{"id":47909,"date":"2019-09-16T07:18:36","date_gmt":"2019-09-16T06:18:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47909"},"modified":"2020-12-21T18:29:25","modified_gmt":"2020-12-21T16:29:25","slug":"zum-dosb-gutachten-was-esport-schach-und-motorsport-gemeinsam-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sportrecht\/zum-dosb-gutachten-was-esport-schach-und-motorsport-gemeinsam-haben\/","title":{"rendered":"Was E-Sport, Schach und Motorsport gemeinsam haben"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47910\" aria-describedby=\"caption-attachment-47910\" style=\"width: 447px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-47910\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-621x414.jpg\" alt=\"Zum DOSB Gutachten: Was Esport, Schach und Motorsport gemeinsam haben\" width=\"447\" height=\"298\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/felix-mittermeier-nAjil1z3eLk-unsplash-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 447px) 100vw, 447px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47910\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Felix Mittermeier on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>J\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte der Deutscher Olympische Sportbund (DOSB) das von\u00a0ihm\u00a0<\/i><a style=\"font-style: italic\" href=\"https:\/\/cdn.dosb.de\/user_upload\/www.dosb.de\/uber_uns\/eSport\/Gutachten_eSport.pdf\">in Auftrag gegebene Gutachten<\/a><i>, das sich mit den \u201eRechtsfragen einer Anerkennung des Esports als gemeinn\u00fctzig\u201c auseinandersetzt. <\/i><\/p>\n<p><i>Die Frage, ob E-Sport gemeinn\u00fctzig ist, wird mit einem klaren Nein beantwortet. Im Kern wird aber auch direkt festgestellt, dass E-Sport kein Sport sei &#8211; mangels einer k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung. Dies entfachte eine erneute Debatte \u00fcber die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von E-Sport und dem klassischen Sport. <\/i><\/p>\n<p><i>Nicht selten werden Schach und Motorsport mit E-Sport verglichen, dann aber\u00a0entscheidend Parallelen verneint. Aber warum? Schach und Motorsport haben mit E-Sport mehr gemeinsam, als das DOSB Gutachten meint.<\/i><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Keine einheitliche Definition von Sport im Rechtssinne<\/h2>\n<p>Im deutschen Recht findet sich der Begriff \u201eSport\u201c nicht nur im Strafrecht, wenn es beispielsweise um den \u201e<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/erste-juristische-forschungsstelle-fuer-esport-gegruendet\">Sportwettbetrug<\/a>\u201c oder die \u201eManipulation von berufssportlichen Wettbewerben\u201c geht, sondern auch im Zivilrecht im Rahmen des Vereins- oder Schadensrechts und vor allem im \u00f6ffentlichen Recht, wenn es um den Bau von Sportanlagen, die Veranstaltung von Gro\u00dfsportereignissen oder dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/esport-vs-sport-i-die-problematische-anerkennung-der-gemeinnuetzigkeit\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/a> aus der Abgabenordnung (AO) geht.<\/p>\n<p>Eine rechtsverbindliche Definition von \u201eSport\u201c existiert allerdings nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich f\u00fcr eine einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit daher an den konstitutiven Elementen des Sportbegriffs der Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/esport-vs-sport-iii-esport-egamining-virtuelle-sportarten-nicht-alles-das-gleiche\">Aufnahmeordnung des DOSB<\/a>). Aus diesem Grund wird eine typologische Gesamtbetrachtung des Einzelfalls vollzogen und der daraus herausgearbeitete Sportbegriff in den jeweiligen Kontext gebracht. Der juristische Sportbegriff ist daher nicht fest definiert und in seiner Entwicklung offen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Im Kontext des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts ist es zum Beispiel die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), an der sich der steuerrechtliche Sportbegriff orientiert. Allein auf diesen Kontext bezieht sich auch das Gutachten des DOSB.<\/p>\n<h2>K\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung als wesentliches Merkmal<\/h2>\n<p>In seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung stellte der BFH streng auf die Eignung der zugrundeliegenden Disziplin zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung durch Leibes\u00fcbung ab. An den Wandeln des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses von Sport orientiert, lockerte er dieses enge Begriffsverst\u00e4ndnis und lie\u00df von der Leibes\u00fcbung ab.