{"id":4735,"date":"2011-05-06T08:15:10","date_gmt":"2011-05-06T06:15:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4452"},"modified":"2017-03-12T21:26:18","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:18","slug":"fund-der-air-france-maschine-flug-af-447-die-bild-zeitung-und-das-postmortale-personlichkeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fund-der-air-france-maschine-flug-af-447-die-bild-zeitung-und-das-postmortale-personlichkeitsrecht\/","title":{"rendered":"Fund der Air-France-Maschine Flug AF 447: Die BILD-Zeitung und das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/01\/aus-aktuellem-anlass-der-postmortale-personlichkeitsschutz-und-das-problem-mit-%e2%80%9efacebook%e2%80%9c\/\" target=\"_blank\">An anderer Stelle<\/a> hatten wir bereits festgestellt, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch \u00fcber den Tod hinaus gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n<div class=\"storycontent\" style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell berichtet die BILD in ihrer Online-Ausgabe im Zusammenhang mit dem Fund der Flugschreiber und des Wracks der am 01. Juni 2009 abgest\u00fcrzten Air-France-Maschine auf dem Flug von Rio de Janeiro nach Paris in einer Art und Weise auch \u00fcber die deutschen Opfer des Absturzes, dass wir es f\u00fcr erforderlich\u00a0halten, noch einmal klar zustellen, dass der Berichterstattung \u00fcber Verstorbene nach den Vorgaben der Rechtsprechung klare Grenzen gesetzt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die BILD nimmt den Artikel, der grunds\u00e4tzlich allein den aktuellen Bezug aufgreift, dass das Wrack der Maschine und der Flugschreiber gefunden wurde, zum Anlass, um ausf\u00fchrlich in identifizierender Art und Weise \u00fcber die deutschen Opfer des Absturzes zu berichten.\u00a0 So wird eine Foto-Galerie angeboten, in welcher die Opfer nicht nur ohne jegliche Unkenntlichmachung abgebildet werden, sondern zudem weitere Informationen wie der Wohnort oder der Beruf des jeweiligen Opfers preisgegeben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich darf auch das Bildnis eines Verstorbenen nach den Vorgaben des diesbez\u00fcglichen Pers\u00f6nlichkeitsschutzes bzgl. des Rechts am eigenen Bild nicht ohne Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Wahrnehmung des\u00a0Bildnisschutzes des Verstorbenen wird \u00fcber <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\">\u00a7 22 S. 3 KUG<\/a> auf die Angeh\u00f6rigen \u00fcbertragen, welche dieses besondere Pers\u00f6nlichkeitsrecht\u00a0 dann f\u00fcr den Verstorbenen aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\">\u00a7 22 S. 3 KUG<\/a> darf eine Ver\u00f6ffentlichung jeglichen Bildnisses des Verstorbenen danach ausdr\u00fccklich nur nach Einwilligung der Angeh\u00f6rigen erfolgen. Wird ein Bildnis damit ohne R\u00fccksprache mit den Angeh\u00f6rigen ver\u00f6ffentlicht, ist diese Ver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich\u00a0immer rechtswidrig. Das Einwilligungserfordernis der Angeh\u00f6rigen wird \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten durch den Gesetzgeber gew\u00e4hrt. Angeh\u00f6rige im Sinne dieses Gesetzes sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zu problematisieren ist im Rahmen einer juristischen Pr\u00fcfung\u00a0dann bei der Pr\u00fcfung des Einzelfalls immer noch, ob eine Ver\u00f6ffentlichung ausnahmsweise einwilligungsfrei erfolgen durfte, weil es sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Selbst wenn man der Annahme folgen m\u00f6chte, dass das Bildnis einer Person dem\u00a0Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, weil die besagte Person bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen\u00a0ist und ansonsten in keiner Weise dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen war, muss im aktuellen Beispiel das Vorliegen eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte\u00a0wohl stark bezweifelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Absturz der Air-France-Maschine liegt bereits knapp zwei Jahre zur\u00fcck und der aktuelle Bezug\u00a0ist allein der Fund des Wracks, so dass nach unserer Ansicht eine erneute identifizierende Bildberichterstattung \u00fcber einzelne Opfer des Absturzes nach den klaren Vorgaben der Rechtsprechung nicht zul\u00e4ssig sein kann, da diese fast zwei Jahre nach dem Absturz mit Sicherheit nicht mehr dem Bereich der Zeitgeschichte (nach fr\u00fcherer Rechtsprechung &#8220;realtive Person der Zeitgeschichte&#8221;) zugeordnet werden k\u00f6nnen.\u00a0\u00a0In diesem Zusammenhang \u00a0ist zudem auch die Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> zu beachten, nach welchem eine nach den Voraussetzungen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> grunds\u00e4tzlich einwilligungsfreie Ver\u00f6ffentlichung wiederum rechtsverletzend ist, wenn durch die Ver\u00f6ffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten beziehungsweise seiner Angeh\u00f6rigen verletzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Zusammenspiel dieser beiden gesetzlichen Vorgaben macht deutlich, dass eine Ver\u00f6ffentlichung der Bilder gegen den Willen der Angeh\u00f6rigen in jedem Fall unzul\u00e4ssig ist. Anders ausgedr\u00fcckt kann die Ver\u00f6ffentlichung nur in den F\u00e4llen zul\u00e4ssig sein, in denen die Angeh\u00f6rigen einer Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich zugestimmt haben. Auf eine Verlinkung\u00a0des Beitrages\u00a0in der\u00a0Online-Ausgabe der BILD haben wir bewusst verzichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Man darf gespannt sein, ob im vorliegenden Fall die Angeh\u00f6rigen gegen die Ver\u00f6ffentlichung vorgehen werden, soweit sie eine Einwilligung nicht erteilt haben. Man kann sich n\u00e4mlich durchaus erfolgreich gegen die ansonsten oft \u00fcberm\u00e4chtig wirkende\u00a0BILD-Zeitung wehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das KG Berlin und das Hanseatische OLG haben im April\u00a0in insgesamt drei von unserer Kanzlei betreuten Klageverfahren in der Berufungsinstanz\u00a0eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung unserer Mandanten durch die Berichterstattung der BILD (genauer: des Axel Springer Verlags \u00fcber seine Printausgabe der BILD-Zeitung und der Bild digital GmbH &amp; Co. KG \u00fcber die Online-Ausgabe der BILD-Zeitung)\u00a0best\u00e4tigt. Die Berufungen der BILD waren insofern\u00a0nicht erfolgreich und die Anspr\u00fcche unserer Mandanten wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen konnten auch zweitinstanzlich erfolgreich durchgesetzt werden. Wir werden auf die Einzelheiten dieser Verfahren nach Erhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde noch einmal zur\u00fcckkommen. (ha)<strong><\/strong><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An anderer Stelle hatten wir bereits festgestellt, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch \u00fcber den Tod hinaus gesch\u00fctzt wird. Aktuell berichtet die BILD in ihrer Online-Ausgabe im Zusammenhang mit dem Fund der Flugschreiber und des Wracks der am 01. 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