{"id":48167,"date":"2019-10-11T06:52:58","date_gmt":"2019-10-11T05:52:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48167"},"modified":"2019-10-22T15:49:36","modified_gmt":"2019-10-22T14:49:36","slug":"rechtsanwalt-als-urheber-von-agb-anforderungen-an-die-darlegungslast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/rechtsanwalt-als-urheber-von-agb-anforderungen-an-die-darlegungslast\/","title":{"rendered":"Rechtsanwalt als Urheber von AGB? Anforderungen an die Darlegungslast"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-48206 size-full alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/Fotolia_212860019_XS.jpg\" alt=\"Rechtsanwalt als Urheber von AGB? Anforderungen an die Darlegungslast\" width=\"424\" height=\"283\" \/>Das AG Kassel hat in einem Urteil vom 5.2.2015 die Klage eines Rechtsanwalts, der behauptete, die AGB, die der Beklagte verwendete, w\u00e4hrend seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit erstellt zu haben, abgewiesen. Er habe seine Urhebereigenschaft nach Auffassung des Gerichts nicht schl\u00fcssig dargelegt (AG Kassel, Urteil v. 05.02.2015, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=410%20C%205684\/13\" title=\"AG Kassel, 05.02.2015 - 410 C 5684\/13: Zur Darlegungslast eines Rechtsanwalts, der behauptet, U...\">410 C 5684\/13<\/a>).<\/em><\/p>\n<p><em> Der Anwalt sei zum Nachweis seiner behaupteten Urheberrechte gehalten gewesen, konkrete Angaben zu Beginn und Abschluss der Arbeiten, der Arbeitsweise und dem Auftraggeber f\u00fcr die Texte zu machen.<\/em><\/p>\n<h2>Zum Sachverhalt<\/h2>\n<p>Geklagt hatte ein ehemaliger Rechtsanwalt, dessen\u00a0Soziet\u00e4t\u00a0sich in\u00a0Insolvenz befindet.\u00a0 Der Kl\u00e4ger behauptet, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/faq-zu-agb-besser-gar-keine-als-zusammengeklaute\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/a> entworfen zu haben, die der Beklagte f\u00fcr seinen Onlineshop verwendet.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Abmahnung machte der Anwalt gegen den Betrieb <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/urheberrecht\">urheberrechtliche<\/a> Anspr\u00fcche auf Unterlassung und die Bezahlung eines Lizenzschadens geltend. Wie der Rechtsanwalt die streitgegenst\u00e4ndlichen AGB geschaffen hatte, f\u00fchrte er nicht aus.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtlich zahlte der Beklagte an den Kl\u00e4ger, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, 800 Euro. Er war der Ansicht, der Kl\u00e4ger d\u00fcrfe wegen des Insolvenzverfahrens die urheberrechtlichen Anspr\u00fcche gar nicht geltend machen. Auch sei die Schadensh\u00f6he nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<h2>Urheberschaft muss schl\u00fcssig dargelegt werden<\/h2>\n<p>Das Amtsgericht wies die Klage des Rechtsanwaltes ab. Der Kl\u00e4ger habe seiner Darlegungslast nicht gen\u00fcge getan, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, dass er Urheber sei und bei der Erstellung der gegenst\u00e4ndlichen AGB eine eigene geistige Leistung erbracht habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: 19.2pt; margin: 0cm 0cm 19.8pt 0cm;\">Bei urheberschutzf\u00e4higen Texten eines Rechtsanwaltes im Rahmen seiner Berufsaus\u00fcbung sei davon auszugehen, dass diese durch einen konkreten Anlass, mithin durch ein konkret erteiltes Mandat, bedingt ist. Deshalb lasse sich jedenfalls die Entstehung des juristischen Textes n\u00e4her konkretisieren nach Beginn und Abschluss der Arbeiten sowie im Hinblick auf den Auftraggeber f\u00fcr diesen Text.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger\u00a0habe lediglich erkl\u00e4rt, er habe seit dem Jahr 2006 f\u00fcr mehrere Mandanten immer wieder Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen entworfen und angepasst. Wann die hier gegenst\u00e4ndliche Fassung als erstellt angesehen werden kann, habe der Kl\u00e4ger indessen nicht erkl\u00e4rt.