{"id":48124,"date":"2019-09-24T07:20:03","date_gmt":"2019-09-24T06:20:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48124"},"modified":"2019-11-21T03:05:16","modified_gmt":"2019-11-21T02:05:16","slug":"verdachtsberichterstattung-bild","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung-bild\/","title":{"rendered":"Hat die Bild-Zeitung in Bezug auf strafrechtliche Vorw\u00fcrfe gegen einen Fu\u00dfballspieler die medienrechtlichen Grenzen eingehalten?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32956\" aria-describedby=\"caption-attachment-32956\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32956 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/Was-ist-Verdachtsberichterstattung.jpg\" alt=\"\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/Was-ist-Verdachtsberichterstattung.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/Was-ist-Verdachtsberichterstattung-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32956\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 fresnel6 &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Ex-Fu\u00dfballnationalspieler steht unter dem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischen Materials. <\/em><em>Mittlerweile steht fest, dass es die Bild-Zeitung war, die die Hamburger Polizei von dem Verdacht in Kenntnis setzte, um daraufhin die Ermittlungen aufzunehmen. <\/em><\/p>\n<p><em>Der justizielle Vorfall entfacht erneut den Disput, wie weit die Presse in solchen F\u00e4llen gehen darf.<\/em><\/p>\n<p><em>Die namentliche Bekanntmachung des Falles im Rahmen der Berichterstattung wirft nicht nur Fragen der journalistischen Berufsmoral auf, sondern auch rechtlich relevante Fragestellungen. Wie in den meisten gesellschaftspolitischen Themen, so auch hier, l\u00e4sst sich die intuitive Emp\u00f6rung des Durchschnittsrezipienten aufgrund der Titelseite der Bild in juristische Normen abstrahieren und \u00fcbersetzen.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Was hat es mit der Verdachtsberichterstattung auf sich?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Gef\u00e4hrlichkeit der namentlichen Bekanntmachung von Verdachtst\u00e4tern liegt in der damit verbundenen unumkehrbaren Reputationsvernichtung. Der betroffene Sportler ist nunmehr gesellschaftlich gebrandmarkt und weder eine Einstellung des Verfahrens gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/1%2070.html\">\u00a7 170 Abs. 2 StPO<\/a>, \u00a0die unzureichende Verdachtsgr\u00fcnde bedeuten w\u00fcrde, noch ein gerichtlicher Freispruch k\u00f6nnten seinen guten Ruf wiederherstellen.<\/p>\n<p>Juristisches Stichwort ist hier die identifizierende Verdachtsberichterstattung und der BGH hat sich bereits in\u00a0fr\u00fcheren Urteilen\u00a0umfassenden dazu ge\u00e4u\u00dfert (vgl. nur BGH, Urteil v. 16.2.2016, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20367\/15\" title=\"BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367\/15: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Arch...\">VI ZR 367\/15<\/a>). In verfassungsrechtlichen Vokabeln sind die widerstreitenden Rechtsg\u00fcter die Informationsfreiheit der B\u00fcrger und die Pressefreiheit einerseits und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits. Der bekannteste Grundsatz des deutschen materiellen und prozessualen Strafrechts, die Unschuldsvermutung oder im Lateinischen das \u201ein dubio pro reo\u201c-Prinzip, entfaltet Auswirkungen auch im Verh\u00e4ltnis von Medien zum Betroffenen. Die strikte Beachtung der Unschuldsvermutung sieht ausdr\u00fccklich auch <a href=\"https:\/\/www.presserat.de\/pressekodex\/pressekodex\/#panel-ziffer13 unschuldsvermutung\">Ziffer 13 des Pressekodex<\/a> vor, die wichtigste Sammlung publizistischer Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/h3>\n<p><em>Immer wieder bearbeiten wir F\u00e4lle unberechtigter Verdachtsberichterstattung.\u00a0<\/em><em>Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf m\u00fcssen Blogger und Journalisten achten? Was f\u00fcr Folgen kann eine zul\u00e4ssige bzw. unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung haben? <\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Hier mehr zum Thema Verdachtsberichterstattung lesen.<\/a><\/em><\/p>\n<\/div><\/div>\n<h2>Bei blo\u00dfem Anfangsverdacht ist Vorsicht geboten!<\/h2>\n<p>Besteht lediglich ein Anfangsverdacht, also die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit f\u00fcr das Vorliegen einer Straftat, muss sich die Presse m\u00f6glichst zur\u00fcckhalten. Dieses Gebot nimmt bei Verdichtung der Verdachtsstufe graduell ab, etwa bei dringender Annahme der Schuld. Dennoch gilt: Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto gr\u00fcndlicher muss die Eigenrecherche der Presse sein. Dabei ist unserer Meinung nach nicht nur der rechtliche Strafrahmen, der vorliegend gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__184b.html\">\u00a7 184b StGB <\/a>\u00a0ein H\u00f6chstma\u00df von f\u00fcnf Jahren betr\u00fcge, sondern auch die soziale Zusatzbestrafung und Anprangerungswirkung der Verurteilung zu ber\u00fccksichtigen. Eine Verurteilung wegen Verbreitung von Kinderpornographie zieht unerbittliche Reputationsvernichtung nach sich.