{"id":46582,"date":"2019-07-03T07:21:03","date_gmt":"2019-07-03T06:21:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46582"},"modified":"2019-07-03T07:21:03","modified_gmt":"2019-07-03T06:21:03","slug":"hasskommentare-im-netz-umfassende-loeschpflicht-fuer-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/hasskommentare-im-netz-umfassende-loeschpflicht-fuer-facebook\/","title":{"rendered":"Hasskommentare im Netz: Umfassende L\u00f6schpflicht f\u00fcr Facebook?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46590\" aria-describedby=\"caption-attachment-46590\" style=\"width: 428px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-46590\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Fotolia_244475423_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"428\" height=\"285\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46590\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9stadtratte-Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wie weit reichen die L\u00f6schpflichten von Host-Providern wie Facebook, wenn im Internet beleidigt wird? M\u00fcssen Plattformbetreiber aktiv nach rechtswidrigen Inhalten suchen? <\/em><\/p>\n<p><em>\u00dcber diese Fragen wurde im Februar vor dem EuGH (Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-18\/18\" title=\"C-18\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-18\/18<\/a>) verhandelt. In einem Rechtsstreit zwischen der \u00f6sterreichischen Gr\u00fcnen-Politikerin Glawischnig-Piesczek und Facebook hat nun der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussantr\u00e4ge gestellt. Ein Urteil steht noch aus.<\/em><\/p>\n<h2><strong>\u00d6sterreichische Gr\u00fcnen-Politikerin gegen Facebook<\/strong><\/h2>\n<p>Hintergrund ist ein Rechtsstreit in \u00d6sterreich, bei dem es um diffamierende \u00c4u\u00dferungen gegen die \u00f6sterreichische Gr\u00fcnen-Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek ging. Ein Facebook-Nutzer verlinkte in seinem Profil einen Artikel des \u00f6sterreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel &#8220;Gr\u00fcne: Mindestsicherung f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge soll bleiben&#8221; und versah das Posting mit einem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/netzdg-facebook-messenger\">herabw\u00fcrdigenden Kommentar<\/a> \u00fcber die Gr\u00fcnen-Politikerin. Zahlreiche weitere Nutzer beleidigten die Politikerin unter dem Beitrag auf vielf\u00e4ltige Weise.<\/p>\n<p>Glawischnig-Piesczek klagte daraufhin auf Unterlassung und erwirkte vor dem OLG Wien eine Entscheidung, die Facebook dazu verpflichtete, nicht nur die Ver\u00f6ffentlichung von konkret beanstandeten \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen, sondern auch wort- und sinngleiche Kommentare zu l\u00f6schen (OLG Wien, Beschluss v. 26.04.2017, Az. 5 R 5\/17t).<\/p>\n<h2><b>Verbot einer allgemeinen \u00dcberwachungspflicht<\/b><\/h2>\n<p>Der Oberste Gerichtshof zweifelte jedoch daran, ob dieses Unterlassungsverbot m\u00f6glicherweise zu weit geht, denn Art. 15 der Richtlinie 2000\/31\/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie) besagt, dass die Mitgliedstaaten Host-Providern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen d\u00fcrfen, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder aktiv nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen.<\/p>\n<h2>Vorlagefrage an EuGH: Wie weit reichen die \u00dcberwachungs- und L\u00f6schpflichten?<\/h2>\n<p>Der Oberste Gerichtshof wandte sich deshalb im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH und legte die Frage vor, ob das europ\u00e4ische Recht verlangt, dass Facebook von sich aus nach vergleichbaren wort- und sinngleichen Beitr\u00e4gen auch von anderen Nutzern aktiv suchen und diese weltweit l\u00f6schen muss (Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-18\/18\" title=\"C-18\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-18\/18<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>EuGH-Generalanwalts: E<\/strong>ingeschr\u00e4nkte, weltweite L\u00f6schpflicht<\/h2>\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 04. Juni 2019 vertritt Szpunar nun die Ansicht, dass die E-Commerce-Richtlinie nicht daran hindere, dass einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verf\u00fcgung aufgegeben werde, s\u00e4mtliche Inhalte auf der gesamten Plattform, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, zu ermitteln und zu entfernen.<\/p>\n<h3>Sinngleiche Kommentare<\/h3>\n<p>Auch eine Pflicht, sinngleiche Kommentare zu ermitteln d\u00fcrfe zul\u00e4ssig sein, sofern sie von dem Nutzer stammen, der auch den rechtswidrigen Beitrag gepostet habe.<\/p>\n<p>Ferner sollen Kommentare Dritter, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, auf die der Betroffene oder Dritte explizit hinweist, umfasst sein, da in einem solchen Fall die Entfernungspflicht keine allgemeine \u00dcberwachung der gespeicherten Informationen impliziere.