{"id":47965,"date":"2019-09-26T08:59:44","date_gmt":"2019-09-26T07:59:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47965"},"modified":"2019-09-26T08:59:44","modified_gmt":"2019-09-26T07:59:44","slug":"amazon-verliert-gegen-ortlieb-markenstreit-um-google-adwords","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/amazon-verliert-gegen-ortlieb-markenstreit-um-google-adwords\/","title":{"rendered":"Amazon verliert gegen Ortlieb: Markenstreit um Google AdWords"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_48008\" aria-describedby=\"caption-attachment-48008\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-48008 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/Fotolia_204053493_XS.jpg\" alt=\"Amazon verliert gegen Ortlieb: Markenstreit um Google AdWords\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-48008\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9Travel Nerd &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>D<\/em><em>er mehrj\u00e4hrige Markenrechtsstreit zwischen <\/em><em>dem fr\u00e4nkischen Sportartikelhersteller Ortlieb und dem Internet-Versandh\u00e4ndler Amazon hat<\/em><em> ein vorl\u00e4ufiges Ende erreicht. <\/em><em>In der neuesten \u201eORTLIEB\u201c-Entscheidung besch\u00e4ftigte sich der BGH mit der Frage, wann eine Markenverletzung durch Google Ad-Anzeigen gegeben ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Ortlieb wehrte sich dagegen, dass bei der Eingabe der betreffenden\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">Marke<\/a>\u00a0als Suchbegriff im Rahmen einer Google-Suche eine Amazon-Anzeige mit einer Angebotsliste auftaucht, in der sich auch Fremdprodukte der Konkurrenzhersteller befinden. Der BGH sah nun in dieser Praxis eine Markenrechtsverletzung durch Amazon (BGH, Urteil v. 25.07.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2029\/18\" title=\"I ZR 29\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 29\/18<\/a>\u2013 ORTLIEB II).<\/em><\/p>\n<h2>Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Sportartikelherstellerin, die neben wasserdichten Fahrradtaschen auch andere Freizeitausr\u00fcstung produziert, und ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der deutschen Wortmarke &#8220;ORTLIEB&#8221;.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist f\u00fcr den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verk\u00e4uferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verk\u00e4ufernamen &#8220;Amazon&#8221; auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke \u201eORTLIEB\u201c darin, dass bei Eingabe der Suchbegriffe \u201eOrtlieb Fahrradtasche\u201c, \u201eOrtlieb Gep\u00e4cktasche\u201c und \u201eOrtlieb Outlet\u201c in die Suchmaschine Google die von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, in denen das Wort &#8220;Ortlieb&#8221; mit auftauchte. Die Anzeigen waren mit Angebotslisten von Amazon verlinkt, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Kl\u00e4gerin\u00a0nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<h2>Bisheriger Verfahrensgang<\/h2>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hatte bereits entschieden, dass ein Markenname in einer AdWords-Anzeige mit der Verlinkung auf eine auch Produkte anderer Hersteller enthaltende Trefferliste eine Markenverletzung darstelle (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 11.01.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20U%20486\/17\" title=\"29 U 486\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">29 U 486\/17<\/a>). Einzelheiten dazu k\u00f6nnen Sie im folgenden Artikel nachlesen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/irrefuehrende-werbung-markenrechtsstreit-zwischen-amazon-und-ortlieb\">Irref\u00fchrende Werbung: Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Nun hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG M\u00fcnchen best\u00e4tigt (BGH, Urteil v. 25.07.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2029\/18\" title=\"I ZR 29\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 29\/18<\/a>). In diesem Fall ging es nicht um die interne Suche von Amazon, sondern um die Google-Suchfunktion, bei der Amazon Anzeigen gebucht hatte.<\/p>\n<h2><strong>D\u00fcrfen fremde Marken zur Bewerbung eigener Produkte verwendet werden?<\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfe ein H\u00e4ndler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten, so der BGH. Voraussetzung daf\u00fcr sei jedoch, dass die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Werde jedoch eine Marke irref\u00fchrend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, k\u00f6nne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.<\/p>\n<h2>Irref\u00fchrende Verwendung der Klagemarke in streitigen Anzeigen<\/h2>\n<p>So verhielt es sich in dem hier aufgegriffenen Fall. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne den Beklagten (Google und Amazon) die Verwendung der Marke \u201eOrtlieb\u201c in den streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeigen untersagen, da die konkrete Nutzung irref\u00fchrend sei.<\/p>\n<p>Beim Anklicken der beanstandeten Anzeigen erwarte der durchschnittliche Internetnutzer nicht, dass die von Amazon pr\u00e4sentierte Angebots\u00fcbersicht ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller beinhalten werde.<\/p>\n<p>Vielmehr werde suggeriert, dass der Link der Anzeige \u2013 beispielsweise &#8220;www.amazon.de\/ortlieb+fahrradtasche&#8221; \u2013 zu einer Auflistung von Angeboten auf der Webseite amazon.de f\u00fchrt, die die genannten Kriterien erf\u00fcllen, mithin (ausschlie\u00dflich) zu Produkten der Marke Ortlieb. Tats\u00e4chlich w\u00fcrden dem Kunden aber in der Ergebnisliste zu der Anzeige Angebote anderer Hersteller pr\u00e4sentiert. Damit werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke \u00bbORTLIEB\u00ab durch eine Pr\u00e4sentation von Fremdprodukten Dritter als Suchergebnis zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Im Hinblick auf die Verwendung fremder Marken sollten Online-H\u00e4ndler stets besondere Vorsicht walten lassen. Zwar d\u00fcrfen H\u00e4ndler, wie bereits erl\u00e4utert, sowohl Produkte des Markenherstellers als auch Konkurrenzprodukte nebeneinander anbieten. Um kostspielige Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten jedoch eigene Google AdWords-Anzeigen \u00fcberpr\u00fcft werden, um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen der Markeninhaber gewahrt bleiben. Es ist daher dringend zu empfehlen, auf die Verwendung irref\u00fchrender Links zu verzichten und stets darauf zu achten, dass ausschlie\u00dflich Markenprodukte angezeigt werden, mit denen auch geworben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der mehrj\u00e4hrige Markenrechtsstreit zwischen dem fr\u00e4nkischen Sportartikelhersteller Ortlieb und dem Internet-Versandh\u00e4ndler Amazon hat ein vorl\u00e4ufiges Ende erreicht. In der neuesten \u201eORTLIEB\u201c-Entscheidung besch\u00e4ftigte sich der BGH mit der Frage, wann eine Markenverletzung durch Google Ad-Anzeigen gegeben ist. 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