{"id":48083,"date":"2019-10-04T06:59:09","date_gmt":"2019-10-04T05:59:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=48083"},"modified":"2019-10-03T14:59:43","modified_gmt":"2019-10-03T13:59:43","slug":"vergewaltigungsvorwurf-kein-unterlassungsanspruch-gegen-bild-zeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/vergewaltigungsvorwurf-kein-unterlassungsanspruch-gegen-bild-zeitung\/","title":{"rendered":"Vergewaltigungsvorwurf: Kein Unterlassungsanspruch gegen BILD-Zeitung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48093\" aria-describedby=\"caption-attachment-48093\" style=\"width: 465px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-48093\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/Fotolia_290012040_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"465\" height=\"258\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48093\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 rcfotostock &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung\u00a0berichtete 2015 \u00fcber einen Fall, der f\u00fcr gro\u00dfes Aufsehen sorgte. <\/em><em>Der ehemalige <\/em><em>Partner der Kanzlei Linklaters <\/em><em>zwang im Jahr 2014 anl\u00e4sslich einer Oktoberfestfeier <\/em><em>im Au\u00dfenbereich eines Lokals<\/em><em> eine studentische Mitarbeiterin zum Sex.\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Die Ver\u00f6ffentlichung des &#8220;Bild&#8221;-Artikels sei zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Dennoch habe der Anwalt keinen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gegen die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung, da <\/em><em>sich die Berichterstattung mit der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung im Nachhinein legalisiert hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2080\/18\">VI ZR 80\/18<\/a>). <\/em><em>Dabei pr\u00e4zisierte der BGH die wesentlichen Anforderungen an eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">strafverfahrensbegleitender Berichterstattung<\/a>.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Sachverhalt<\/strong><\/h2>\n<p>Auf einer Oktoberfestfeier der Anwaltskanzlei Linklaters hatte einer der Partner eine studentische Mitarbeiterin im Au\u00dfenbereich des Lokals bedr\u00e4ngt und anschlie\u00dfend vergewaltigt. Am 9. Februar 2018 wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung zu drei Jahren und drei Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt. Anfang des Jahres 2019 ist das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>Am 22. Februar 2015 kurz nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ver\u00f6ffentlichte die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung einen Artikel unter der \u00dcberschrift &#8220;Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt&#8221;.\u00a0 Neben genauen Details des Vorgangs ver\u00f6ffentlichte die Zeitung ein unzureichend anonymisiertes Bild des T\u00e4ters nebst abgek\u00fcrzter Erw\u00e4hnung seines Namens, Altersangabe und Angaben zu seiner famili\u00e4ren Situation. Der inzwischen rechtskr\u00e4ftig verurteilte T\u00e4ter war also identifizierbar.<\/p>\n<p>Am 23. Februar 2015 wurde unter www.bild.de ebenfalls einen Artikel unter der \u00dcberschrift &#8220;Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Star-Anwalt&#8221; ver\u00f6ffentlicht, in welchem das gleiche Foto des Kl\u00e4gers gezeigt wurde. Unter der Kopfzeile, dass &#8220;er [&#8230;] eine Jura-Studentin vergewaltigt haben&#8221; sollte, folgte eine kurze wertende Beschreibung der Kanzlei L. und ihrer Partner. Schlie\u00dflich wurde angek\u00fcndigt, dass man &#8220;mit BILDplus&#8221;, wohin ein Link weiterleitete, lesen k\u00f6nne, &#8220;wie Top-Jurist T[&#8230;] E. (43) eine Mitarbeiterin &#8230; vergewaltigt haben soll, warum ihn ein Ex-Kollege anzeigte und was die Kanzlei zu den Vorw\u00fcrfen sagte&#8221;.<\/p>\n<p>Der klagende Anwalt wendete sich gegen diese Wort- und Bildberichterstattungen und forderte von den Beklagten wegen Verletzung seines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/allgemeines-personlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> durch Wort- und Bildberichterstattungen Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung.<\/p>\n<h2>Die Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung<\/h2>\n<p>Der BGH hat nun in seinem Urteil wesentliche Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung pr\u00e4zisiert.