{"id":47587,"date":"2019-08-28T01:51:19","date_gmt":"2019-08-28T00:51:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47587"},"modified":"2025-08-05T18:30:04","modified_gmt":"2025-08-05T16:30:04","slug":"amazon-kontosperrung-muendliche-verhandlung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-kontosperrung-muendliche-verhandlung-2\/","title":{"rendered":"Amazon-Kontosperrung: LG Hildesheim setzt Termin f\u00fcr m\u00fcndliche Verhandlung an"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47618\" aria-describedby=\"caption-attachment-47618\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-47618 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/nichtdieganzewahrheit.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47618\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Tiko &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Wir hatten dar\u00fcber berichtet:<\/p>\n<p>Das Landgericht Hildesheim hat in einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 26.6.2019 beschlossen, dass Amazon die Sperre eines Verk\u00e4uferkontos unverz\u00fcglich aufheben, gel\u00f6schte Angebote wiederherstellen sowie vorhandenes, einbehaltenes Guthaben auf dem Konto umgehend freigeben muss.<\/p>\n<h2>Die Arroganz internationaler Konzerne<\/h2>\n<p>Ein f\u00fcr sich genommen eigentlich nicht sonderlich bemerkenswerter Vorgang.<\/p>\n<p>Der sich mittlerweile jedoch zu einem Musterbeispiel f\u00fcr die r\u00fccksichtslose Art und Weise entwickelt, auf die Internetkonzerne ihre wirtschaftliche Macht und steueroptimierte, internationale Konzernstruktur mittlerweile v\u00f6llig ungeniert zu Lasten der Allgemeinheit, den Kunden und Gesch\u00e4ftspartnern einsetzen und sogar gerichtliche Ma\u00dfnahmen deutscher Gerichte auszuhebeln versuchen.<\/p>\n<h2>Amazon h\u00e4lt sich nicht an das Verbot, vereitelt die Zustellung, r\u00e4umt aber ungeniert ein: K\u00fcndigungsgrund war nur vorgeschoben<\/h2>\n<p>An die Verbotsverf\u00fcgung h\u00e4lt sich n\u00e4mlich Amazon einerseits nicht nur bis heute nicht \u2013 der H\u00e4ndler ist nach wie vor gesperrt, das Guthaben eingefroren \u2013 , das entsprechende Konzernunternehmen vereitelte sogar die Zustellung des amtlichen Schriftst\u00fccks.<\/p>\n<p>Anderseits macht Amazon vor Gericht keinerlei Hehl draus, dass der K\u00fcndigungsgrund tats\u00e4chlich nur vorgeschoben war und verteidigt sich anstelle von Sachargumenten vor allem mit prozessualen Besonderheiten, die sich aus den eigenen AGB ergeben sowie mit der angeblich fehlerhaften Vollziehung der Verf\u00fcgung. Danach k\u00f6nne Amazon jeden jederzeit und ohne Begr\u00fcndung sperren bzw. k\u00fcndigen. Der H\u00e4ndler k\u00f6nne au\u00dferdem vor deutschen Gerichten gar nicht klagen, er m\u00fcsse dies in Luxemburg tun.<\/p>\n<p>Die bisherige Chronologie kann in den folgenden Beitr\u00e4gen nachgelesen werden:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-verkaeufer-konto-gesperrt-2\">Amazon-Verk\u00e4uferkonto gesperrt: LG Hildesheim erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung gegen Amazon<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/amazon-vereitelt-zustellung-der-einstweiligen-verfuegung\">Update zur unzul\u00e4ssigen Sperrung des Verk\u00e4uferkontos: Amazon vereitelt Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-legt-widerspruch-ein\">Amazon legt Widerspruch gegen einstweilige Verf\u00fcgung ein: Sperrungsgrund war nur vorgeschoben<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Damit aber nicht genug.