{"id":4741,"date":"2011-05-23T08:02:09","date_gmt":"2011-05-23T06:02:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4741"},"modified":"2017-03-13T01:10:47","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:47","slug":"abmahnkosten-nur-bei-konsequenter-durchsetzung-des-unterlassungsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnkosten-nur-bei-konsequenter-durchsetzung-des-unterlassungsanspruchs\/","title":{"rendered":"Abmahnkosten nur bei konsequenter Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">In einer k\u00fcrzlich erschienenen Entscheidung <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/duesseldorf\/lg_duesseldorf\/j2011\/23_S_359_09urteil20110119.html\" target=\"_blank\">(LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359\/09)<\/a> hat das Landgericht D\u00fcsseldorf klar Position bezogen. Hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten (nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag), kommt es im Kern darauf an, ob auch der Unterlassungsanspruch verfolgt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem das LG D\u00fcsseldorf Schadenersatzanspr\u00fcche verneint, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll, kommt es zudem zu dem Ergebnis, dass auch die Abmahnkosten nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG<\/a> geltend gemacht werden k\u00f6nnen, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht existierte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hervorzuheben sind an dieser Entscheidung allerdings nicht die erstgenannten Gr\u00fcnde f\u00fcr den fehlenden Anspruch, sondern die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zum Kostenanspruch aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (GoA):<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Ansicht der Richter ist,<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;zwar in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> anerkannt gewesen, dass der Rechtsinhaber gegen den St\u00f6rer einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gehabt hat (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201973,%20384\" title=\"BGH, 02.03.1973 - I ZR 5\/72: Geb&uuml;hrenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts...\">GRUR 1973, 384<\/a>, 385 \u2013 Goldene Armb\u00e4nder; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201991,%20550\" title=\"BGH, 04.10.1990 - I ZR 39\/89: Zaunlasur - Irref&uuml;hrung\/Beschaffenheit\">GRUR 1991, 550<\/a> \u2013 Zaunlasur; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20337\" title=\"BGH, 15.12.1999 - I ZR 159\/97: Preisknaller - Irref&uuml;hrung\/Preisgestaltung\">GRUR 2000, 337<\/a>, 338 \u2013 Preisknaller).&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Voraussetzung ist dabei aber stets, dass auch die Voraussetzungen der GoA auch vorliegen. Eben diese Voraussetzungen sahen die D\u00fcsseldorfer Richter nicht als erf\u00fcllt an, da die Abmahnung nicht im wirklichen oder mutma\u00dflichen Interesse des Abgemahnten erfolgt sei:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDie Aufwendungen f\u00fcr eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutma\u00dflichen Willen des St\u00f6rers, wenn sie f\u00fcr eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201970,%20243\" title=\"NJW 1970, 243 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1970, 243<\/a>). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuf\u00fchren (\u00e4hnlich LG Frankfurt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202003,%20547\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 24.05.2002 - 12 O 31\/02\">NJW-RR 2003, 547<\/a> f.; vgl. Wandtke\/ Bullinger\/ Kefferp\u00fctz, Urheberrecht, 3. Aufl., \u00a7 97a Rn. 33 m. w. N.).\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Exakt so gestaltete sich aber der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Fall. Der Kl\u00e4ger hatte erfolglos abgemahnt, der Beklagte gab keine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, eine Unterlassungsklage wurde jedoch auch nicht betrieben. In der Entscheidung wird hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDennoch hat der Kl\u00e4ger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben, und dies, obwohl er selbst betont, dass die Beklagte mit der jeweiligen L\u00f6schung der Dateien seiner Forderung nicht nachgekommen sei und er damit sein Ziel in der Sache erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht erreicht hat. Einen plausiblen Grund hat er daf\u00fcr nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen abzugeben, weil sie sich nicht als St\u00f6rerin betrachtet. [&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag scheidet demnach aus.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Ebenfalls stellen die Richter klar, wann ein triftiger Grund vorliegt, der die Abstandnahme von der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erkl\u00e4rt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eSoweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Abmahnkosten seien gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/677.html\" title=\"&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers\">\u00a7\u00a7 677<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/683.html\" title=\"&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">683<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/670.html\" title=\"&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">670 BGB<\/a> zu ersetzen, wenn der Abmahnende einen nachvollziehbaren Grund daf\u00fcr angebe, warum er seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolge, teilt die Kammer \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 grunds\u00e4tzlich diese Auffassung. Nach dem Sinn und Zweck der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag kann dies jedoch nur gelten, wenn er nachtr\u00e4glich von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt, nicht aber, wenn von vornherein feststeht, dass er keine Unterlassungsklage erheben wird.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Revision in diesem Fall wurde von den entscheidenden Richtern ausdr\u00fccklich zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/a> zugelassen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDie Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters f\u00fcr die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist \u2013 soweit ersichtlich \u2013 h\u00f6chstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dar\u00fcber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grunds\u00e4tzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag einzuschr\u00e4nken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Entscheidung veranschaulicht, dass es f\u00fcr die Rechteinhaber stets angezeigt ist, die Unterlassungsanspr\u00fcche effektiv und ggfs. gerichtlich durchsetzen zu lassen. Diese Durchsetzung ist f\u00fcr uns selbstverst\u00e4ndlich und wir beraten Sie diesbez\u00fcglich gerne.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachvollziehbar und richtig ist die Entscheidung auch deshalb, weil nicht durch Unterlassungsanspr\u00fcche ein \u201eErstattungsanspruch\u201c f\u00fcr die Abmahnkosten generiert werden soll. Anders ausgedr\u00fcckt: Nur derjenige, der seinen Unterlassungsanspruch ernst nimmt und dem es hierauf ankommt, kommt in den Genuss, dass die Kosten der Durchsetzung dieses Anspruchs vom Gegner zu tragen sind. (cs)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 lagom &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] In einer k\u00fcrzlich erschienenen Entscheidung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359\/09) hat das Landgericht D\u00fcsseldorf klar Position bezogen. Hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten (nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag), kommt es im Kern darauf an, ob auch der Unterlassungsanspruch verfolgt wird. 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