\u00a0 Bei der sogenannten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Verdachtsberichterstattung<\/a> handelt es sich grunds\u00e4tzlich um strafverfahrensbegleitende identifizierende Berichte in Bezug auf Tatverd\u00e4chtige, w\u00e4hrend sie noch den Schutz der Unschuldsvermutung genie\u00dfen. F\u00fcr den Betroffenen besteht hierbei die besondere Gefahr darin, dass die durch die Verdachtsberichterstattung verursachte Prangerwirkung mitunter existenzvernichtend sein kann. Der BGH hat deshalb besondere Voraussetzungen entwickelt, unter denen die Verdachtsberichterstattung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDanach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl\u00e4rt ist und die eine die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f\u00fcr erforderlich halten darf (Art.\u00a0<\/em><em><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\">5<\/a><\/em><em>\u00a0GG, \u00a7\u00a0<\/em><em><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/193.html\">193<\/a><\/em><em> StGB).\u201e<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zu beachten sind dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li>Es muss ein Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bestehen.<\/li>\n<li>Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden.<\/li>\n<li>Es muss ein gewisser Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen.<\/li>\n<li>Es muss eine erh\u00f6hte journalistische Sorgfaltspflicht bei der Recherche eingehalten werden.<\/li>\n<li>Der Betroffene muss eine M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wurden diese Grunds\u00e4tze eingehalten, verdiene das Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit an einer Berichterstattung \u00fcber Straftaten grunds\u00e4tzlich den Vorrang gegen\u00fcber der damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen Beeintr\u00e4chtigung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/allgemeines-personlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> des T\u00e4ters, so der BGH.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/h3>\n<p><em>Immer wieder bearbeiten wir F\u00e4lle unberechtigter Verdachtsberichterstattung.\u00a0<\/em><em>Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf m\u00fcssen Blogger und Journalisten achten? Was f\u00fcr Folgen kann eine zul\u00e4ssige bzw. unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung haben? <\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\">Hier mehr zum Thema Verdachtsberichterstattung lesen.<\/a><\/em><\/p>\n<\/div><\/div>\n<h2><strong>Identifizierende Berichterstattung r\u00fcckblickend rechtswidrig<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte die Auffassung der Vorinstanzen dahingehend, dass der &#8220;Bild&#8221;-Artikel zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Es habe zu dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden, denn vor der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung habe noch die Unschuldsvermutung gegolten. (vgl. LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 15.02.2017, Az. \u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20O%208402\/15\" title=\"9 O 8402\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">9 O 8402\/15<\/a>; \u00a0OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 09.01.2018, Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20U%20778\/17\"><span class=\"s1\">18 U 778\/17<\/span><\/a>). Die Unterlassungsklage des Kl\u00e4gers im Hinblick auf das &#8220;Ob&#8221; der Vergewaltigung w\u00e4re zu dem damaligen Zeitpunkt noch begr\u00fcndet gewesen, so der BGH.<u><\/u><\/p>\n<h2><strong>Rechtswidrigkeit entf\u00e4llt mit rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung<\/strong><\/h2>\n<p>Nach Auffassung des BGH habe der Kl\u00e4ger dennoch keinen auf die Zukunft gerichteten Anspruch mehr gegen die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung. Vielmehr habe sich die Berichterstattung durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil im Nachhinein legalisiert.<\/p>\n<p>Eine rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung in der Vergangenheit begr\u00fcnde zwar in der Regel die tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne von \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\">1004<\/a>\u00a0Abs. 1 Satz 2 BGB und damit einen Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung. Hierzu schreibt der BGH:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDiese Vermutung f\u00e4llt indes weg, wenn durch die Ver\u00e4nderung tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zul\u00e4ssig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (&#8230;)\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<h3>Vergewaltigungsvorwurf<\/h3>\n<p>Sp\u00e4testens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils habe sich durch das rechtskr\u00e4ftige Strafurteil best\u00e4tigt, dass er tats\u00e4chlich die Frau vergewaltigt hatte. Insofern gelte im Hinblick auf die Zukunft bez\u00fcglich des \u201eOb\u201c der Vergewaltigung laut BGH keine Unschuldsvermutung mehr f\u00fcr den klagenden Anwalt. Da die Vermutungen sich letztlich als wahr best\u00e4tigt haben, \u00fcberwiege inzwischen das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Die Berichterstattung der &#8220;Bild&#8221;-Zeitung sei deshalb als zul\u00e4ssig zu beurteilen, sodass nun die Wiederholungsgefahr fehle.