<\/p>\n<h2>Wie ist die Bild verfahren?<\/h2>\n<p>Zum Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung \u00fcber den Fu\u00dfballspieler am 03.09.2019 durch die Bild stand als einzige Tatsache fest, dass eine Bekannte von ihm \u00fcber sein WhatsApp-Konto kinderpornographische Bilder erhalten hatte.\u00a0 Zwar begr\u00fcndet eine solche Tatsache Anfangsverdacht, jedoch stellt sie mitnichten einen Grund zur dringenden Annahme der Schuld des Betroffenen dar. Allein die Auffindung solchen Materials und dessen Zuordnung zu einem Nutzer qualifiziert noch nicht die M\u00f6glichkeit der Tatbegehung als \u00fcberwiegend wahrscheinlich, also fast sicher. Immer noch k\u00f6nnte es sich dabei um Falschbezichtigung handeln. Die Namensnennung erfordert dann vielmehr ein qualifiziertes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Information. Ein solches l\u00e4sst sich aber erst dann bejahen, wenn der Verdacht sich gen\u00fcgend erh\u00e4rtet hat.<\/p>\n<h2><strong>Was sagt die Hamburger Staatsanwaltschaft?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat bisher noch keinen Haftbefehl gegen den Sportler erlassen, weil sie keine Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr annimmt und vor allem den dringenden Tatverdacht nicht als begr\u00fcndet ansieht, siehe <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/112.html\" title=\"&sect; 112 StPO: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgr&uuml;nde\">\u00a7 112 Abs. 2 StPO<\/a>.<\/p>\n<p>Abgesehen davon \u00e4u\u00dferte sich die Staatsanwaltschaft <a href=\"https:\/\/justiz.hamburg.de\/contentblob\/12893628\/ca29dc78bf916a1a607d283ac118b0a3\/data\/christoph-metzelder.pdf,\">erstmals am 04.09.2019<\/a>\u00a0(die Pressemitteilung wurde zwischenzeitlich gel\u00f6scht, siehe UPDATE vom 20.11.2019 unten), also einen Tag nach den Bild-Schlagzeilen. Unserer Auffassung nach h\u00e4tte sich die Bild somit jedenfalls am 3.9.2019, also noch vor der Pressemitteilung angesichts dieser Umst\u00e4nde zur\u00fcckhalten m\u00fcssen, wie dies andere Medien wie die S\u00fcddeutsche Zeitung, Der Spiegel oder FOCUS getan haben.<\/p>\n<p>Bereits aus diesen Gr\u00fcnden halten wir die identifizierende Berichterstattung f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n<h2>Was der BGH davon h\u00e4lt<\/h2>\n<p>Dennoch stellt der BGH insgesamt mehrere und h\u00f6here Anforderungen an die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Diese sind: die Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen (1), ein hohes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (2) und die Nichtvorverurteilung durch die Presse (3).<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich fragte offenbar ein Bild-Reporter den Fu\u00dfballer, was er zu den Vorw\u00fcrfen gegen sich sage. Eine weiter konkretisierte Anfrage lie\u00df sich seitens der Bild vermissen. Au\u00dferdem erscheint die \u00fcberrumpelnde Konfrontierung mit den Vorw\u00fcrfen im fr\u00fchen Ermittlungsstadium ohnehin mehr als provisorische Formalien-Einhaltung und l\u00e4sst nicht zwingend auf fundierte Eigenrecherche und Respektierung des Verhaltenskodex schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>H\u00e4tten wir nicht bereits zur Zul\u00e4ssigkeit der Berichterstattung Stellung bezogen, w\u00fcrden wir uns vielleicht fragen, ob das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit so hoch w\u00e4re, dass die Bild doch h\u00e4tte berichten d\u00fcrfen. Der Fu\u00dfballer ist in diversen Bereichen sozial engagiert. Nach Bekanntmachung des Vorstands wird der Sportler\u00a0seine \u00c4mter \u00a0bis zur finalen Aufkl\u00e4rung des Ermittlungsverfahrens ruhen lassen.\u201c<\/p>\n<p>Rechtfertigt die Prominenz der Person und deren soziales Engagement eine identifizierende mediale Auseinandersetzung mit dem gegen ihn gehegten Verdacht? Die Antwort ist nicht leicht zu finden und ist nach unserer Meinung unmittelbar mit dem letzten vom BGH aufgestellten Kriterium verwoben, n\u00e4mlich mit der Nichtvorverurteilung durch die Presse. Je prominenter die Person und je relevanter die Vorw\u00fcrfe zu derer sozialen und beruflichen T\u00e4tigkeit, desto leichter facht die \u00f6ffentliche Kritik an, was eine jedenfalls gesellschaftliche Vorverurteilung n\u00e4hrt. Der berufliche Schaden ist \u00a0schon seit dem 3.9. angerichtet und irreversibel.