{"id":46990,"date":"2019-08-12T07:44:43","date_gmt":"2019-08-12T06:44:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46990"},"modified":"2019-08-11T19:48:31","modified_gmt":"2019-08-11T18:48:31","slug":"eu-prueft-datennutzung-von-amazon-verdacht-auf-marktmissbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/eu-prueft-datennutzung-von-amazon-verdacht-auf-marktmissbrauch\/","title":{"rendered":"EU pr\u00fcft Datennutzung von Amazon: Verdacht auf Marktmissbrauch"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46998\" aria-describedby=\"caption-attachment-46998\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-46998\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Fotolia_207963206_XS.jpg\" alt=\"EU pr\u00fcft Datennutzung von Amazon: Verdacht auf Marktmissbrauch\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46998\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9William W. Potter &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Sturm der Kritik zieht \u00fcber Amazon hinweg. Das US-Unternehmen ger\u00e4t bereits seit Ende vergangenen Jahres zunehmend ins Visier der deutschen und europ\u00e4ischen Beh\u00f6rden.\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Nachdem das Bundeskartellamt am 29. November 2018 aufgrund zahlreicher H\u00e4ndlerbeschwerden \u00fcber die Gesch\u00e4ftspraxis von Amazon ein Missbrauchsverfahren einleitete, um die Gesch\u00e4ftsbedingungen und Verhaltensweisen gegen\u00fcber den H\u00e4ndlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu untersuchen, will nun die Europ\u00e4ische Kommission\u00a0 einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung pr\u00fcfen<strong>. <\/strong><\/em><em>In Deutschland hat der Online-Riese auf Dr\u00e4ngen des BKartA bereits eingelenkt und zahlreiche AGB-\u00c4nderungen zu Gunsten von Marktplatzh\u00e4ndlern zugesagt.<\/em><\/p>\n<h2>EU-Kommission ermittelt: Nutzt Amazon Daten von H\u00e4ndlern, um sie zu benachteiligen?<\/h2>\n<p>Amazon nimmt als Plattform eine doppelte Funktion ein: Einerseits verkauft das Unternehmen als Einzelh\u00e4ndler eigene Produkte auf seiner Webseite. Andererseits betreibt es einen Online-Marktplatz, \u00fcber den unabh\u00e4ngige H\u00e4ndler ihre Produkte anbieten und direkt an Kunden ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Marketplace ist f\u00fcr den Internetkonzern au\u00dferordentlich wichtig. Mehr als die H\u00e4lfte des weltweit \u00fcber Amazon erwirtschafteten Bruttowarenumsatzes stammt von den selbstst\u00e4ndigen Drittanbietern. Bei der Bereitstellung eines Marktplatzes sammle das US-Unternehmen fortlaufend Daten und Informationen \u00fcber Marktplatzh\u00e4ndler, ihre Produkte und die auf der Plattform get\u00e4tigten Transaktionen.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission will nun pr\u00fcfen, ob die Nutzung dieser Daten und die Doppelrolle von Amazon als Marktplatz und Einzelh\u00e4ndler mit den EU-Wettbewerbsregeln \u00fcbereinstimmen. Die Beh\u00f6rde hat deshalb am 17.07.2019 kartellrechtliche Untersuchungen gegen Amazon eingeleitet. Sie will vor allem der Frage nachgehen, ob Amazon die ihm vorliegenden wettbewerbssensiblen Daten \u00fcber die Verk\u00e4ufe der H\u00e4ndler auf seiner Marketplace-Plattform verbotenerweise f\u00fcr den eigenen Verkaufserfolg verwendet hat, um beispielsweise kleinere H\u00e4ndler im Preis zu unterbieten.<\/p>\n<p>Dazu will die Kommission einerseits die Standardvereinbarungen \u00fcber diese Datenanalyse zwischen Amazon und den anderen Marktplatzh\u00e4ndlern untersuchen. Unklar ist andererseits die Rolle von wettbewerbssensiblen Daten bei der Auswahl der in der sog. Buy Box angezeigten H\u00e4ndler. \u00dcber die Buy Box k\u00f6nnen Kunden das Produkt eines bestimmten H\u00e4ndlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Da die meisten Transaktionen \u00fcber sie abgewickelt werden, hat die Anzeige in der &#8220;Buy Box&#8221; f\u00fcr Marktplatzh\u00e4ndler eine entscheidende Bedeutung.