{"id":47050,"date":"2019-08-15T07:25:25","date_gmt":"2019-08-15T06:25:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=47050"},"modified":"2022-07-14T18:42:57","modified_gmt":"2022-07-14T16:42:57","slug":"herabsetzung-eines-konkurrenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/herabsetzung-eines-konkurrenten\/","title":{"rendered":"&#8220;Markenklauer&#8221;: Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47073\" aria-describedby=\"caption-attachment-47073\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-47073 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Fotolia_206211596_XS.jpg\" alt=\"Markenklauer: Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47073\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9New Africa &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Sich \u00fcber Mitbewerber zu \u00e4rgern ist normal und verst\u00e4ndlich. Was viele nicht wissen, ist, dass \u00a0eine \u00c4u\u00dferung \u00fcber einen Konkurrenten wettbewerbsrechtliche\u00a0Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche auch dann nach sich ziehen kann, wenn es sich dabei um eine (normalerweise zul\u00e4ssige) Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt.<\/i><\/p>\n<p><em>So hat das OLG Frankfurt am Main in seinem bemerkenswerten Urteil vom 16.04.2019, eine \u00c4u\u00dferung auf Facebook mit dem Inhalt \u201eWas ich diesen Markenklauer hasse\u201c als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a> eingestuft und die Verfasserin auf Grundlage des Wettbewerbsrechts zu Unterlassung und Bezahlung von Abmahnkosten verurteilt (OLG Frankfurt, Urteil v. 16.04.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20U%20148\/18\" title=\"16 U 148\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">16 U 148\/18<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Streit um markenrechtliche Bezeichnung f\u00fcr Permanent Make-up Dienste<\/h2>\n<p>Beide Parteien bieten im kosmetischen Bereich Permanent Make-up-Dienste an, wozu unter anderem auch das sogenannte Mikroblading geh\u00f6rt. In der Vergangenheit kam es durch die Parteien zu Anmeldungen sehr \u00e4hnlicher Wortmarken. Daraufhin ver\u00f6ffentlichte die sp\u00e4tere Beklagte auf ihrer Facebook-Seite folgenden Post:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eWas ich diese Markenklauer hasse.<br \/>\nMein Anwalt hat wieder zu tun.<br \/>\nwww.(&#8230;).com\/\u201c<\/p>\n<p>Damit nahm die Beklagte auf die Domain der Kl\u00e4gerin Bezug. Im Anschluss an den Post wurden noch eine Mail der Kl\u00e4gerin, die Zeichen ihrer Wort-Bildmarke sowie ein Chat-Verlauf bez\u00fcglich einer privaten Facebook-Unterhaltung mit der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten zun\u00e4chst mit einem anwaltlichen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/abmahnung\">Abmahnschreiben<\/a> dazu aufgefordert, die Aussage zu entfernen und k\u00fcnftig zu unterlassen. Da\u00a0die Beklagte\u00a0die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben hat, landete der Rechtsstreit vor Gericht. Die Kl\u00e4gerin sah im Verhalten der Konkurrentin sowohl eine Verletzung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung als auch eine wettbewerbsrechtliche Herabsetzung.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/risiken-der-modifizierten-unterlassungserklaerung\">Unterlassung<\/a> gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG Frankfurt gab der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz Recht und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und zur Zahlung von Abmahngeb\u00fchren.<\/p>\n<h2>Keine falsche Tatsachenbehauptung \u2013 <strong>Kein deliktischer <\/strong>Unterlassungsanspruch<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der \u00fcber Facebook verbreiteten \u00c4u\u00dferung zu, so das OLG Frankfurt. Das Gericht verneinte zun\u00e4chst einen deliktischen Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 BGB<\/a> analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs.1 GG<\/a> wegen Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin, da es sich bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung \u201eWas ich diese Markenklauer hasse\u201c nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handele, die die Grenze zur unzul\u00e4ssigen Schm\u00e4hkritik nicht \u00fcberschritten habe. Insoweit sei die \u00c4u\u00dferung von der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Meinungsfreiheit gedeckt.