in welchem unter voller Namensnennung der Kl\u00e4gerin beschrieben wurde, dass intime Aufnahmen und privat angefertigte Videos der Kl\u00e4gerin, auf denen sie nackt oder nur wenig bekleidet zu sehen war, im Internet ver\u00f6ffentlicht worden seien. Diese Aufnahmen stammten wahrscheinlich vom Laptop ihres Freundes, der bei einem Autoaufbruch gestohlen wurde. Nachdem die S\u00e4ngerin die Forderungen des Erpresser, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, nicht erf\u00fcllte, wurden die Aufnahmen auf bestimmten Internetseiten zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p style=\"margin-top: 1.2pt; background: white;\">Die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung behauptete u. a., es w\u00fcrden &#8220;pikante Fotos des Popstars verbreitet&#8221;, &#8220;zu sehen ist die S\u00e4ngerin, wie sie nackt oder nur in Unterw\u00e4sche posiert&#8221;, &#8220;mit ein paar Klicks&#8221; k\u00f6nne man die Aufnahmen im Internet finden. Dar\u00fcber hinaus beinhaltete der Artikel Abbildungen von Twitter-Posts der unbekannten T\u00e4ter, in denen sie erkl\u00e4rten, die Medien zu verbreiten. Die S\u00e4ngerin beantragte mit ihrer Klage die Unterlassung der Verbreitung des Berichterstattung.<\/p>\n<h2><strong>Bisheriger Verfahrensgang<\/strong><\/h2>\n<p>Das Landgericht Berlin hatte einer Unterlassungsklage weitgehend stattgegeben (<span class=\"s1\">LG Berlin, Urteil v. 30.11.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20310\/17\" title=\"LG Berlin, 30.11.2017 - 27 O 310\/17\">27 O 310\/17<\/a><\/span>). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (KG Berlin, Urteil v. 05.07.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20U%204\/18\" title=\"KG, 05.07.2018 - 10 U 4\/18: Unterlassungsanspruch gegen Internetberichterstattung bei &uuml;berwiege...\">10 U 4\/18<\/a>). Mit seiner jetzt schriftlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 30. April 2019 hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und setzte die des Landgerichts wieder in Kraft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> analog, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>&#8220;Bild&#8221; verletzte durch Berichterstattung Privatsph\u00e4re der S\u00e4ngerin<\/strong><\/h2>\n<p>Die Art und Weise der Berichterstattung der &#8220;Bild&#8221; beeintr\u00e4chtigt nach Auffassung des Senats in unzul\u00e4ssiger Weise das Recht der Kl\u00e4gerin auf Achtung ihrer Privatsph\u00e4re im inneren Bereich. Dieser Eingriff sei auch nicht durch die Presse- und Meinungsfreiheit gerechtfertigt<em>. <\/em><\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die Zeitung informiert ihre Leser dar\u00fcber, dass die Kl\u00e4gerin mit von ihr selbst erstellten Videos und Fotos erpresst wird, die zeigen, wie sie nackt oder nur in Unterw\u00e4sche f\u00fcr ihren Freund posiert. Durch die Bezeichnung als &#8220;intime Fotos&#8221;, &#8220;private Videos&#8221;, &#8220;Nackt-Selfies&#8221;, &#8220;pikante Fotos&#8221;und &#8220;Videos mit pers\u00f6nlichen Liebesbotschaften&#8221;sowie den Hinweis, dass die Aufnahmen au\u00dfer ihrem Freund niemand sehen sollte, bringe die Bild eindeutig zum Ausdruck, dass das Bildmaterial sexuellen Bezug hat. Diesen Bezug konkretisiert die Beklagte zus\u00e4tzlich dadurch, dass sie nach der Beschreibung der Aufnahmen zwei Erpresser-Tweets wiedergibt, in denen dieser die Bilder als (&#8230;) &#8220;Kollektion von [Kl\u00e4gerin]s privaten Speichermedien, welche an Ihrer Einzigartigkeit nicht zu \u00fcbertreffen sind&#8221; bezeichnet und sie mit den Worten &#8220;Lasset die Spiele beginnen&#8221; kommentiert.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Damit sei der Bereich der Sexualit\u00e4t, mithin auch ihre Privatsph\u00e4re betroffen. Dies gelte selbst dann, obwohl sie die Aufnahmen bewusst weggegeben hatte, denn die Weitergabe sei explizit nur an ihren Freund erfolgt.