{"id":46857,"date":"2019-07-29T07:24:42","date_gmt":"2019-07-29T06:24:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46857"},"modified":"2019-07-29T07:24:42","modified_gmt":"2019-07-29T06:24:42","slug":"ran-an-den-speck-redakteur-wegen-fremdpublikation-abgemahnt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/ran-an-den-speck-redakteur-wegen-fremdpublikation-abgemahnt\/","title":{"rendered":"&#8220;Ran an den Speck&#8221;: Redakteur wegen Fremdpublikation abgemahnt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46860\" aria-describedby=\"caption-attachment-46860\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-46860\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Fotolia_233394512_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46860\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9New Africa &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Redakteur der \u201eWirtschaftswoche\u201c ver\u00f6ffentlichte in der &#8220;taz&#8221; im Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte einen Artikel mit dem Titel &#8220;Ran an den Speck&#8221;, in dem er einen als \u00dcbergriff empfundenen Vorfall auf einem Firmenevent schilderte: eine renomierte Unternehmerin habe ihm w\u00e4hrend eines Gespr\u00e4chs kr\u00e4ftig \u201ein die H\u00fcfte gekniffen\u201c.<\/em><\/p>\n<p><em>In dem Beitrag fragte sich der Redakteur, was in Zeiten der &#8220;Me Too&#8221;- Bewegung wohl mit seiner Karriere passiert w\u00e4re, wenn er als Journalist &#8220;die Taille der Firmenchefin einem Greiftest unterzogen\u00a0 h\u00e4tte&#8221;. <\/em><em>Da er den Artikel ohne Zustimmung des Chefredakteurs ver\u00f6ffentlichte, erhielt er vom Verlag eine Abmahnung. <\/em><em>Zu Recht, entschied nun das LAG D\u00fcsseldorf (LAG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.06.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20Sa%20970\/18\" title=\"LAG D&uuml;sseldorf, 26.06.2019 - 4 Sa 970\/18: Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne...\">4 Sa 970\/18<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Der gekniffene Journalist<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall sollte der Redakteur im Auftrag des Verlags \u00fcber die Er\u00f6ffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA einen Bericht verfassen. In diesem schilderte er ein Gespr\u00e4ch mit einer renommierten Unternehmerin bei einem Firmenevent. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegen\u00fcber damit begr\u00fcndet, dass er \u201ezu viel Speck \u00fcberm G\u00fcrtel\u201c habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch \u201e\u00fcberpr\u00fcft\u201c, dass sie ihm kr\u00e4ftig in die H\u00fcfte gekniffen habe.<\/p>\n<p>Diese Passage wurde jedoch mit nachtr\u00e4glicher Billigung des Chefredakteurs aus dem Bericht \u00fcber das Firmenevent gestrichen. Der Kl\u00e4ger wollte auf die Schilderung des als \u00dcbergriff empfundenen Verhaltens jedoch nicht verzichten. Nachdem der Verlag der nachtr\u00e4glichen Publikation des Vorfalls widersprach, ver\u00f6ffentlichte der Kl\u00e4ger die Geschichte ohne die Zustimmung des Verlags in der Tageszeitung unter dem Titel &#8220;Ran an den Speck&#8221;. Darin schilderte er den Vorfall und stellte ihn in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Daraufhin greift die Chefin \u00fcber Milliardenumsatz, Tausende Mitarbeiter und Gespr\u00e4chspartnerin politischer Topkreise kurz entschlossen zu. Sekundenschnell schiebt ihre Hand mein Jackett beiseite und kneift mir kr\u00e4ftig in die H\u00fcfte. &#8230; \u00a0H\u00e4tte sich ein Unternehmer dasselbe bei einer Journalistin erlaubt, k\u00f6nnte ihn das schwer in die Bredouille bringen. Und h\u00e4tte umgekehrt ich als Journalist die Taille der Firmenchefin einem Greiftest unterzogen, dann w\u00fcrde meine Karriere wom\u00f6glich einen empfindlichen Knick erfahren. Ich wurde vor Publikum instrumentalisiert zum Objekt einer Geste, die als einseitig jovialer Spa\u00df &#8211; sozial gesehen nur in eine Richtung funktioniert: von oben herab.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Verlag mahnt Redakteur ab<\/strong><\/h2>\n<p>Der Arbeitgeber erteilte dem Redakteur eine Abmahnung unter Berufung auf das arbeitsvertragliche Nebent\u00e4tigkeitsverbot, das anderweitige Verwertung und Weitergabe von Nachrichten, die ihm bei seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die &#8220;Wirtschaftswoche&#8221; bekannt geworden sind, von der Zustimmung der Chefredaktion abh\u00e4ngig macht. Nach Ansicht des Verlags sei der Kl\u00e4ger zur Einholung der Zustimmung verpflichtet gewesen, da es um einen w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Arbeitgeber aufgetretenen Vorfall ging.<\/p>\n<p>Der Redakteur klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und st\u00fctzte die Klage vor allem auf eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung seiner Meinungsfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG<\/a>.<\/p>\n<h2>LAG D\u00fcsseldorf: Rechtm\u00e4\u00dfige Abmahnung durch den Arbeitgeber<\/h2>\n<p>Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte hatte vor dem LAG D\u00fcsseldorf ebenso wie vor dem Arbeitsgericht (AG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.08.