<\/p>\n<p>Folglich ordnet er nun eine Aktivit\u00e4t als Sport ein, die eine K\u00f6rperbeherrschung bez\u00fcglich der Wahrnehmungsverm\u00f6gen, Reaktionsgeschwindigkeit und Feinmotorik aufweist, die in der Regel nur durch langes Training erlangt und aufrechterhalten werden k\u00f6nnen. Jedoch muss die jeweils ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit weiterhin dazu geeignet sein, eine k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung anzustreben.\u00a0Dabei ist die Ausf\u00fchrung der Aktivit\u00e4t in Form von Wettk\u00e4mpfen und\/oder ihre besondere Organisation (z.B. Turniere) unerheblich.<\/p>\n<p>Weil der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO<\/a> \u201edie F\u00f6rderung des Sports (Schach gilt als Sport)\u201c explizit als gemeinn\u00fctzigen Zweck ausf\u00fchrt, ist die Eignung der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung wichtig. Der Katalogzweck des \u00a7 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 soll nicht zu weit gehen und so jede beliebige Aktivit\u00e4t als Sport f\u00fcr gemeinn\u00fctzig erkl\u00e4ren.<\/p>\n<h2>L\u00e4sst sich E-Sport nicht unter den Sportbegriff der AO subsumieren?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Eine Subsumtion des E-Sports unter den Sportbegriff der AO nimmt das Gutachten des DOSB nicht vor. Vielmehr wird von vornherein \u00a0von einer mangelnden k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung ausgegangen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Dabei ist es gar nicht so abwegig, auch bei E-Sport eine k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung anzunehmen.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/was-ist-e-sport\">Aktivit\u00e4t im E-Sport<\/a> ist die kooperative Bedienung der Tastatur oder des Controllers durch den Spieler in Reaktion auf die Bildschirminhalte bei gleichzeitiger, gedanklicher Beherrschung des Spielablaufs. Die F\u00e4higkeit, mit welcher der E-Sportler viermal mehr Bewegung an dem Eingabeger\u00e4t aus\u00fcbt als der Normalb\u00fcrger in gleicher Zeit und dabei teilweise auch noch asymmetrisch agiert, kann unstreitig nur durch ein ausgiebiges Training erreicht werden.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass bei den bereits anerkannten Sportarten der vorausgesetzte Kraft- und Bewegungsaufwand (auch bei Gebrauch von Sportger\u00e4ten) zumindest gr\u00f6\u00dfere Teile des K\u00f6rpers in Anspruch nimmt, spricht zwar gegen eine Subsumtion, weil E-Sport neben der optischen Reaktionsf\u00e4higkeit allein die H\u00e4nde beansprucht und im \u00dcbrigen die T\u00e4tigkeit im Sitzen ausge\u00fcbt wird.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Jedoch muss das k\u00f6rperliche Geschick unmittelbar eine k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung anstreben bzw. daf\u00fcr geeignet sein, auch wenn das Minimum an notwendiger k\u00f6rperlicher Anstrengung bisher unklar ist. Bei E-Sport ist das weiterhin fraglich. Denn eine mittelbare Ert\u00fcchtigung durch blo\u00dfe \u201eReflexwirkungen\u201c (Reaktion der Handbewegung auf den Bildschirminhalt) soll daf\u00fcr gerade nicht ausreichen.<\/p>\n<h2>Wie kann denn dann Schach als Sport gelten?<\/h2>\n<p>Die Frage ist berechtigt, denn es ist offensichtlich, dass Schach keiner k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung unterliegt und ausschlie\u00dflich der \u00dcbung der intellektuellen F\u00e4higkeiten dient. Nach der steuerrechtlichen Definition wird \u201eDenksport\u201c nicht als Sport im Sinne der AO anerkannt. Bei dem Klammerzusatz handelt es sich um eine Ausnahmeregelung einer gesetzlichen Fiktion, die einer historisch-traditionellen Sonderstellung des Schachspiels in Deutschland geschuldet ist. Weil Schach Elemente der Bildungsf\u00f6rderung und der Erziehung aufweise, die zu folgerichtigem Denken f\u00fchre und Kombinations- und Konzentrationsf\u00e4higkeit trainiere sowie Entschlusskraft und kritische Selbsteinsch\u00e4tzung f\u00f6rdere, ist es im Jahr 1979 f\u00fcr gemeinn\u00fctzig erkl\u00e4rt worden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie im Schach ist auch bei E-Sport Aufmerksamkeit, Konzentration, Durchhalteverm\u00f6gen, langes Training, Reaktionsf\u00e4higkeit sowie Taktik und Strategie gefragt. Also auch Elemente der Bildungsf\u00f6rderung und Erziehung, die vor genau 40 Jahren zur Argumentation benutzt wurden, um eine fingierte Sporteigenschaft des Schachspiels zu rechtfertigen. Diese erlaubt es, dem Schachspiel die Sporteigenschaft zu unterstellen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Warum wird dem E-Sport keine Sporteigenschaft unterstellt?<\/h2>\n<p>Bei dieser Frage verweist der Autor des Gutachtens auf die bisher ungekl\u00e4rten sozialen, p\u00e4dagogischen und ethischen Probleme des E-Sports. Damit meint er das (angeblich) sch\u00e4dliche Gesundheits- und Suchtverhalten einzelner Spieler, gro\u00dfe wirtschaftliche Einflussnahme der Spieleindustrie und die sozialsch\u00e4dliche Spieleeinhalte, in denen T\u00f6tung und Gewalt simuliert wird. All diese negativen Elemente \u00fcberw\u00f6gen die positiven Elemente wie Bildungsf\u00f6rderung und Erziehung, dass diese gar nicht mehr zum Tragen k\u00e4men.