{"id":47080,"date":"2019-08-29T06:28:32","date_gmt":"2019-08-29T05:28:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47080"},"modified":"2020-12-21T18:06:49","modified_gmt":"2020-12-21T16:06:49","slug":"internationale-esports-turniere-was-muss-bei-der-einreise-beachtet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sportrecht\/internationale-esports-turniere-was-muss-bei-der-einreise-beachtet-werden\/","title":{"rendered":"Internationale E-Sports Turniere &#8211; Was muss bei der Einreise beachtet werden?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47081\" aria-describedby=\"caption-attachment-47081\" style=\"width: 456px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-47081\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/aaron-barnaby-A6HjuUdcURY-unsplash-621x414.jpg\" alt=\"Internationale Esports Turniere, Esportler, Einreise, Visum, Berufssportler\" width=\"456\" height=\"304\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/aaron-barnaby-A6HjuUdcURY-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/aaron-barnaby-A6HjuUdcURY-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/aaron-barnaby-A6HjuUdcURY-unsplash-620x413.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 456px) 100vw, 456px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47081\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Aaron Barnaby on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>W\u00e4hrend als internationales Gamingevent die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/esport-auf-der-gamescom-2017-koeln\">Gamescom<\/a> am 20.- 24. August in K\u00f6ln stattfand, steht die League of Legends Weltmeisterschaft vom 2. Oktober &#8211; 10. November, die unter anderem in Berlin ausgetragen wird, kurz bevor. <\/em><\/p>\n<p><em>E-Sport ist bereits seit seiner Geburtsstunde international.<\/em><em>\u00a0Es ist somit auch schon zur Selbstverst\u00e4ndlichkeit geworden, dass sich die besten E-Sport-Teams aus verschiedenen Nationen zusammensetzen. Nicht selten sind es S\u00fcdkoreaner, Chinesen oder Amerikaner, die auch in deutschen Teams ganz oben mitspielen.<\/em><\/p>\n<p><em>Wie ist ihr Aufenthalt hier rechtlich geregelt? Und ist eine Teilnahme an E-Sports-Turnieren ohne Visum \u00fcberhaupt erlaubt?<\/em><\/p>\n<h2>Unterscheidung zwischen EU-B\u00fcrgern und B\u00fcrgern aus Drittstaaten<\/h2>\n<p>Bei der Beantwortung dieser Fragen muss man zun\u00e4chst zwischen Unionsb\u00fcrgern bzw. den ihnen gleichgestellten Staatsangeh\u00f6rigen des europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie den B\u00fcrgern aus den sog. Drittstaaten, also Staaten, die nicht im EWR sind, unterscheiden.<\/p>\n<p>Eines der Gr\u00fcndungsprinzipien der Europ\u00e4ischen Union ist die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/45.html\" title=\"Art. 45 AEUV: (ex-Artikel 39 EGV)\">Art. 45 AEUV<\/a> normierte Freiz\u00fcgigkeit der EU-Arbeitnehmer, sich innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung aufzuhalten und danach unter bestimmten Bedingungen zu verbleiben. Das schlie\u00dft die Abschaffung jeder auf der Staatsangeh\u00f6rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Besch\u00e4ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das hei\u00dft, E-Sportler aus den Mitgliedsstaaten der EU und den Mitgliedsstaaten des EWR brauchen f\u00fcr die Teilnahme an europ\u00e4ischen Turnieren auch kein Visum bzw. keine Aufenthaltserlaubnis.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Erwerbst\u00e4tigkeit setzt Aufenthaltstitel f\u00fcr Nicht-Europ\u00e4er voraus<\/h2>\n<p>Bei Einreisenden aus den Drittstaaten muss dann weiter auf den Zweck des Aufenthaltes abgestellt werden. <span class=\"Apple-converted-space\">Aufgrund der in Aussicht gestellten hohen Preisgeldern bei den Turnieren kann dem<\/span><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0E-Sportler eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/nachwuchsfussball-trifft-esport\">Erwerbsabsicht<\/a> unterstellt werden &#8211; auch wenn er im Falle einer Niederlage kein Preisgeld erzielt.\u00a0<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr die E-Sportler aus den Drittstaaten besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Pflicht, einen Aufenthaltstitel nachzuweisen, der die Erwerbst\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich durch die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gestattet. Das ist unabh\u00e4ngig davon, ob der E-Sportler als Selbstst\u00e4ndiger oder als weisungsabh\u00e4ngiger Arbeitnehmer t\u00e4tig wird oder gar nur vom Sponsor bezahlt wird, dem <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AufenthG\/18.html\" title=\"&sect; 18 AufenthG: Grundsatz der Fachkr&auml;fteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen\">\u00a7 18 Abs. 3<\/a> Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu entnehmen. Auch Eins\u00e4tze bei kleinen Turnieren oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen unterliegen dieser Pflicht, sobald die Verg\u00fctung oder Aufwandsentsch\u00e4digung \u00fcber 200 EUR liegt.