<\/p>\n<h2>Bundeskartellamt erwirkt Verbesserungen f\u00fcr Amazon-H\u00e4ndler<\/h2>\n<figure id=\"attachment_47016\" aria-describedby=\"caption-attachment-47016\" style=\"width: 566px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-47016 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Amazon-Grafik-566x414.jpg\" alt=\"\" width=\"566\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Amazon-Grafik-566x414.jpg 566w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Amazon-Grafik-768x562.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Amazon-Grafik-620x453.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Amazon-Grafik.jpg 1400w\" sizes=\"(max-width: 566px) 100vw, 566px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-47016\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Bundeskartellamt<\/figcaption><\/figure>\n<p>Auch die deutschen Beh\u00f6rden haben \u00e4hnliche Fragen gepr\u00fcft, n\u00e4mlich die Bedingungen gegen\u00fcber Marktplatz-Verk\u00e4ufern. Das Bundeskartellamt teilte am 17.07.2019 mit, dass es die Untersuchung mit der Zusammenarbeit von Amazon erfolgreich abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde hatte im November 2018 aufgrund zahlreicher H\u00e4ndlerbeschwerden \u00fcber die Gesch\u00e4ftspraxis von Amazon ein Missbrauchsverfahren gegen den Konzern eingeleitet. H\u00e4ndler bem\u00e4ngelten u.a. Haftungsregeln, die zu ihren Lasten gingen, intransparente K\u00fcndigungen und Sperrungen der Konten der H\u00e4ndler sowie einbehaltene oder verz\u00f6gerte Auszahlungen.<\/p>\n<p>Das Verfahren f\u00fchrte dazu, dass Amazon weltweit seine Gesch\u00e4ftsbedingungen auf den Online-Marktpl\u00e4tzen ge\u00e4ndert hat. Die Verbesserungen sollen am 16. August in Kraft treten und\u00a0betreffen u.a. folgende Punkte:<\/p>\n<h2><strong>Haftung gegen\u00fcber den H\u00e4ndlern<\/strong><\/h2>\n<p>Nach Angaben des BKartA, sei Amazon bislang praktisch von jeglicher Haftung gegen\u00fcber den H\u00e4ndlern freigestellt. Der Haftungsausschluss von Amazon werde nun zu Gunsten der H\u00e4ndler eingeschr\u00e4nkt. Amazon hafte k\u00fcnftig ebenso wie die H\u00e4ndler f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.<\/p>\n<h2>Kontensperrungen und K\u00fcndigungen nur noch mit Begr\u00fcndung<\/h2>\n<p>Das Problem trat des \u00f6fteren auf: H\u00e4ndlerkonten wurden von Amazon ohne Angabe von Gr\u00fcnden gesperrt. Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/amazon-verkaeufer-konto-gesperrt\">Amazon-Verk\u00e4uferkonto gesperrt: LG Hildesheim erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung gegen Amazon<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungen ebenso wie bei Sperrungen sei Amazon nun zur ausreichenden Begr\u00fcndung verpflichtet. Bei ordentlichen K\u00fcndigungen gelte k\u00fcnftig eine 30-Tage-Frist.<\/p>\n<h2>Widerspruch bei Retouren und Erstattungen m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Ausserdem verbessert sich die Position der H\u00e4ndler bei Retouren und Erstattungen. Bislang h\u00e4tten sie einseitig die Kosten einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen m\u00fcssen. Nach den neuen Regelungen k\u00f6nnten die H\u00e4ndler Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen\u00fcber Amazon geltend machen, wenn sie die Retoure f\u00fcr unberechtigt halten.<\/p>\n<h2><strong>Produktinformation und Nutzungsrechte<\/strong><\/h2>\n<p>Nach der Mitteilung des BKartA h\u00e4tten die Drittanbieter Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder etc. einr\u00e4umen m\u00fcssen.