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Und was ist dann mit Motor -, Box &#8211; und Schie\u00dfsport?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Diese sind Sportarten, die bereits auch im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO<\/a> als gemeinn\u00fctzig zur F\u00f6rderung der Allgemeinheit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/esport-anerkennung-als-sport\">anerkannt<\/a> wurden. Allerdings unter der Kritik, dass der Sport ferner nur dann der Allgemeinheit n\u00fctzen kann, wenn er im Einklang mit allen weiteren Zielen des Gemeinwesens steht. Dazu z\u00e4hlt z.B. der Tierschutz, Naturschutz und Schutz der Gesundheit.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Motorsports h\u00e4tte somit beispielsweise eine Abw\u00e4gung mit dem Umweltschutz (L\u00e4rmbel\u00e4stigung, Luftverschmutzung durch Schadstoffe) stattfinden sollen. Beim Boxsport h\u00e4tte das Risiko der Gesundheitsgef\u00e4hrdung und des Lebens des Sporttreibenden als negative Auswirkung in die Beurteilung mit einflie\u00dfen sollen. Beim Schie\u00dfsport h\u00e4tte der Einwand erhoben werden m\u00fcssen, dass ebenfalls sozialsch\u00e4ndliche Handlungen simuliert werden.<\/p>\n<p>All diesen negativen Aspekte h\u00e4tten mehr Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen und eine Anerkennung als gemeinn\u00fctzig, die diesen Zielen in eklatanter Weise entgegenlaufen, verwehrt werden sollen &#8211; wie es auch nach der Meinung des Autors in der Debatte um Esport passieren soll, dass die von Ihm genannte Gesundheitsgef\u00e4hrdung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>und -sch\u00e4digung durch Computerspiele in der W\u00fcrdigung die F\u00f6rderung der Allgemeinheit \u00fcberwiegt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>An dieser Stelle wird aber verkannt, dass der Gesetzgeber den Katalogzwecken des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 AO<\/a> keine bestimmte Rangfolge ihrem Inhalt nach zusprechen will. Vielmehr stehen alle Zwecke unter dem Aspekt ihres Gemeinwohlnutzens gleichwertig nebeneinander. Im Einzelfall ist es auch nicht die Aufgabe des Steuerrechts, Umweltbelastungen oder Gesundheitsgef\u00e4hrdungen abzuwehren oder gar eine Wertung der F\u00f6rderziele vorzunehmen. Denn die Umweltfreundlichkeit wird z.B. durch zahlreiche Gesetze wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Luftverkehrsrecht oder auf dem Gebiet des Polizeirechts geregelt. Der Gesundheitsschutz verl\u00e4uft hierzu in der Regel parallel.<\/p>\n<p>Der Spieleinhalt durchl\u00e4uft die gesetzlichen Regelungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und den Regelungen des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/jugendschutz-im-rahmen-von-esport-veranstaltungen\">Jugendschutzes<\/a>. Ein als gemeinn\u00fctzig eingestufter Zweck muss sich also im Rahmen dieser Vorschriften bewegen und ihn nicht vorgeben.<\/p>\n<h2>Was hei\u00dft das nun f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/esportrecht\/esport-anerkennung-als-sport\">Anerkennung<\/a> des E-Sports als gemeinn\u00fctzig?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Selbst wenn man annimmt, dass E-Sport der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung des steuerrechtlichen Sportbegriffes nicht gerecht wird, ist eine allgemeine Gemeinn\u00fctzigkeit von E-Sport und seine F\u00f6rderung nach der AO nicht &#8211; wie im DOSB Gutachten dargestellt &#8211; auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Es liegt in der Hand des Gesetzgebers auch im Hinblick auf den Ma\u00dfstab der Werteordnung und ihrer Regelungen im Einzelfall gerecht zu werden. Um den Vorwurf der Willk\u00fcrlichkeit und mangelnder Systemgerechtigkeit entgegenzuwirken, muss bei der Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts zumindest bedacht werden, dass auch E-Sport wie Schach Kombinations- und Konzentrationsf\u00e4higkeit erfordert und auch andere Sportarten wie Motorsport nicht im Einklang mit allen weiteren Zielen des Gemeinwesens stehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>J\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte der Deutscher Olympische Sportbund (DOSB) das von\u00a0ihm\u00a0in Auftrag gegebene Gutachten, das sich mit den \u201eRechtsfragen einer Anerkennung des Esports als gemeinn\u00fctzig\u201c auseinandersetzt. Die Frage, ob E-Sport gemeinn\u00fctzig ist, wird mit einem klaren Nein beantwortet. Im Kern wird aber auch direkt festgestellt, dass E-Sport kein Sport sei &#8211; mangels einer k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung. 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