<\/p>\n<p>Ein Gericht, das im Rahmen einer Verf\u00fcgung \u00fcber die L\u00f6schung \u201esinngleicher Informationen\u201c entscheidet, m\u00fcsse hierbei alle betroffenen Grundrechte und insbesondere den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ber\u00fccksichtigen. Eine Pflicht, sinngleiche \u00c4u\u00dferungen anderer Nutzer zu identifizieren, sei zu weitgehend. Technische L\u00f6sungen f\u00fchrten zu einer Art automatisierter Zensur und w\u00fcrden die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/meinungsfreiheit\">Meinungs<\/a>&#8211; und Informationsfreiheit beeintr\u00e4chtigen. Zudem m\u00fcsse ein Host-Provider kostspielige L\u00f6sungen entwickeln, um auch sinngleiche Informationen Dritter zu identifizieren, hei\u00dft es in den Schlussantr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Dagegen bed\u00fcrfe es bei wort- und sinngleichen Kommentaren desselben Nutzers sowie wortgleichen Beitr\u00e4gen Dritter keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, deren Einsatz eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen k\u00f6nnte. Eine entsprechende Verpflichtung d\u00fcrfe daher das Recht auf unternehmerische Freiheit nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigen. Zudem sei diese Herangehensweise notwendig, um einen wirksamen Schutz der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a> sicherzustellen, da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h3>Weltweite L\u00f6schung<\/h3>\n<p>Die gesetzlichen Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 seien nach Ansicht des Generalanwalts kein Hindernis daf\u00fcr, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Die Richtlinie regele die r\u00e4umliche Reichweite einer L\u00f6schpflicht nicht.<\/p>\n<h2>Filesharing in Deutschland: Konsequenzen f\u00fcr den BGH?<\/h2>\n<p>Ob das Verbot in Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie eine weite oder eine Auslegung erfahren soll, k\u00f6nnte auch gravierende Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Providerhaftung in Deutschland haben. Bereits im Jahr 2012 hat der BGH entschieden, dass ein File-Hosting-Dienst nach einem Hinweis auf einen Urheberrechtsversto\u00df auch nach Verst\u00f6\u00dfen anderer Nutzer suchen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern muss, dass derselbe oder andere Nutzer das konkret benannte, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk erneut \u00fcber seine Server anbietet (BGH, Urteil v. 12.07.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2018\/11\" title=\"BGH, 12.07.2012 - I ZR 18\/11: Alone in the Dark\">I ZR 18\/11<\/a>)<\/p>\n<p>Sollte sich der EuGH den Antr\u00e4gen des Generalanwalts anschlie\u00dfen, w\u00fcrde es zu einem Wertungswiderspruch f\u00fchren, wenn ein File-Hosting-Dienst stets auch Rechtsverletzungen Dritter verhindern m\u00fcsste, wohingegen Social-Media-Plattformen diese gr\u00f6\u00dftenteils ignorieren und ihre L\u00f6schma\u00dfnahmen auf konkret beanstandete Posts des urspr\u00fcnglichen Rechtsverletzers beschr\u00e4nken k\u00f6nnten.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Je nach Ausgang des Verfahrens k\u00f6nnten Hostprovider wie Facebook und Co. k\u00fcnftig nur noch dazu verpflichtet werden, ganz konkret beanstandete Posts zu l\u00f6schen ohne weitere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Wiederholungen dieser Rechtsverst\u00f6\u00dfe ergreifen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des EuGH-Generalanwalts erscheint jedoch wenig \u00fcberzeugend. In seinem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-c1818-loeschpflicht-ueberwachung-facebook-beleidigungen-kommentare\/\">Beitrag in der LTO <\/a>kommentiert LHR-Rechtsanwalt <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kanzlei\/team\/a-biesterfeld\">Andreas Biesterfeld-Kuhn<\/a> den Antrag des Generalanwalts als \u201eL\u00f6schung Light\u201d und vertritt die Auffassung, dass Facebook zu Unrecht geschont werde. Es erscheint wenig nachvollziehbar, einem Konzern, welcher seine Nutzer bis ins kleinste Detail kennt und mit der Erhebung, dem Speichern und dem Verkauf von Nutzerdaten ein Milliardenverm\u00f6gen gemacht hat, gerade beim Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten unter Kostengesichtspunkten entgegenzukommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus berufe sich der Generalanwalt unn\u00f6tigerweise auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, die bei rechtswidrigen Inhalten ohnehin nicht greife. Es geht schlie\u00dflich nur um sinngleiche Replikationen durch Dritte nur von solchen Ursprungskommentaren, die bereits als rechtswidrig eingestuft worden sind. Das &#8220;Zensur&#8221;-Argument l\u00e4uft mithin ins Leere.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sollte der EuGH den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts folgen, steht zu bef\u00fcrchten, dass Facebook im Hinblick auf diffamierende \u00c4u\u00dferungen \u00a0in Zukunft kaum mehr Engagement zeigen wird als bislang.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie weit reichen die L\u00f6schpflichten von Host-Providern wie Facebook, wenn im Internet beleidigt wird? M\u00fcssen Plattformbetreiber aktiv nach rechtswidrigen Inhalten suchen? \u00dcber diese Fragen wurde im Februar vor dem EuGH (Rechtssache C-18\/18) verhandelt. 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