<\/p>\n<p>In dem Begriff \u201eMarkenklau\u201c liege eine alltagssprachliche Bewertung einer rechtlichen Konstellation. Zudem erfordere die Beurteilung eines Markenrechtsstreites eine umfangreiche rechtliche Bewertung und sei \u201ejedenfalls zumeist &#8211; nicht lediglich von einfachen, dem Beweis zug\u00e4nglichen Tatsachen\u201d abh\u00e4ngig. Daher k\u00f6nne aus dieser Aussage auch keine rechtliche Bewertung abgeleitet werden. Da es hier um eine Auseinandersetzung von zwei Mikroblading-Artistinnen in der Sache gehe, liege auch keine Schm\u00e4hkritik vor.<\/p>\n<h2><strong>Wettbewerbswidrige herabsetzende \u00c4u\u00dferung<\/strong><\/h2>\n<p>Allerdings sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin aufgrund eines Wettbewerbsversto\u00dfes aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1 UWG<\/a> als gegeben an. Die Parteien seien Mitbewerber i. S. d.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__2.html\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a>, da sie gleichartige Dienstleistungen anbieten und sich auch in der Vergangenheit immer wieder wechselseitig abgemahnt haben.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats handele es sich bei dem Post um eine herabsetzende Wendung i. S. d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1 UWG<\/a> und sei daher wettbewerbswidrig. Das Gericht nimmt zur Beurteilung der Frage, ob eine wettbewerbswidrige Herabsetzung vorliegt, eine Gesamtw\u00fcrdigung unter Beachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls vor. Hierbei seien insbesondere der Inhalt und die Form der \u00c4u\u00dferung, der Anlass sowie der Zusammenhang, in dem die \u00c4u\u00dferung erfolgt ist und die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit des angesprochenen Verkehrs zu ber\u00fccksichtigen. Beim angesprochenen Verkehr komme es wiederum auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Adressaten an.<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>\u201e<\/em><\/strong><em>Wenn einer Mitbewerberin nun Markenklau vorgeworfen wird, so weist das auf unseri\u00f6ses Gesch\u00e4ftsgebaren hin und k\u00f6nnte das interessierte Publikum dazu veranlassen, sich von der des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden, was Schulungen \u00fcber Anwendungen oder die Anwendungen selbst betrifft.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht betont dabei, dass der durchschnittliche Kunde nicht erkennen k\u00f6nne, ob der Vorwurf des \u201eMarkenklaus\u201c berechtigt ist und ein Versto\u00df gegen das Markenrecht tats\u00e4chlich vorliegt. Daher spiele es auch keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen oder die Zeichen ihrer Wort-Bildmarke der Kl\u00e4gerin bezieht. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte \u00fcber ihre Facebook-Seite die Gelegenheit genutzt habe, die Besucher ihrer Seite durch die Wortwahl \u201eich hasse\u201c und \u201eMarkenklau\u201c von der Kl\u00e4gerin als Mitbewerberin fernzuhalten.<\/p>\n<h2>Vorsicht vor diskreditierenden \u00c4u\u00dferungen im Internet<\/h2>\n<p>Wie der vorliegende Fall zeigt, ist die Reichweite von \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Mitbewerber in den sozialen Netzwerken nicht zu untersch\u00e4tzen. Deshalb sind sie stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen, insbesondere wenn diese dazu geeignet sind, den Konkurrenten herabzusetzen. Um Abmahnungen sowie kostenintensive rechtliche Rechtsstreite mit den Wettbewerbern zu vermeiden, empfiehlt es sich, keine Auseinandersetzungen mit Konkurrenten im Internet zu f\u00fchren und gegebenenfalls einen rechtlichen Rat einzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sich \u00fcber Mitbewerber zu \u00e4rgern ist normal und verst\u00e4ndlich. Was viele nicht wissen, ist, dass \u00a0eine \u00c4u\u00dferung \u00fcber einen Konkurrenten wettbewerbsrechtliche\u00a0Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche auch dann nach sich ziehen kann, wenn es sich dabei um eine (normalerweise zul\u00e4ssige) Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt. 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