<\/p>\n<p>Das Gleiche gelte f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos des Kl\u00e4gers, da er mittlerweile durch die Geschehnisse und die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\">23<\/a>\u00a0Abs. 1 Nr. 1 KUG\u00a0zuzuordnen sei.<\/p>\n<h3>Beschreibung des Tathergangs<\/h3>\n<p>Da die Beschreibung des Tathergangs nicht in den Zivilprozess eingebracht worden, sondern nur Gegenstand des Strafprozesses gewesen sei, sei der Wahrheitsgehalt der \u00c4u\u00dferungen bez\u00fcglich des \u201eWie\u201c der Vergewaltigung in diesem Rechtsstreit ungekl\u00e4rt geblieben. Es finden deshalb insoweit laut dem BGH trotz der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung des Anwalts die Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung Anwendung.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze h\u00e4tten die Journalisten der \u201eBild\u201c-Zeitung jedoch eingehalten, so der BGH. Es h\u00e4tte insbesondere den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen f\u00fcr die in der Strafanzeige geschilderten Details zum Tathergang gegeben. Zudem handele es sich bei der Beschreibung des Tatblaufs um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei.\u00a0 Schliesslich verbiete sich im Hinblick auf die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/pressefreiheit\">Pressefreiheit<\/a> eine Pr\u00fcfung, ob es der Beschreibung der Details der Vergewaltigung bedurfte<\/p>\n<h2>Ersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche<\/h2>\n<p>\u00dcber die geltend gemachten Ersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wird erst im folgenden Verfahrensabschnitt durch Schlussurteil zu entscheiden sein. Der BGH \u00e4us\u00dferte jedoch Zweifel daran, ob dem verurteilten Kl\u00e4ger der Geldentsch\u00e4digungsanspruch wirklich zusteht. Denn trotz des Umstandes, dass die identifizierende Berichterstattung zun\u00e4chst unrechtm\u00e4\u00dfig war, mit der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung des Kl\u00e4gers wegen Vergewaltigung ein Umstand eingetreten ist, der der Gewichtung des Eingriffs als schwerwiegend entgegenstehen d\u00fcrfte. Dies sei aber eine Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs.<\/p>\n<h2><strong>\u00a0Fazit<\/strong><\/h2>\n<p class=\"p1\">Es ist in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen, dass dieses Ergebnis sich vorliegend aufgrund der im dortigen Fall vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung ergab. Freilich sind andere Ergebnisse in der Situation denkbar, in der die Interessen des Verletzten die des Berichterstatters bei weitem \u00fcberwiegen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die in der Berichterstattung ge\u00e4u\u00dferten Behauptungen als unwahr herausstellen. Die urspr\u00fcngliche Berichterstattung muss zwar nicht korrigiert werden, sofern es anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es sich um eine Archivmeldung handelt. Doch ist eine entsprechende nachtr\u00e4gliche Mitteilung zu ver\u00f6ffentlichen, dass nach Kl\u00e4rung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde (wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/berichtigung-von-verdachtsberichterstattung\">berichteten<\/a>).<\/p>\n<p class=\"p1\">Beachten Sie auch, dass eine unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung erhebliche Folgen f\u00fcr die verantwortlichen Ver\u00f6ffentlicher bringen kann. Es drohen u.U. Abmahnungen, einstweilige Verf\u00fcgungen und Schadensersatzforderungen in nicht immer klar abzusch\u00e4tzenden Umf\u00e4ngen. Es empfiehlt sich daher f\u00fcr alle Verantwortliche, sich mit dem Thema &#8220;Verdachtsberichterstattung&#8221; auseinanderzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die &#8220;Bild&#8221;-Zeitung\u00a0berichtete 2015 \u00fcber einen Fall, der f\u00fcr gro\u00dfes Aufsehen sorgte. Der ehemalige Partner der Kanzlei Linklaters zwang im Jahr 2014 anl\u00e4sslich einer Oktoberfestfeier im Au\u00dfenbereich eines Lokals eine studentische Mitarbeiterin zum Sex.\u00a0 Die Ver\u00f6ffentlichung des &#8220;Bild&#8221;-Artikels sei zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. 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