<\/p>\n<h2>Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts \u00fcberwiegt der Meinungsfreiheit<\/h2>\n<p>Der Eingriff in die Privatsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin sei rechtswidrig. Der Senat nahm dabei eine Abw\u00e4gung zwischen dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a> gew\u00e4hrleisteten Interesse der Kl\u00e4gerin am Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit mit dem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 Abs. 1 EMRK<\/a> verankerten Recht der Beklagten auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/meinungsfreiheit\">Meinungsfreiheit<\/a> vor.<\/p>\n<p>Zwar informiere der Artikel \u00fcber ein durchaus verbreitetes Ph\u00e4nomen der unbefugten Verbreitung von Nacktfotos im Internet (\u201eSex-Leaks\u201c) und einer damit verbundenen Straftat. Dennoch \u00fcberwiege das Schutzinteresse der Kl\u00e4gerin, da die Berichterstattungen schwerwiegend in ihre Privatsph\u00e4re eingreifen.<\/p>\n<h2>\u201eAnlockwirkung\u201c der Berichterstattung intensiviert den Eingriff in die Privatsph\u00e4re<\/h2>\n<p>Die Eingriffsintensit\u00e4t werde insbesondere durch den Hinweis verst\u00e4rkt, die intimen Aufnahmen der Kl\u00e4gerin seien &#8220;mit ein paar Klicks&#8221; im Internet zu finden, denn dadurch werde die Gefahr intensiviert, dass ein gr\u00f6\u00dferer Personenkreis nach diesen Aufnahmen sucht (sog. &#8220;Anlockwirkung&#8221;). Als Opfer einer Straftat sei die Kl\u00e4gerin zudem besonders schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentliche &#8220;im Internet auf ihrem Instagram-Account selbst eine Vielzahl erotischer (Bikini-) Fotos, die nicht nur f\u00fcr die 1,6 Millionen Abonnenten ihres Accounts, sondern f\u00fcr jedermann einsehbar sind&#8221;, und dass sich daraus ergebe, dass die Kl\u00e4gerin &#8220;kein Problem damit hat, in der \u00d6ffentlichkeit leicht bekleidet und in erotischen Posen wahrgenommen zu werden&#8221; \u00e4ndere nichts an der Rechtswidrigkeit der Berichterstattungen, so die Karlsruher Richter. Die von der Beklagten vorgelegten Bilder der Kl\u00e4gerin auf ihrem Instagram-Account zeigen diese &#8220;durchweg in Bekleidungen und Posen, die in der \u00d6ffentlichkeit \u00fcblich sind&#8221;, so der Senat.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Rechtsstreit ist vor allem deswegen interessant, weil nicht die blo\u00dfe Wortberichterstattung an sich das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin verletzt, sondern eine Rechtsverletzung bejaht wurde, weil die &#8220;Bild&#8221; zu detailliert \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeitsbeeintr\u00e4chtigung berichtete.<\/p>\n<p>Bei der Berichterstattung \u00fcber Erpressungsstraftaten, bei denen es um eine unbefugte Verbreitung von intimen Aufnahmen im Internet geht, ist eine besondere R\u00fccksicht geboten. Insbesondere aufgrund der Schutzw\u00fcrdigkeit des Opfers sind bei der Berichterstattung besonders strenge Ma\u00dft\u00e4be anzulegen. Die Lekt\u00fcre ist wichtig, denn eine unzul\u00e4ssige straftatbezogene Berichterstattung bringt nicht nur Leid und Stress f\u00fcr betroffene Opfer, sondern auch unangenehme Folgen f\u00fcr die verantwortlichen Ver\u00f6ffentlicher. Es drohen Abmahnungen, einstweilige Verf\u00fcgungen und Schadensersatzforderungen in nicht immer klar abzusch\u00e4tzenden Umf\u00e4ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden Prominente mit intimen Aufnahmen erpresst, d\u00fcrfen die Medien nur eingeschr\u00e4nkt und nicht unter voller Namensnennung des Erpressten berichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bericht auf die Verf\u00fcgbarkeit des Materials im Netz hinweist und originale Twitter-Posts der Erpresser ver\u00f6ffentlicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 30.04.2019, Az. 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