<\/p>\n<h2>Landgericht Hildesheim beraumt Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung an<\/h2>\n<p>Das Landgericht Hildesheim hat zwischenzeitlich per Beschluss vom 22.8.2019\u00a0Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 6.9.2019 anberaumt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Terminierungsbeschlusses weist das Landgericht darauf hin, dass die Einwendungen von Amazon in der Widerspruchsschrift erheblich sein k\u00f6nnten und regt an zu pr\u00fcfen, ob es sich empfehlen k\u00f6nnte, den Antrag zur\u00fcckzunehmen und vor einem Gericht in Luxemburg neu zu stellen. Das legt zwar nahe, dass Amazon das Gericht in einer mit Anlagen fast 250 Seiten umfassenden Widerspruchsschrift \u2013 wohlgemerkt nach \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung \u2013 davon \u00fcberzeugt haben k\u00f6nnte, die Entscheidung abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Empfehlung, den Antrag in Luxemburg neu zu stellen, l\u00e4sst aber auch vermuten, dass dieser Hinweis nicht auf Gr\u00fcnden in der Sache sondern auf prozessualen Gr\u00fcnden fusst. Daf\u00fcr, dass der Widerspruch von Amazon alles andere als ein &#8220;Durchmarsch&#8221; wird, spricht zudem, dass das Gericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Kontosperrung zur\u00fcckgewiesen und ihm in Bezug auf das Einbehalten des Guthabens nur gegen eine von Amazon zu stellende Sicherheitsleistung von 30.000 \u20ac stattgegeben hat.<\/p>\n<p>Die prozessualen Hindernisse k\u00f6nnten sich zudem mittlerweile \u00fcberholt haben.<\/p>\n<h2>Amazon verschweigt wichtige \u00c4nderungen der Vertragsbedingungen<\/h2>\n<p>Hintergrund des richterlichen Hinweises ist unter anderem die von Amazon in dem im AMAZON SERVICES EUROPE BUSINESS SOLUTIONS VERTRAG bis vor kurzem enthaltene Klausel, die vorsieht, dass H\u00e4ndler nicht nur grundlos gesperrt und gek\u00fcndigt werden konnten, sondern gegen Amazon auch ausschlie\u00dflich vor Luxemburgischen Gerichten vorgehen k\u00f6nnen sollten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span class=\"Apple-converted-space\">Ob das Landgericht auch nach unserer\u00a0Stellungnahme bei seiner vorl\u00e4ufigen\u00a0Einsch\u00e4tzungen bleiben wird, darf bezweifelt werden.\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Was Amazon in der Widerspruchschrift n\u00e4mlich nicht erw\u00e4hnt ist, dass der Konzern sich bereits im <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B2-88-18.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Juli 2019 auf Druck des Bundeskartellamts dazu verpflichtet hat<\/a>, unter anderem genau diese Regelungen zu Gunsten der rund 300.000 Amazonh\u00e4ndler abzu\u00e4ndern, um eine nicht unerhebliche Geldstrafe zu vermeiden und dies mit einer <a href=\"https:\/\/sellercentral.amazon.de\/gp\/help\/external\/201190440\">Aktualisierung dieser Vertragsbedingungen am 16.8.2019<\/a> auch bereits getan hat.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>K\u00fcndigungen m\u00fcssen jetzt begr\u00fcndet werden<\/h2>\n<p>Dort ist unter Ziffer 3. \u201cVertragslaufzeit und K\u00fcndigung\u201d nun unter anderem geregelt, dass Amazon nur mit einer Ank\u00fcndigungsfrist von 30 Tagen ordentlich k\u00fcndigen darf und eine sofortige K\u00fcndigung oder Sperrung nur unter bestimmten Bedingungen zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Entscheidend ist zudem, dass Amazon den betroffenen H\u00e4ndlern ab sofort grunds\u00e4tzlich umgehend den Sperrungsgrund und etwaige M\u00f6glichkeiten, hiergegen Widerspruch einzulegen, mitteilen muss. Was eigentlich eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sein m\u00fcsste, bedarf bei gewissen Unternehmen offenbar einer expliziten Regelung. Bei Amazon aus gutem Grund. Zur Erinnerung: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-legt-widerspruch-ein\">Im vorliegenden Fall hatte Amazon dem H\u00e4ndler in Bezug auf den K\u00fcndigungsgrund die Unwahreit gesagt\u00a0<\/a>. Der &#8220;Rausschmiss&#8221; des H\u00e4ndlers w\u00e4re nach diesen Vorgaben jedenfalls rechtswidrig gewesen.