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20Ca%203038\/18\" title=\"ArbG D&uuml;sseldorf, 24.08.2018 - 4 Ca 3038\/18: Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins oh...\">4 Ca 3038\/18<\/a>) keinen Erfolg. Mit Urteil vom 26.06.2019 (LAG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.06.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20Sa%20970\/18\" title=\"LAG D&uuml;sseldorf, 26.06.2019 - 4 Sa 970\/18: Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne...\">4 Sa 970\/18<\/a>) \u2013 entschied das Gericht, dass der Redakteur arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei, vor der Fremdver\u00f6ffentlichung die Erlaubnis seines Arbeitgebers einzuholen.<\/p>\n<p>Das LAG st\u00fctzte sich auf \u00a7 13 des Manteltarifvertrags von Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften (MTV), der auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finde.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht aus, dass Tarifvertr\u00e4ge Teil der allgemeinen Schranken des Grundrechts der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/meinungsfreiheit\">Meinungsfreiheit<\/a> gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 2 GG<\/a> seien und den Eingriff in das Grundrecht des Redakteurs rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<h2><strong>Pressefreiheit tarifvertraglich beschr\u00e4nkt<\/strong><\/h2>\n<p>Das tarifrechtliche Gebot gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 13 Nr. 3\u00a0MTV, vor Verwertung einer dem Redakteur bei seiner T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen Nachricht, die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen, habe im konkreten Fall auch nicht die innere <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/pressefreiheit\">Pressefreiheit<\/a> des Redakteurs verletzt, so das LAG.<\/p>\n<p>Zwar sei der Kl\u00e4ger durch den Kniff auch pers\u00f6nlich betroffen. Der \u201eKniff\u201c habe sich gerade bei einem Firmenevent ereignet, \u00fcber den der Redakteur im Auftrag des Wirtschaftsmagazins h\u00e4tte berichten sollen, daher sei ihm das Geschehen bei der bezahlten T\u00e4tigkeit f\u00fcr seinen Arbeitgeber anl\u00e4sslich seiner Dienstreise bekannt geworden. Es \u00fcberwiege daher der dienstliche Zusammenhang. Der Arbeitnehmer sei somit vor der Ver\u00f6ffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet gewesen, die Einwilligung des Verlags einzuholen.<\/p>\n<p>In der eigenm\u00e4chtigen Ver\u00f6ffentlichung des Artikels in der Tageszeitung lag somit eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\">arbeitsvertragliche<\/a> Pflichtverletzung vor. Gegen eine Ablehnung der Zustimmung h\u00e4tte der Redakteur im \u00dcbrigen selbst gerichtlich vorgehen k\u00f6nnen. Da er dies nicht getan hat, stellte sich dem Gericht vorliegend auch nicht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen w\u00e4re. Die Abmahnung durch den Arbeitgeber sei deshalb rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Gegen die Entscheidung hat das LAG die Revision zugelassen.<\/p>\n<h2><strong>Ein kleiner Kniff f\u00fcr die Frau\u2026<\/strong><\/h2>\n<p>&#8230;beachtliche Sp\u00e4tfolgen f\u00fcr den Redakteur, dessen Erfahrung zeigt, dass die Meinungsfreiheit der Mitarbeiter von Presseunternehmen durch vertragliche Vereinbarungen oder Tarifvertr\u00e4ge weitgehend eingeschr\u00e4nkt werden kann. Demnach darf ein Verlag Nebent\u00e4tigkeit seiner Mitarbeiter durchaus unter einen Einwilligungsvorbehalt stellen. Da der Redakteur die Erlaubnis des Arbeitgebers nicht eingeholt hat, beschr\u00e4nkte sich das Gericht auf die Pr\u00fcfung der formalen Richtigkeit der erteilten Abmahnung.<\/p>\n<p>H\u00e4tte er das getan und dann gegen eine Verweigerung geklagt, w\u00e4re durchaus zu kl\u00e4ren gewesen, ob das Geschehene \u00fcberhaupt als Nachricht oder als Erlebnis aus der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re des Journalisten zu werten ist, und ob ein Verlag Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber alle beruflich erlangten Erkenntnisse seiner Angestellten haben darf. Dies w\u00fcrde jedenfalls dann gelten, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers die Meinungsfreiheit eines angestellten Redakteurs \u00fcberwiegen w\u00fcrden. Im Falle einer Revision, wird das BAG mithin kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich ein Nachteil durch die Fremdver\u00f6ffentlichung entsteht, dann d\u00fcrfte die Zustimmung zur anderweitigen Publikation verweigert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Redakteur der \u201eWirtschaftswoche\u201c ver\u00f6ffentlichte in der &#8220;taz&#8221; im Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte einen Artikel mit dem Titel &#8220;Ran an den Speck&#8221;, in dem er einen als \u00dcbergriff empfundenen Vorfall auf einem Firmenevent schilderte: eine renomierte Unternehmerin habe ihm w\u00e4hrend eines Gespr\u00e4chs kr\u00e4ftig \u201ein die H\u00fcfte gekniffen\u201c. 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