<\/p>\n<h2>AGB sind nicht durchweg als individuelle geistige Sch\u00f6pfung anzusehen<\/h2>\n<p>Dies sei jedoch notwendig gewesen, weil Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht durchweg als individuelle geistige Sch\u00f6pfung eines einzelnen Juristen i.S.d. Urheberrechts angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: 19.2pt; margin: 0cm 0cm 19.8pt 0cm;\">Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;<em>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen sind u.a. in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorver\u00f6ffentlichte einschl\u00e4gige Sammlungen in Formularb\u00fcchern oder vergleichbaren Publikationen zur\u00fcckf\u00fchren lassen oder aus konkreten ver\u00f6ffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zug\u00e4nglichen Aufs\u00e4tzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind. (&#8230;) Um die spezifische eigene sch\u00f6pferische Leistung erfassen zu k\u00f6nnen, bedarf es mithin der detaillierten Darlegung, in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt wurden und in welchem Umfang alternativ eigene Neuformulierungen Eingang gefunden haben bzw. Zusammenstellung vorformulierter Teile der Texte vorgenommen wurde.<\/em>&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<h2>Aktivlegitimation<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger auch seine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/aktivlegitimation\">Aktivlegitimation<\/a> nicht hinreichend dargetan.\u00a0Durch das Insolvenzverfahren seien s\u00e4mtliche Rechte auf den Insolvenzverwalter \u00fcbergegangen. Dazu k\u00f6nnen auch die im Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit entstandenen Urheberrechte z\u00e4hlen, da im Regelfalle die gesamte berufsspezifische T\u00e4tigkeit eines der Soziet\u00e4tsmitglieder als f\u00fcr die Soziet\u00e4t erbracht gelten. Dies folge unmittelbar aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/706.html\"><span class=\"s1\">\u00a7 706 BGB<\/span><\/a> sowie aus der Pflicht eines Gesellschafters, nicht neben der Gesellschaft zu ihr in Konkurrenz zu treten. Sollte etwas anderes beabsichtigt gewesen sein, h\u00e4tte dies einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung bedurft, die der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen habe. Der Kl\u00e4ger sei deshalb alleine nicht forderungsberechtigt, so das AG.<\/p>\n<h2>Schadensh\u00f6he<\/h2>\n<p>Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass die Klage auch hinsichtlich der Schadensh\u00f6he unschl\u00fcssig geblieben ist. Der Kl\u00e4ger habe keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu gehalten, wie Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen am Markt gebildet werden.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass AGB nicht durchweg als individuelle geistige Sch\u00f6pfungen eines einzelnen Juristen anzusehen und daher nicht grunds\u00e4tzlich vom Urheberrechtsschutz erfasst sind. Die Anforderungen des Amtsgerichts an die Darlegungslast zur Schaffung des AGB-Textes sind sehr streng. Es empfiehlt sich somit stets zu pr\u00fcfen, ob die AGB in ihrer Gesamtdarstellung hinreichend individuell konzipiert und formuliert sind. Ist dies zu bejahen, dann verf\u00fcgen die AGB schon \u00fcber einen geringen Schutzumfang, der sie jedenfalls gegen (im Wortlaut und Aufbau) identische \u00dcbernahmen sch\u00fctzt. Einzelheiten zu diesem Thema finden sich hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\"><strong>Schutz von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/strong><\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das AG Kassel hat in einem Urteil vom 5.2.2015 die Klage eines Rechtsanwalts, der behauptete, die AGB, die der Beklagte verwendete, w\u00e4hrend seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit erstellt zu haben, abgewiesen. Er habe seine Urhebereigenschaft nach Auffassung des Gerichts nicht schl\u00fcssig dargelegt (AG Kassel, Urteil v. 05.02.2015, 410 C 5684\/13). 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