<\/p>\n<h2>Gerichtsstand Luxemburg ist nun &#8220;nicht ausschlie\u00dflich&#8221;<\/h2>\n<p>Wichtig ist ferner, dass Amazon unter Ziffer 17. \u201cVerschiedenes\u201d eine kleine aber entscheidende \u00c4nderung an der Gerichtsstandsvereinbarung vorgenommen hat. Nachdem H\u00e4ndler bisher auf den \u201causschlie\u00dflichen\u201d Gerichtsstand Luxemburg verwiesen worden waren, soll es sich nach den Vertragsbedingungen von Amazon dabei jetzt um einen \u201cnicht ausschlie\u00dflichen\u201d Gerichtsstand handeln. Infolge dieser unscheinbaren, aber weitreichenden \u00c4nderung k\u00f6nnen Unternehmer den Gerichtsstand Luxemburg nun w\u00e4hlen, sind aber darauf nicht mehr von vornherein ausschlie\u00dflich beschr\u00e4nkt. Eine Klage vor deutschen Gerichten w\u00e4re f\u00fcr den H\u00e4ndler danach jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.<\/p>\n<p>Amazon hatte sich in seinem Widerspruch noch auf die alten, bis dahin geltenden Klauseln gest\u00fctzt. Der Schriftsatz datiert zwar auf den 6.8.2019, also vor der \u00c4nderung vom 16.8.2019. Die Annahme, dass solch weitreichende Anpassungen nicht auch schon vorher konkret feststanden und der rechtlichen Vertretung und damit auch dem Gericht h\u00e4tten mitgeteilt werden k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen, ist unseres Erachtens jedoch fernliegend.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dass das Landgericht Hildesheim zum Zeitpunkt seiner Hinweise von diesen \u00c4nderungen (im Detail) wusste, ist unwahrscheinlich. Es bleibt abzuwarten, wie seine Einsch\u00e4tzung nach dieser Kenntnisnahme ausfallen wird.<\/p>\n<h2>Nimmt das Kartellamt das Missbrauchsverfahren gegen Amazon wieder auf?<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass es auch das Bundeskartellamt interessieren k\u00f6nnte, dass Amazon seine AGB zwar schnell ge\u00e4ndert hat, um eine Einstellung des Missbrauchsverfahren zu erreichen und einer Strafe zu entgehen, jedoch der Meinung zu sein scheint, dass die neuen Regeln im Einzelfall nicht auch f\u00fcr alle H\u00e4ndler gelten. Das Bundeskartellamt weist in seiner entsprechenden <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B2-88-18.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Mitteilung vom 17.7.2019<\/a> selbst in weiser Voraussicht auf das Folgende hin:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 8\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<blockquote><p>Sollte Amazon seine Zusicherungen nicht einhalten, kann das Amt das Missbrauchsverfahren wieder aufnehmen.<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2>UPDATE 4.9.2019<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-gibt-guthaben-frei\">Erster Erfolg vor dem LG Hildesheim: Amazon gibt kurz vor m\u00fcndlicher Verhandlung Guthaben von fast 30.000 \u20ac frei<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>UPDATE 9.9.2019<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-hildesheim-kippt-ev-antrag\">LG Hildesheim kippt einstweilige Verf\u00fcgung gegen Amazon, betont \u201cerhebliche Marktmacht\u201d des Konzerns<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei vertritt die Antragstellerin.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir hatten dar\u00fcber berichtet: Das Landgericht Hildesheim hat in einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 26.6.2019 beschlossen, dass Amazon die Sperre eines Verk\u00e4uferkontos unverz\u00fcglich aufheben, gel\u00f6schte Angebote wiederherstellen sowie vorhandenes, einbehaltenes Guthaben auf dem Konto umgehend freigeben muss. 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