{"id":47465,"date":"2019-08-26T06:35:52","date_gmt":"2019-08-26T05:35:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47465"},"modified":"2019-08-26T04:37:46","modified_gmt":"2019-08-26T03:37:46","slug":"social-media-haftungsrisiken-beim-teilen-von-fremden-inhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/social-media-haftungsrisiken-beim-teilen-von-fremden-inhalten\/","title":{"rendered":"Social Media: Haftungsrisiken beim Teilen von fremden Inhalten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47468\" aria-describedby=\"caption-attachment-47468\" style=\"width: 482px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-47468\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Fotolia_218001175_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"482\" height=\"259\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47468\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9metamorworks &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nutzer, die in sozialen Netzwerken fremde Bilder, Texte, Videos etc. teilen, gehen damit regelm\u00e4\u00dfig rechtliche Risiken ein \u2013 insbesondere, wenn es sich um rechtsverletzende<\/em><em> Inhalte handelt. <\/em><\/p>\n<p><em>Das voreilige Teilen dieser Inhalte kann durchaus weitgehende Folgen nach sich ziehen. <\/em><em>Doch unter welchen Voraussetzungen tr\u00e4gt der Nutzer die Verantwortung f\u00fcr geteilte und verlinkte <\/em><em>rechtswidrige Inhalte? Der folgende Beitrag zeigt, welche Haftungsrisiken damit im Einzelnen verbunden sein k\u00f6nnen und welche rechtlichen Besonderheiten es beim Teilen fremder Inhalte zu beachten gilt.<\/em><\/p>\n<h2>I. Teilen von pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten<\/h2>\n<p>Wenn man fremde Texte, Berichte, Postings etc. teilt, welche Pers\u00f6nlichkeitsrechte Dritter verletzen (z.B. Beleidigungen, Verleumdungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Schm\u00e4hkritik), kann man unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr den geteilten Inhalt haften.<\/p>\n<h3><strong>Zurechenbarkeit \u00fcber die St\u00f6rer- und Verbreiterhaftung<\/strong><\/h3>\n<p>Auch, wenn es sich nicht um einen eigenen Inhalt handelt, sondern um den eines Dritten, kann bei rechtsverletzender Wirkung der geteilten Inhalte ein Inhaber eines Social-Media-Accounts nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung unter Umst\u00e4nden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Zwar schafft der Erstverbreiter eines Inhaltes erst die Gefahr der massenhaften Verbreitung, dennoch kann die Folgever\u00f6ffentlichung dem Drittverbreiter als eigene Handlung einer Rechtsverletzung zurechenbar sein (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%2089\/18&amp;nr=96640\">BGH, Urteil v. 9.04.2019, Az.<\/a><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%2089\/18&amp;nr=96640\"> VI ZR 89\/18<\/a>).<\/p>\n<h3><strong>\u201eZu eigen machen\u201c fremder Inhalte<\/strong><\/h3>\n<p>Das blo\u00dfe Teilen eines rechtsverletzenden Inhalts stellt noch keine Verletzungshandlung dar. Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 07.02.2017 klargestellt (LG Dresden, Urteil v. 07.02.2017, Az. 4 O 1419\/16). Demnach handelt es sich um einen lediglich technischen Vorgang der Weiterverbreitung, die keinen eigenen Aussagegehalt hat.<\/p>\n<p>Dies w\u00e4re erst dann anders zu beurteilen, wenn sich der Teilende den Inhalt \u201ezu eigen macht\u201c.\u00a0 Das \u201eZu-Eigen-Machen\u201c fremder \u00c4u\u00dferungen setzt voraus, dass die fremden Informationen in den eigenen Gedankengang eingef\u00fcgt werden und die Beitr\u00e4ge so als eigene erscheinen. Erst wenn sich der Teilende mit dem Inhalt identifiziert, z.B. durch eine\u00a0positive\u00a0Kommentierung und Leseempfehlung, k\u00f6nne dem Teilenden das Verbreiten zugerechnet werden.<\/p>\n<p>So sah das OLG Dresden bei einem derartigen Fall in der eindeutig unterst\u00fctzenden Kommentierung und Leseempfehlung des Kl\u00e4gers einen Beleg daf\u00fcr, dass sich der Kl\u00e4ger mit den in dem geteilten Beitrag enthaltenen Inhalten auseinandersetzte, mit seinen eigenen Positionen abglich und sich moralisch verpflichtet f\u00fchlte, diesen Artikel seinen Freunden im sozialen Netzwerk zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu dem ver\u00f6ffentlichten Text sei nicht zu erkennen gewesen (OLG Dresden, Urteil v. 07.02.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%201419\/16\" title=\"OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419\/16: Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Ne...\">4 U 1419\/16<\/a>). Mit dieser Begr\u00fcndung hatte auch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.11.2015 ein \u201eZu-Eigen-Machen\u201c durch Teilen abgelehnt (OLG Frankfurt, Urteil v. 26.11.2015, Az. 16 O 64\/15).