{"id":46726,"date":"2019-07-23T11:55:01","date_gmt":"2019-07-23T10:55:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46726"},"modified":"2019-07-23T11:55:01","modified_gmt":"2019-07-23T10:55:01","slug":"lg-koeln-werbung-mit-unternehmensgroesse-und-erfahrung-muss-den-tatsachen-entsprechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-koeln-werbung-mit-unternehmensgroesse-und-erfahrung-muss-den-tatsachen-entsprechen\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Werbung mit Erfahrung und Vormachtstellung am Markt muss den Tatsachen entsprechen"},"content":{"rendered":"
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@ Leslie C Saber – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Landgericht K\u00f6ln hat in einem aktuellen Urteil best\u00e4tigt, dass Werbung, die die Bestehensdauer, Erfahrung und Gr\u00f6\u00dfe am Markt eines Unternehmens zum Gegenstand hat, den Tatsachen entsprechen muss. <\/em><\/p>\n

Zuvor hatte ein Vetrieb von “Spa”-Ger\u00e4ten (Luxus-Sanit\u00e4ranlagen und \u00e4hnlichem) im Internet entsprechende Anzeigen ver\u00f6ffentlicht. Dar\u00fcber hinaus war auf der eigenen Homepage in unzul\u00e4ssiger Weise mit einem selbst erstellten Testbericht geworben worden.\u00a0<\/em><\/p>\n

Spa-Spezialist oder Wannabe-Warmduscher?<\/h2>\n

Der Verk\u00e4ufer der Edel-Badewannen hatte im Vorfeld des Urteils im Netz damit geworben, auf eine langj\u00e4hrige Erfahrung im Bereich des Spa-Sektors zur\u00fcckblicken zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus gab das Unternehmen an, zu einem der f\u00fchrenden Anbieter f\u00fcr Whirlpools und anderen Produkten im Wellness-Bereich zu geh\u00f6ren. Die Konkurrenz – vertreten durch LHR – sah hierin einen Versto\u00df gegen das geltende Wettbewerbsrecht, da die getroffenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen. Der Sanit\u00e4rspezialist gab zwar auf Intervention unserer Kanzlei hin eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab. Dennoch wurde in der Folge im Web weiterhin mit der jahrelangen Expertise und der vermeintlichen Vormachtstellung im Bereich der Luxus-Schwimmbecken geworben. Schlussendlich wurde der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem K\u00f6lner Landgericht beantragt.<\/p>\n

Was draufsteht, muss auch drin sein!<\/h2>\n

Mit Erfolg: Die Kammer untersagte dem beklagten Anbieter, im Rahmen von Werbung auf eine eigene, jahrelange Erfahrung sowie eine Spitzenstellung am Markt zu verweisen (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 6.2.2019, Az. 33 O 13\/19<\/a>). Dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war zwar tats\u00e4chlich seit geraumer Zeit in der Branche t\u00e4tig, das Unternehmen selbst war aber erst im Jahre 2016 gegr\u00fcndet worden. Dass dies nicht ausreicht, um von jahrelanger Erfahrung sprechen zu k\u00f6nnen, hatte bereits das K\u00f6lner Oberlandesgericht 2017 festgestellt:<\/p>\n

“Der Verkehr erwartet bei einem erfahrenen Handelsunternehmen nicht nur einen erfahrenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern vielmehr einen Betrieb, der aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Existenz und T\u00e4tigkeit in einer Branche \u00fcber eingespielte Abl\u00e4ufe, dauerhafte, verl\u00e4ssliche Vertragspartner, gute Kenntnisse vom Markt und von den Bed\u00fcrfnissen der Kunden verf\u00fcgt. Diesen Erwartungen w\u00fcrde auch ein tats\u00e4chlich erfahrener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein nicht gerecht werden k\u00f6nnen” (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 6.10.2017, Az. 6 U 72\/17<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n

Auch hinsichtlich einer eigens zugeschriebenen Stellung als Mit-Marktf\u00fchrer hat der Bundesgerichtshof bereits 2012 festgelegt:<\/p>\n

“Bezeichnet der Werbende sein Unternehmen als “f\u00fchrend” in der Brance, so versteht der Verkehr dies als quantitative Alleinstellung, etwa in Bezug auf die erzielten Ums\u00e4tze, oder als qualitative Alleinstellung, im Hinblick auf das breiteste Warenangebot” (BGH, Urteil v. 8.3.2012, Az. I ZR 202\/10<\/a> – “Marktf\u00fchrer Sport”<\/em>).<\/p><\/blockquote>\n

Eine solche Vormachtstellung oder zumindest Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Spitzengruppe konnte der Spa-Vertrieb allerdings nicht vorweisen. Nach Auffassung des K\u00f6lner Landgerichts handelte es sich daher in beiden F\u00e4llen um eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung in Form von irref\u00fchrender Werbung.<\/p>\n

Der Whirlpool-Verk\u00e4ufer hatte dar\u00fcber hinaus auf der hauseigenen Webseite zwei seiner Produkte als Erstplatzierte eines Testberichts pr\u00e4sentiert. Allerdings hatte das Unternehmen den Test selbst durchgef\u00fchrt, und demnach alle gepr\u00fcften Produkte und Kriterien ausgew\u00e4hlt. Dar\u00fcber hinaus war f\u00fcr den K\u00e4ufer nicht eindeutig erkennbar, warum die konkreten Waren im Einzelnen auf dem Siegertreppchen gelandet waren, da die Bewertungspunkte nur unzureichend dargestellt wurden. Nach Auffassung des Landgerichts lag in dem Test daher eine unzul\u00e4ssige vergleichende Werbung, da dieser nicht allein auf objektive Eigenschaften der Waren abstellte.<\/p>\n

Fazit: Wer beim werben nicht aufpasst, geht baden<\/h2>\n

Das Urteil zeigt: Wer im Rahmen von Werbung Angaben macht, die nicht den Tatsachen entsprechen, muss vorsichtig sein – und das aus gutem Grund: Das Wettbewerbsrecht sch\u00fctzt unter anderem die Transparenz am Markt, und dadurch letztlich den Verbraucher. W\u00fcrde jeder Marktneuling behaupten, bereits seit Jahren Experten auf seinem Gebiet zu sein, w\u00e4re es dem Kunden unm\u00f6glich, die tats\u00e4chlichen “Profis” ausfindig machen zu k\u00f6nnen. Dass der K\u00e4ufer seine Entscheidung f\u00fcr ein Unternehmen auch auf dessen Expertise st\u00fctzt, versteht sich von selbst. Zum Verbraucherschutz geh\u00f6rt in diesem Zusammenhang auch, dass dieser vor irref\u00fchrenden Handlungen und Aussagen gesch\u00fctzt wird. Die Werbung mit einem positiven Testergebnis ist hier durchaus zul\u00e4ssig, selbstverst\u00e4ndlich muss dieser aber von neutraler Stelle und aufgrund objektiver Kriterien durchgef\u00fchrt werden. Ferner muss der Leser genau erkennen k\u00f6nnen, aufgrund welcher Kriterien die Platzierungen genau zustande gekommen sind. Zu guter Letzt dient das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs. Wer sich selbst Eigenschaften zuschreibt, die nicht stimmen, verschafft sich einen unfairen Vorteil gegen\u00fcber der Konkurrenz, und muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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