{"id":4734,"date":"2011-05-09T08:11:59","date_gmt":"2011-05-09T06:11:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4432"},"modified":"2019-12-27T21:13:36","modified_gmt":"2019-12-27T20:13:36","slug":"diesmal-das-olg-jena-zu-den-voraussetzungen-der-parteizustellung-einer-einstweiligen-verfugung-zustellungsbevollmachtigt-kraft-rubrum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/diesmal-das-olg-jena-zu-den-voraussetzungen-der-parteizustellung-einer-einstweiligen-verfugung-zustellungsbevollmachtigt-kraft-rubrum\/","title":{"rendered":"Diesmal das OLG Jena: Zu den Voraussetzungen der Parteizustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; zustellungsbevollm\u00e4chtigt kraft Rubrum"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;\" title=\"Mal gewinnt man, mal verliert man...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/mensch.jpg\" alt=\"Mal gewinnt man, mal verliert man...\" \/>Das OLG Jena (Beschluss v. 19.01.11, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20W%2017\/11\" title=\"2 W 17\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 W 17\/11<\/a>) hat eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt best\u00e4tigt, und entschieden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist im Rubrum einer Beschlussverf\u00fcgung die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt angegeben, so hat die Zustellung im Rahmen der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich an diesen zu erfolgen. (amtlicher Leitsatz)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vorausgegangen war dem Verfahren offensichtlich eine vorgerichtliche Korrespondenz, in welcher sich \u2013 wie so oft \u2013 auf eine Abmahnung hin Rechtsanw\u00e4lte auf der Passivseite bestellten, ohne eine Vollmacht vorzulegen oder explizit anzugeben, auch f\u00fcr eine gerichtliches Verfahren bevollm\u00e4chtigt zu sein. Streng genommen m\u00fcsste die im Folgeverfahren ergangene einstweilige Verf\u00fcgung der Partei selber zugestellt werden, da deren Vertreter sich nicht hinreichend deutlich auch f\u00fcr ein gerichtliches Verfahren bestellt haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vgl. OLG K\u00f6ln, Beschlu\u00df vom 10. 1. 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20117\/04\" title=\"OLG K&ouml;ln, 10.01.2005 - 6 W 117\/04: Vertretungsauftrag im Abmahnverfahren ohne Vollmacht f&uuml;r Zus...\">6 W 117\/04<\/a> (Couchtisch):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eIm rechtlichen Ausgangspunkt ist dabei auf der Basis der bisherigen, vor dem In-Kraft-Treten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. 8. 2001 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%202001,%201206\" title=\"BGBl. I 2001 S. 1206: Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfah...\">BGBl I, S. 1206<\/a>) entwickelten Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamburg, GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 175L = NJWE-WettbR 1998, NJWE-WETTBR Jahr 1998 Seite 19) und der seinerzeit im juristischen Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung (s. z.B. K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl. [2002], \u00a7 25a.F. Rdnr. 62 und Teplitzky, \u00a7 55 Rdnr. 43 und insb. Fu\u00dfn. 145) davon auszugehen, dass die Parteizustellung i.S. des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/922.html\" title=\"&sect; 922 ZPO: Arresturteil und Arrestbeschluss\">\u00a7 ZPO \u00a7 922<\/a> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/922.html\" title=\"&sect; 922 ZPO: Arresturteil und Arrestbeschluss\">ZPO \u00a7 922<\/a> Absatz II ZPO in der Regel an den Ag. direkt zu erfolgen hat. Anderes gilt nur dann, wenn der Ag. in diesem Verfahren bereits vertreten war. Dann ist die Zustellung an seinen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zu bewirken, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/172.html\" title=\"&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte\">\u00a7 ZPO \u00a7 172<\/a> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/172.html\" title=\"&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte\">ZPO \u00a7 172<\/a> Absatz I 1 ZPO. Hierzu geh\u00f6rt das dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorgeschaltete Abmahnverfahren aber gerade nicht, es sei denn, der in diesem f\u00fcr den Schuldner t\u00e4tig werdende Anwalt teilt mit, er habe Vollmacht auch f\u00fcr das nachfolgende Verfahren (siehe statt vieler nur Teplitzky und K\u00f6hler\/Piper). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein, und zwar deshalb, weil sich die jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Schuldnerin auf das patentanwaltliche Abmahnschreiben lediglich mit der Anzeige gemeldet haben, dass sie von der abgemahnten Gesellschaft \u201emit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt\u201d worden seien.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>An diesem Grundsatz, dass die blo\u00dfe Bestellung eines Rechtsanwalts im Abmahnverfahren noch nicht zu der Annahme berechtigt, eine Zustellung im nachfolgenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung k\u00f6nne ausschlie\u00dflich oder doch zumindest auch an den anwaltlichen Vertreter bewirkt werden, haben auch die durch das Zustellungsreformgesetz zum Teil neu gefassten Vorschriften \u00fcber das Verfahren bei Zustellungen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/166f.html\">\u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 166f<\/a>f. ZPO) nichts ge\u00e4ndert.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im vorliegenden Fall hatte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin wohl die Rechtsanw\u00e4lte des Antragsgegners als Verfahrensbevollm\u00e4chtigte angegeben, so das diese ins Rubrum der Verf\u00fcgung aufgenommen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies hat der Ansicht des OLG Jena nach die Folge, dass die Rechtsanw\u00e4lte dann auch zustellungsbevollm\u00e4chtigt sind, so dass die Verf\u00fcgung, sollte sie ausschlie\u00dflich der Partei zugestellt werden, nicht wirksam vollzogen ist:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDie Zustellungspflicht des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/172.html\" title=\"&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte\">\u00a7 172 ZPO<\/a> wird immer dann ausgel\u00f6st, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte einer Partei oder die Partei dem Gericht oder im Falle einer Parteizustellung dem Gegner hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Prozessbevollm\u00e4chtigten verschafft. Die Vermittlung dieser Kenntnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Deshalb gen\u00fcgt auch eine nur aus den Umst\u00e4nden ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201986,%20286\" title=\"NJW-RR 1986, 286 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW-RR 1986, 286<\/a>, 287; OLG K\u00f6ln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20456\" title=\"OLG K&ouml;ln, 20.12.2000 - 6 U 131\/00: Verfahrensrecht: Wahrung der Vollziehungsfrist\">GRUR 2001, 456<\/a>). Hier hatte die Antragstellerin selbst in der Antragsschrift angegeben, dass die Rechtsanw\u00e4lte Dr. Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Antragsgegners seien. Sie hatten auch das entsprechende vorgerichtliche Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte Dr. &#8230; beigef\u00fcgt, mit dem diese ihre anwaltliche Vertretung des Antragsgegners angezeigt hatten. Selbst wenn man annimmt, dass diese Anzeige im Abmahnverfahren den Umfang der Bevollm\u00e4chtigung nicht genau nannte (vgl. OLG K\u00f6ln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202005,%20143\" title=\"OLG K&ouml;ln, 10.01.2005 - 6 W 117\/04: Vertretungsauftrag im Abmahnverfahren ohne Vollmacht f&uuml;r Zus...\">GRUR-RR 2005, 143<\/a>), so hat dies f\u00fcr den vorliegenden Fall aus den vom Landgericht bereits zutreffend genannten Gr\u00fcnden keine entscheidende Bedeutung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die Antragstellerin hat die Rechtsanw\u00e4lte Dr. selbst im Rubrum der Antragsschrift angegeben. F\u00fcr sie selbst war deshalb die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung dieser Rechtsanw\u00e4lte auch f\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren ausreichend klar und eindeutig, zumal die Rechtsanw\u00e4lte Dr. &#8230; f\u00fcr den Bestreitensfall die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht angeboten hatten, die Antragstellerin aber keine Vollmacht verlangte. Schlie\u00dflich wurden die Rechtsanw\u00e4lte Dr. &#8230; auch von Seiten des Landgerichts in das Rubrum der Beschlussverf\u00fcgung aufgenommen. Auch das Landgericht hatte insoweit an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bevollm\u00e4chtigung der Rechtsanw\u00e4lte keine Zweifel. Findet sich ein Bevollm\u00e4chtigter im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung, so ist an diesen zuzustellen (OLG Frankfurt GRUR 19988, 858; Ahrens\/Berneke Kap. 57 Rn. 37 m. w. N.). Denn es spielt keine entscheidende Rolle, ob die Aufnahme in das Rubrum wegen einer vorhandenen Schutzschrift oder wegen der eigenen Angabe der Antragstellerin erfolgte. Jedenfalls l\u00f6ste die Aufnahme der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in das Rubrum der gerichtlichen Entscheidung Erkundigungspflichten der Antragstellerin aus.