<\/p>\n<h2>II. Teilen von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Beitr\u00e4gen (Bilder, Texte, Videos)<\/h2>\n<p>Aus urheberrechtlicher Perspektive ist eine zul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigung von Inhalten durch Verlinken vom unzul\u00e4ssigen Kopieren zu unterscheiden. Wenn man bei sozialen Netzwerken urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material kopiert bzw. herunterl\u00e4dt und eigenst\u00e4ndig wieder auf dem eigenen Profil hochl\u00e4dt und verbreitet, ohne die Einwilligung des Rechtsinhabers daf\u00fcr zu haben, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Alleine durch die Bereitstellung eines Bildes im Netz liegt noch keine Einwilligung in die Kopie vor. Es gen\u00fcgt deshalb nicht, sich darauf zu berufen, dass die Aufnahme auf einer anderen Seite frei abrufbar ist.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn man nicht wusste, dass das Posting z.B. Urheberrechte verletzte. Um eine Haftung zu vermeiden, sollte man sich bei der Ver\u00f6ffentlichung von fremden Inhalten vergewissern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.<u><\/u><\/p>\n<p>So entschied der BGH mit Urteil vom 10.01.2019, dass das Einstellen der Fotografie, die mit Erlaubnis des Fotografen auf einer Webseite frei zug\u00e4nglich ist, auf eine andere Webseite einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf. Denn durch ein solches Einstellen werde die Fotografie einem neuen Publikum zug\u00e4nglich gemacht. Ein auf der Webseite der Schule hochgeladenes Foto verletze somit das Urheberrecht des Fotografen, der die Aufnahme urspr\u00fcnglich angefertigt hatte (BGH, Urteil v. 10.01.2019, Az. <a title=\"I ZR 267\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20267\/15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">I ZR 267\/15<\/a>). Einzelheiten zum Fall und bisherigen Verfahrensgang finden sich hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/bgh-hochladen-von-fotos-auf-schulhomepage-verletzt-urheberrecht\">BGH: Hochladen von Fotos auf Schulhomepage verletzt Urheberrecht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>III. Teilen von personenbezogenen Daten<\/strong><\/h2>\n<p>Bei Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten im Verarbeitungsprozess eines Netzwerkes im Sinne der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-2\">DSGVO<\/a>. Handelt es sich um die Verbreitung personenbezogener Daten durch Teilen, kann deshalb auch eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Account-Inhabers angenommen werden.<\/p>\n<p>Sollen fremde Inhalte mit Personenbezug geteilt werden, bedarf es hierzu einer Rechtsgrundlage gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\">Art. 6 Abs. 1 DSGVO<\/a>. Im Falle der sozialen Netzwerke d\u00fcrfte Art.<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">6 Abs. 1 Satz 1<\/a> lit. f DSGVO einschl\u00e4gig sein, welcher f\u00fcr die Datenverarbeitung ein sog. &#8220;berechtigtes Interesse&#8221; des Verantwortlichen verlangt. Demnach ist der Teilende verpflichtet, im Einzelfall abzuw\u00e4gen, ob seine Interessen zur Verbreitung des Personenfotos die Interessen der abgebildeten Personen \u00fcberwiegen. Sollen z.B. fremde Aufnahmen oder Videos mit Personenbezug ohne Zustimmung des Abgebildeten zu Werbezwecken benutzt werden, d\u00fcrften in der Regel die Rechte des Abgebildeten \u00fcberwiegen (vgl. BGH, Urteil v. 01.10.2006, Az. <a title=\"BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206\/95: Verbreitung des Bildes eines K\u00fcnstlers mit nicht autorisierten ...\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20206\/95\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">VI ZR 206\/95<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Social Media-Plattformen sind kein rechtsfreier Raum. Bei der \u00dcbernahme fremder Inhalte sollte man sich deswegen bewusst machen, dass man f\u00fcr deren Rechtswidrigkeit haften kann. Wer fremde Inhalte ohne Einwilligung des Rechtsinhabers im Internet ver\u00f6ffentlicht, haftet unter Umst\u00e4nden auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz. Es besteht durchaus ein Risiko, dass der Verletzte den Weiterverbreiter im Rahmen der St\u00f6rerhaftung in Anspruch nimmt und abmahnt. Daher sollte man keine rechtlich zweifelhaften Inhalte \u00fcbernehmen und fremde Inhalte stets als solche kennzeichnen.<\/p>\n<p>Vor allem im kommerziellen Bereich sollte man besonders vorsichtig sein, z.B. bei der Nutzung zu eigenen Werbezwecken. Das Problembewusstsein f\u00fcr m\u00f6gliche Rechtsverletzungen beim Teilen im Netz ist unabdingbar f\u00fcr ein erfolgreiches Social Media Marketing und eine vertrauensvolle Beziehung zu den eigenen Kunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nutzer, die in sozialen Netzwerken fremde Bilder, Texte, Videos etc. teilen, gehen damit regelm\u00e4\u00dfig rechtliche Risiken ein \u2013 insbesondere, wenn es sich um rechtsverletzende Inhalte handelt. Das voreilige Teilen dieser Inhalte kann durchaus weitgehende Folgen nach sich ziehen. Doch unter welchen Voraussetzungen tr\u00e4gt der Nutzer die Verantwortung f\u00fcr geteilte und verlinkte rechtswidrige Inhalte? 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