<\/p>\n<h2><strong>Es ist nicht die erste\u00a0Verletzung des Pressekodex durch die Bild<\/strong><\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bgh-vizr80-18-linklaters-partner-oktoberfest-vergewaltigung-bild-verdachtsberichterstattung\/\">Auch in der Vergangenheit<\/a> hat die Bild-Zeitung die Grunds\u00e4tze der zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung missachtet. Im damaligen Fall bewahrheitete sich der Verdacht und somit war das kollektive Gerechtigkeitsgef\u00fchl retrospektiv nicht so sp\u00fcrbar betroffen. Noch ist aber im vorliegenden Fall alles offen. Kommt es gar nicht zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage oder wird der Fu\u00dfballer freigesprochen, so wird es bei ihm trotz aller Schadensersatzgew\u00e4hrung und errungener Unterlassungserkl\u00e4rungen nie wieder gleich aussehen.<\/p>\n<p>Kurzum: Die Zul\u00e4ssigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung soll sich prim\u00e4r anhand einer Folgenabw\u00e4gung beimessen lassen. Je nachteiliger und tiefgreifender die Folgen f\u00fcr den Betroffenen im Fall des Nichtbewahrheitens der Vorw\u00fcrfe, desto zur\u00fcckhaltender soll die Presse verfahren. Vor allem das Abwarten der offiziellen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens tr\u00e4gt zum respektvollen Umgang zweier der wohl \u201evier Gewalten\u201c miteinander bei. Nach diesen Grunds\u00e4tzen halten wir die Berichterstattung der Bild f\u00fcr nicht rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<h2>UPDATE 26.9.2019<\/h2>\n<p>Wie die Bild-Zeitung selbst (wieder mit Foto und unter Wiederholung der Vorw\u00fcrfe, daher von hier kein Link dorthin) berichtet, hat das Landgericht K\u00f6ln die Berichterstattung der Bild nun per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten. Man werde entschieden dagegen vorgehen.<\/p>\n<p>Besonders &#8220;bizarr&#8221; sei, dass BILD nun vom K\u00f6lner Landgericht verboten werde, \u00fcber den Fall zu berichten, obwohl die Hamburger Staatsanwaltschaft selbst die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber informiert hatte. N\u00e4here Details oder ein Aktenzeichen teilt die Bild nicht mit.<\/p>\n<h2>UPDATE 20.11.2019<\/h2>\n<p>Wir haben den Namen des Sportlers aus dem Artikel entfernt. Wir hatten\u00a0uns nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg eine identifizierende Pressemitteilung herausgegeben hatte, zun\u00e4chst dazu entschlossen, den Namen des Sportlers ebenfalls zu nennen.<\/p>\n<p>Die rechtliche Vertretung des Sportlers hat uns nun gebeten, Identifizierung der Berichterstattung \u00fcber den Fu\u00dfballer zu unterlassen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Dieser Bitte sind wir nachgekommen und haben die namentlichen Erw\u00e4hnungen des betreffenden Sportlers aus unserer Publikation entfernt. Dies insbesondere deswegen, weil wir nach nochmaliger Pr\u00fcfung und R\u00fccksprache mit der Staatsanwaltschaft Hamburg festgestellt haben, dass diese ihre<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Pressemitteilung nachtr\u00e4glich entfernt hat. Auch wenn wir uns nicht zu klassischen Journalisten z\u00e4hlen, wollen wir den journalistischen Standards, die wir bei anderen f\u00fcr unsere Mandanten h\u00e4ufig anmahnen, nat\u00fcrlich auch selbst gerecht werden und uns nicht an rechtsverletzender Berichterstattung beteiligen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der uns auf unsere Nachfrage gegen\u00fcber abgegebenen Erkl\u00e4rung der Staatsanwaltschaft Hamburg lautet wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrte Frau \u2026,<\/p>\n<p>die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln hat sich mit der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht befasst und war f\u00fcr unsere Entscheidung, die hiesige Pressemitteilung von unserer Homepage zu nehmen, nicht relevant.\u00a0 Die identifizierende Verdachtsberichterstattung unterliegt einer permanenten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung, ebenso wie die entsprechende Pressearbeit der Ermittlungsbeh\u00f6rden. Nach der Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf ging die Pressehoheit in dieser Sache auf die \u00fcbernehmende Beh\u00f6rde \u00fcber. Da die Staatsanwaltschaft Hamburg mit dem Verfahren nicht mehr befasst war und den Verdachtsgrad gegen den Beschuldigten auch nicht l\u00e4nger \u00fcberpr\u00fcfen konnte, hielten wir ein Aufrechterhalten der aktiven Ver\u00f6ffentlichung unserer identifizierenden Pressemitteilung nicht l\u00e4nger f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und haben die Pressemitteilung entfernt.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Oberstaatsanw\u00e4ltin<\/p>\n<p>Generalstaatsanwaltschaft Hamburg<\/p>\n<p>Pressesprecherin der Staatsanwaltschaften&#8221;<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Ex-Fu\u00dfballnationalspieler steht unter dem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischen Materials. 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