{"id":46888,"date":"2019-08-01T06:01:57","date_gmt":"2019-08-01T05:01:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46888"},"modified":"2019-07-31T20:03:18","modified_gmt":"2019-07-31T19:03:18","slug":"irrefuehrende-werbung-markenrechtsstreit-zwischen-amazon-und-ortlieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/irrefuehrende-werbung-markenrechtsstreit-zwischen-amazon-und-ortlieb\/","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Werbung: Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb"},"content":{"rendered":"
\"BGH:
\u00a9anetlanda – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Seit Jahren streitet der fr\u00e4nkische Sportartikelhersteller Ortlieb mit dem Internet-Versandh\u00e4ndler Amazon in unterschiedlichen Verfahren. <\/em><\/p>\n

Am 26. Juni 2019 hatte der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang erneut einen Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb zu verhandeln. Ortlieb wehrt sich dagegen, dass bei der Eingabe der betreffenden Marke<\/a> als Suchbegriff im Rahmen einer Google-Suche eine Amazon-Anzeige mit einer Angebotsliste auftaucht, in der sich auch Produkte der Konkurrenzhersteller befinden. <\/em><\/p>\n

Das Unternehmen sieht darin eine Irref\u00fchrung der Verbraucher und Verletzung der Marke nach \u00a7 14 MarkenG<\/a> (BGH, Pressemitteilung Nr. 084\/2019 v. 26.06.2019, Az. I ZR 29\/18<\/a>).\u00a0<\/em><\/p>\n

Klage wegen Google <\/strong>Adwords<\/strong><\/h2>\n

Der Sportartikelhersteller, der neben wasserdichten Fahrradtaschen auch andere Freizeitausr\u00fcstung produziert, \u00a0seine Produkte selbst jedoch nicht \u00fcber Amazon vertreibt, sieht eine Verletzung seines Rechts an der Wortmarke “ORTLIEB” darin, dass bei Eingabe der Suchbegriffe “Ortlieb Fahrradtasche”, “Ortlieb Gep\u00e4cktasche” und “Ortlieb Outlet” in die Suchmaschine Google eine Angebotsliste angezeigt wird, in der auch Produkte anderer Hersteller erscheinen.<\/p>\n

Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin sind solche mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen markenverletzend<\/a>. Es handele sich um eine irref\u00fchrende Anwendung der Marke Ortlieb. Der Verbraucher verstehe die Anzeige so, dass er nur zu Ortlieb-Produkten gef\u00fchrt werde und nicht zu denen der Konkurrenz. Die Beklagten w\u00fcrden die Lotsenfunktion der Klagemarke missbrauchen, wenn sie solche Anzeigen mit Angebotslisten verlinken, welche auch Angebote von Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin enthalten.<\/p>\n

Nach erfolgloser Abmahnung<\/a> machte das Unternehmen markenrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.<\/p>\n

Der Amazon-Anwalt sieht hingegen keine Irref\u00fchrung und verglich es mit dem Besuch in einem Kaufhaus: wenn der station\u00e4re Handel seinem Kunden beim Einkauf Konkurrenzprodukte anbieten d\u00fcrfe, wieso solle der Onlinehandel das nicht d\u00fcrfen?<\/p>\n

Bisheriger Prozessverlauf<\/strong><\/h2>\n

In den Vorinstanzen hatte Ortlieb Erfolg. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Pr\u00e4sentation von Drittangeboten beeintr\u00e4chtigt. Der angesprochene Verkehr erwarte beim Anklicken der Anzeige nur Ortlieb-Produkte.\u00a0Der Kunde erkenne mithin, wenn \u00fcberhaupt, erst nach genauerer Ansicht der Angebote, dass es sich tats\u00e4chlich um Angebote von Wettbewerbern handele. Mit der Verlinkung auch auf Angebote von Produkten anderer Hersteller werde die \u00abLotsenfunktion\u00bb der Marke missbraucht, so das OLG\u00a0M\u00fcnchen<\/a> (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 11.01.2018, Az. 29 U 486\/17<\/a>). Der Kl\u00e4gerin stehe daher gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG<\/a> ein Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n

Vorhergehende Klage von Ortlieb abgewiesen<\/h2>\n

Mit einer \u00e4hnlichen Klage blieb der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb dagegen Anfang Juni vor dem OLG M\u00fcnchen erfolglos. Demnach darf Amazon in seiner internen Suchmaschine weiterhin Konkurrenzprodukte anderer Hersteller anzeigen, auch wenn nach “Ortlieb” gesucht wird. Die Konkurrenzprodukte m\u00fcssen nur von den Markenprodukten unterscheidbar sein. Der Sportartikelhersteller wollte durchsetzen, dass bei Amazon-Suchen ausschlie\u00dflich Ortlieb-Produkte angezeigt werden. Das entsprechende Urteil wurde noch nicht ver\u00f6ffentlicht und die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Entscheidung sind somit noch nicht bekannt. In der ersten Instanz vor dem LG M\u00fcnchen hatte Ortlieb noch gewonnen. Anschlie\u00dfend war der Fall zum Bundesgerichtshof gewandert, der das Verfahren nach M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen hatte (BGH, Urteil v. 15.2.2018, I ZR 138\/16<\/a>). Dass David vor Gericht gegen Goliath gewinnt, ist somit keineswegs selbstverst\u00e4ndlich.<\/p>\n

Markenrechtsstreit mit goFit<\/h2>\n

Immer mehr kleinere Onlineh\u00e4ndler versuchen sich gegen die \u00dcbermacht von Amazon durchzusetzen. Wir berichteten bereits \u00fcber den Markenrechtsstreit mit goFit Gesundheit GmbH, in welchem der Bundesgerichtshof \u00fcber die Verwendung eines Firmenschlagwortes in der automatischen Vervollst\u00e4ndigung von Suchvorschl\u00e4gen zu entscheiden hatte:<\/p>\n