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die Antragstellerin kann sich schlie\u00dflich nicht darauf berufen, die Aufnahme der Rechtsanw\u00e4lte Dr. &#8230; in das Antragsrubrum sei nur versehentlich erfolgt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im Lichte des vorliegenden au\u00dfergerichtlichen Schriftverkehrs ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, hat ein Rubrum in einer Antragsschrift entscheidende Bedeutung und ist mit besonderer Sorgfalt zu erstellen. Die Angabe eines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten hat n\u00e4mlich auch Auswirkungen auf die Zustellvorg\u00e4nge, die von Seiten des Gerichts (z. B. im Falle einer Terminsladung) vorzunehmen gewesen w\u00e4ren.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da stellt sich doch die Frage, was passiert w\u00e4re, wenn den Rechtsanw\u00e4lten zugestellt worden w\u00e4re und diese dann gesagt h\u00e4tten, sie seien nicht zustellungsbevollm\u00e4chtigt? Ist dies dann auch aufgrund der Aufnahme in das Rubrum unbeachtlich?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allein diese Kontrollfrage h\u00e4tte das Oberlandesgericht dazu veranlassen m\u00fcssen, seine Auffassung noch einmal zu \u00fcberdenken.\u00a0 Allerdings steht das OLG Jena mit seiner Auffassung nicht alleine da. Bereits Anfang des Jahres 2010 hatten wir \u00fcber eine Entscheidung des OLG Hamm <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/04\/das-olg-hamm-zu-den-voraussetzungen-einer-parteizustellung-einer-einstweiligen-verfugung-und-der-bestellung-gem-%C2%A7-172-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">berichtet<\/a>, die sich in Bezug auf die Voraussetzungen der Parteizustellung auf einen \u00e4hnlichen Standpunkt gestellt hatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch wenn nun offenbar bereits zwei Oberlandesgerichte der Meinung zu sein scheinen, eine Prozessbevollm\u00e4chtigung auf der Antragsgegnerseite gewisserma\u00dfen fingieren zu k\u00f6nnen, bleiben wir dabei, dass eine solche Auffassung falsch sein d\u00fcrfte. Denn genau wie das OLG Hamm, begeht das OLG Jena den Fehler und \u00fcbergeht eine wichtige Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Parteizustellung an den Prozessbevollm\u00e4chtigten, n\u00e4mlich, dass ein solcher \u00fcberhaupt existiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/04\/das-olg-hamm-zu-den-voraussetzungen-einer-parteizustellung-einer-einstweiligen-verfugung-und-der-bestellung-gem-%C2%A7-172-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a> hatten wir zu dem Urteil des OLG Hamm die folgenden Ausf\u00fchrungen gemacht:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Sieht man sich die vom Gericht zur St\u00fctze dieser These angef\u00fchrten Urteile an, so wird deutlich, dass die Entscheidung an dieser Stelle nicht nur merkw\u00fcrdig erscheint, sondern schlicht falsch ist.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>F\u00fcr eine wirksame Bestellung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten und daf\u00fcr, dass der Antragssteller gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/191.html\" title=\"&sect; 191 ZPO: Zustellung\">\u00a7\u00a7 191<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/172.html\" title=\"&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte\">172 ZPO<\/a> dem Prozessbevollm\u00e4chtigten und nicht der Partei zustellen muss, ist naturgem\u00e4\u00df Voraussetzung, dass ein solcher Prozessbevollm\u00e4chtigter \u00fcberhaupt existiert. Dies wiederum setzt eine entsprechende Bevollm\u00e4chtigung des Mandanten voraus. Liegt eine solche nicht vor, gibt es auch keinen Prozessbevollm\u00e4chtigten, an den zugestellt werden m\u00fcsste. Dies unabh\u00e4ngig von anderslautenden Behauptungen des Antragstellers.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Davon, dass der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt worden w\u00e4re, erw\u00e4hnt die Entscheidung jedoch nichts. Eine andere Frage ist, ob die Kenntnis des Zustellenden einer bestehenden Bevollm\u00e4chtigung dadurch dokumentiert werden kann, dass der Zustellende die Prozessbevollm\u00e4chtigung der zust\u00e4ndigen Stelle zum Beispiel durch Aufnahme des gegnerischen Anwalts in das Rubrum, mitteilt. Dies betrifft F\u00e4lle, in denen eine Bevollm\u00e4chtigung objektiv vorliegt, der Zustellende jedoch die \u201cBestellung\u201d mit der Behauptung bestreitet, keine Kenntnis von der Bevollm\u00e4chtigung zu haben. Diese Konstellation behandelt die erste vom Senat in Bezug genommene Entscheidung des BGH. Dort wird unter