\u00a0 Die angepassten Regelungen enthalten nun hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen zu Gunsten der H\u00e4ndler. Insbesondere ist die zul\u00e4ssige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entfalle die sogenannte \u201eParit\u00e4tsvorgabe\u201c. Danach mussten H\u00e4ndler dem Amazon-Marktplatz Produktmaterial zur Verf\u00fcgung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskan\u00e4len verwendete Material. K\u00fcnftig seien daher hochwertigere bzw. speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten m\u00f6glich.<\/p>\n<h2><strong>Geheimhaltungspflicht<\/strong><\/h2>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnen Drittanbieter bald offener \u00fcber ihre Zusammenarbeit mit Amazon sprechen. Nach der bislang geltenden Geheimhaltungspflicht seien \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen zu der Gesch\u00e4ftsbeziehung zu Amazon nur nach vorheriger Erlaubnis von Amazon m\u00f6glich gewesen. Davon nehme Amazon nunmehr Abstand.<\/p>\n<h2><strong>Produktrezensionen und Verk\u00e4uferbewertungen<\/strong><\/h2>\n<p>Des Weiteren wurde auch die Praxis von Amazon bei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/negative-bewertungen\">Bewertungen<\/a> beanstandet. Es sei kritisiert worden, dass Amazon Verk\u00e4ufe von Amazon Retail gegen\u00fcber den Verk\u00e4ufen von Marktplatzh\u00e4ndlern in dieser Hinsicht bevorzuge, insbesondere weil \u00fcber Drittanbieter eingeholte Produktrezensionen von der Plattform entfernt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Amazon erkl\u00e4rte, dass es ein erhebliches Risiko von gef\u00e4lschten und manipulierten Bewertungen bestehe und das Unternehmen das Problem grunds\u00e4tzlich angehen m\u00f6chte. Auf Betreiben des Bundeskartellamts solle zeitnah das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zug\u00e4ngliche eigene Bewertungsprogramm \u201eVine\u201c schrittweise f\u00fcr solche Marktplatzh\u00e4ndler ge\u00f6ffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.<\/p>\n<h2><strong>Gerichtsstand<\/strong><\/h2>\n<p>Bislang war Luxemburg als ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand in den europ\u00e4ischen Gesch\u00e4ftsbedingungen vorgegeben. Insbesondere f\u00fcr kleinere H\u00e4ndler d\u00fcrfte diese Regelung eine Hemmschwelle gewesen sein, \u00fcberhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung einzuleiten. Die Ausschlie\u00dflichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands werde nun f\u00fcr alle europ\u00e4ischen Marktpl\u00e4tze beseitigt, so dass k\u00fcnftig unter bestimmten Voraussetzungen auch inl\u00e4ndische zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten nicht nur f\u00fcr den deutschen Marktplatz amazon.de, sondern f\u00fcr alle Online-Marktpl\u00e4tze weltweit. Weitere Details zu den \u00c4nderungen hat das Kartellamt <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/17_07_2019_Amazon.html;jsessionid=9A48A81A3D1F6FB6F856DA9BF3171152.1_cid387\">online ver\u00f6ffentlicht<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Der mit Abstand gr\u00f6\u00dfte Online-H\u00e4ndler in Deutschland ist nicht das einzige Digitalunternehmen, das ins Visier der Wettbewerbsh\u00fcter geraten ist. Auch Facebook, Apple und Google werden zunehmend unter die Lupe der klaren digitalen Agenda nationaler sowie internationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden genommen. Ziel ist es, auch im Netz M\u00e4rkte transparent und offen f\u00fcr Konkurrenz zu halten und zu vermeiden, dass einzelne Internetgigante ihre Marktmacht missbrauchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Sturm der Kritik zieht \u00fcber Amazon hinweg. Das US-Unternehmen ger\u00e4t bereits seit Ende vergangenen Jahres zunehmend ins Visier der deutschen und europ\u00e4ischen Beh\u00f6rden.\u00a0 Nachdem das Bundeskartellamt am 29. 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