<\/p>\n<p>Von dieser Pflicht des Aufenthaltstitel sind die traditionellen Sportler aus Drittstaaten zwar ebenfalls nicht befreit. Allerdings greift hier schon aufgrund ihres Statutes des\/der \u201e<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\">BerufssportlerIn<\/a>\u201c eine sog. \u201eNichtbesch\u00e4ftigungsfiktion\u201c, nach der die Zustimmung durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit entf\u00e4llt, wenn die T\u00e4tigkeit eine Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht \u00fcberschreitet. Geregelt in \u00a7 22 Nr. 4 und \u00a7 30 der Besch\u00e4ftigungsverordnung (BeschV). \u00a7 22 Nr. 1 BeschV erweitert diese besondere Berufsgruppe auf Personen, die f\u00fcr die Darbietung sportlichen Charakters t\u00e4tig werden und beispielsweise nur ein Probetraining absolvieren, aber (noch) keine Berufssportler sind.<\/p>\n<p>In \u00a7 23 BeschV wird der Kreis der befreiten Personen sogar auf Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchf\u00fchrung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchf\u00fchrungsgarantien \u00fcbernommen hat, ausgeweitet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Wenn es sich weiter um Personen handelt, deren Aufenthalt der F\u00f6rderung sportlicher Interessen oder einem Freiwilligendienst im Sport dient, oder um Personen, die gar der sog. \u201eolympischen Familie\u201c angeh\u00f6ren, erlaubt der Visakodex des Ausw\u00e4rtigen Amtes weitere Vorteil wie eine Geb\u00fchrenbefreiung bei der Antragstellung oder einen verminderten b\u00fcrokratischen Aufwand zur Akkreditierung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>E-Sportler sind keine Berufssportler<\/h2>\n<p>Da E-Sport in Deutschland bislang immer noch nicht als Sport anerkannt ist, k\u00f6nnen die Besch\u00e4ftigten im E-Sport von der Befreiung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 22 Nr. 4 iVm \u00a7 30 BeschV nicht profitieren. E-Sportler sind weiterhin keine Berufssportler, sodass die &#8220;Nichtbesch\u00e4ftigunsfiktion&#8221; f\u00fcr sie nicht greift. Vor dem Hintergrund des sich wandelnden Sportbegriffs und der entsprechenden Vereinbarung im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/esport-anerkennung-als-sport\">Koalitionsvertrag<\/a> k\u00f6nnen internationale E-Sport Veranstaltungen jedoch nunmehr in Abgrenzung zu internationalen Sportveranstaltungen gem. \u00a7 23 BeschV unter \u00a7 22 Nr. 1 BeschV als &#8220;Veranstaltungen mit sportlichem Charakter&#8221; subsumiert werden &#8211; so das Visumhandbuch des Ausw\u00e4rtigen Amtes in seiner aktuellsten Fassung (Stand: Juni 2019, 69. Erg\u00e4nzungslieferung, S. 462).<\/p>\n<p>Dieses ist die Zusammenstellung der Erlasslage zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erl\u00e4uterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europ\u00e4ischen Visumrechts durch die deutschen Auslandsvertretungen und eine wichtige Arbeitshilfe deutscher Beh\u00f6rden. Auf Grund dieser Subsumtionsm\u00f6glichkeit ist es nun auch den E-Sportlern f\u00fcr eine Dauer\u00a0von 90 Tagen (in einem Zeitraum von 12 Monaten) ein Aufenthalt ohne Zustimmung m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>Visa-Erleichterungen auch f\u00fcr E-Sportler m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Um auf die eingangsgestellte Frage zur\u00fcck zu kommen: Wie ist es internationalen E-Sportlern nun m\u00f6glich, sich bei einem deutschen Clan aufzuhalten? F\u00fcr europ\u00e4ische E-Sportler gibt es hier keine Einschr\u00e4nkungen oder Besonderheiten. E-Sportler aus den Drittstaaten brauchen einen Aufenthaltstitel mit einer Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit. Streben sie einen kurzen Aufenthalt in Deutschland an, der insgesamt 90 Tage innerhalb von 12 Monaten nicht \u00fcberschreitet, entf\u00e4llt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>Ist somit eine Teilnahme an E-Sport Turnieren ohne Visum m\u00f6glich? Ja, f\u00fcr alle E-Sportler bis zu 90 Tage auf 12 Monate verteilt und f\u00fcr europ\u00e4ische E-Sportler auch dar\u00fcberhinaus.<\/p>\n<p>Zwar stehen den E-Sportlern weiterhin nicht alle Vorteile eines Berufssportlers zu. Mit dieser Visa-Erleichterung, die erst Mitte letzten Jahres in das Visahandbuch aufgenommen wurde, ist allen E-Sportlern nun aber ein kurzfristiger Aufenthalt und eine spontane Anreise zu internationalen Turnieren ohne komplizierte und langwierige Antragsverfahren m\u00f6glich. Die LoL-Weltmeisterschaft kann kommen!<\/p>\n<p><strong>UPDATE 13.2.2020:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/neues-esport-visum-2020\">Neues E-Sport-Visum 2020<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend als internationales Gamingevent die Gamescom am 20.- 24. August in K\u00f6ln stattfand, steht die League of Legends Weltmeisterschaft vom 2. Oktober &#8211; 10. November, die unter anderem in Berlin ausgetragen wird, kurz bevor. 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