anderem das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> \u201cZwar kann auch durch eine Anzeige des Prozessgegners ein Bevollm\u00e4chtigter \u201ebestellt\u201d werden, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gegner von dem Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben hat (BayVerfGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%202280\" title=\"VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92\">NJW 1994, 2280<\/a> unter IV)\u201d<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Grundvoraussetzung f\u00fcr eine \u201cBestellung\u201d ist aber selbstverst\u00e4ndlich eine bestehende Vollmacht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Auch die Entscheidung des OLG Hamburg geht von dem Bestehen einer wirksamen Prozessvollmacht aus und problematisiert lediglich die Frage der Kenntnis dieser Vollmacht:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> \u201cRichtig ist die Erw\u00e4gung der Ast., da\u00df eine Pflicht, an den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zuzustellen, nicht bestehen kann, wenn die zustellende Partei keine Kenntnis von der Bevollm\u00e4chtigung hat. Deshalb ist unter Bestellung i.S. des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/176.html\" title=\"&sect; 176 ZPO: Zustellung durch Einschreiben mit R&uuml;ckschein; Zustellungsauftrag\">\u00a7 176 ZPO<\/a> der Umstand zu verstehen, da\u00df bei einer Parteizustellung der zustellenden Partei hiervon Kenntnis gegeben worden ist (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%2061,%20308\" title=\"BGH, 29.10.1973 - NotZ 4\/73: Zustellung an den Verfahrensbevollm&auml;chtigten eines Beteiligten im ...\">BGHZ 61, 308<\/a> (310f.) = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201974,%20240\" title=\"BGH, 29.10.1973 - NotZ 4\/73: Zustellung an den Verfahrensbevollm&auml;chtigten eines Beteiligten im ...\">NJW 1974, 240<\/a>; Stein\/Jonas\/Roth, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 176 Rdnr. 17). Diese Voraussetzung ist hier aber erf\u00fcllt, denn in der Beschlu\u00dfverf\u00fcgung war Rechtsanwalt S ausdr\u00fccklich als Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter benannt.\u201d<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dar\u00fcber, ob die Gegenanw\u00e4lte bereits zum Zeitpunkt der Zustellungsversuche Prozessvollmacht hatten, teilt die Entscheidung des OLG Hamm indes nichts mit. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Ausf\u00fchrungen des Senats und der Tatsache, dass die vorgerichtlichen Schreiben die Mitteilung \u00fcber eine Prozessbevollm\u00e4chtigung nicht enthielten, ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche auch nicht bestand und daher die Zustellung an die Gegenpartei wirksam war.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Man kann demnach vor dem Hintergrund dieser Fehlentscheidung des ansonsten eigentlich immer gesetzesfesten OLG Hamm nur von Gl\u00fcck reden, dass f\u00fcr den Antragsteller nicht viel auf dem Spiel stand und der Streitwert und somit die nun zu bezahlenden Kosten nicht all zu hoch waren, ging es doch offenbar nur um Formulierungsdetails innerhalb der gegnerischen Widerrufsbelehrung. Die Entscheidung zeigt aber, dass ein Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubiger ungeachtet der noch so klaren Rechtslage eine Verf\u00fcgung m\u00f6glichst beiden, dem Gegner pers\u00f6nlich und dessen Anwalt zustellen lassen und auch beiden Zustellungen gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt widmen sollte. In der Sache bleibt einem zwar immer noch das Hauptsacheverfahren. Die bis dahin entstandenen Kosten k\u00f6nnen dem Mandanten die Lust am Prozessieren jedoch leicht verderben.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir m\u00f6chten diese zweite Fehlentscheidung eines Oberlandesgerichts zum Anlass nehmen, die Gerichte noch einmal inst\u00e4ndig darum zu bitten, die f\u00fcr die Parteien meist wichtigen Angelegenheiten genauer zu pr\u00fcfen. F\u00fcr die Mandanten geht es nicht selten um viel Geld und dem beratenden Anwalt erleichtert es die Arbeit erheblich, wenn Gerichte sich bei der Entscheidungsfindung am Gesetz orientieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Jena (Beschluss v. 19.01.11, Az.: 2 W 17\/11) hat eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt best\u00e4tigt, und entschieden: Ist im Rubrum einer Beschlussverf\u00fcgung die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt angegeben, so hat die Zustellung im Rahmen der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich an diesen zu erfolgen. 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