{"id":46569,"date":"2019-08-02T07:02:47","date_gmt":"2019-08-02T06:02:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46569"},"modified":"2020-12-21T16:23:05","modified_gmt":"2020-12-21T14:23:05","slug":"esport-vs-sport-iii-esport-egamining-virtuelle-sportarten-nicht-alles-das-gleiche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sportrecht\/esport-vs-sport-iii-esport-egamining-virtuelle-sportarten-nicht-alles-das-gleiche\/","title":{"rendered":"E-Sport vs. Sport III: E-Sport, eGaming, virtuelle Sportarten &#8211; nicht alles das Gleiche?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46570\" aria-describedby=\"caption-attachment-46570\" style=\"width: 417px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-46570\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/jannes-glas-cuhQcfp3By4-unsplash-708x396.jpg\" alt=\"DOSB, eGaming, virtuelle Sportspiele\" width=\"417\" height=\"233\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/jannes-glas-cuhQcfp3By4-unsplash-708x396.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/jannes-glas-cuhQcfp3By4-unsplash-768x429.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/jannes-glas-cuhQcfp3By4-unsplash-620x347.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 417px) 100vw, 417px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46570\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Jannes Glas on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Teil II unserer Reihe \u201eE-Sport vs. Sport\u201c behandelt die Thematik, wie sich E-Sport der Autonomie des Sport f\u00fcgen muss, um \u00fcberhaupt eine vollst\u00e4ndige Anerkennung als Sport zu erreichen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Die Sportautonomie bindet der Bundesregierung die H\u00e4nde, einzelne Aktivit\u00e4ten direkt als Sport anzuerkennen. Die wichtige Rolle nimmt dabei aber der <a href=\"https:\/\/www.dosb.de\">Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)<\/a> ein, der bereits im Dezember letzten Jahres die Positionierung seines Pr\u00e4sidiums und Vorstands zur Anerkennung von E-Sport ver\u00f6ffentlichte, die bei vielen Bef\u00fcrwortern gro\u00dfen Ummut hervorrief. Denn dieser sprach pl\u00f6tzlich von eGaming und elektronischen Sportartensimulationen. <\/em><\/p>\n<p><em><i>Das einzige, was f\u00fcr ihn aus dem E-Sport Sektor Potential hat, sind Spiele wie Fifa oder NBK2K19, aber gerade nicht die beliebten E-Sport Titel wie League of\u00a0Legende oder Counter-Strike. Warum macht er das und warum hat sein Wort \u00fcberhaupt so einen hohen Stellenwert?<\/i><\/em><\/p>\n<h2>DOSB als Spitze der Sporthierarchie<\/h2>\n<p>Das deutsche Sportsystem ist von einer gemeinsamen, sportautonomen Zwecksetzung der Beteiligten und dem Bed\u00fcrfnis kollektiven Zusammenwirkens zur Verwirklichung sportimmanenter Zwecke gekennzeichnet. Dazu k\u00f6nnen sich die am Sport Beteiligten gem\u00e4\u00df der Vereinigungsfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/9.html\" title=\"Art. 9 GG\">Art.9 Abs. 1 GG<\/a> in einer gefestigten Verbandsstruktur zusammenschlie\u00dfen und organisieren.<\/p>\n<p>Der DOSB ist die regierungsunabh\u00e4ngige Dachorganisation des deutschen Sports mit \u00fcber 27 Millionen Mitgliedschaften aus knapp 90.000 Sportvereinen. Er vertritt die Interessen des organisierten Sports, seiner Sportler und der allgemeinen Sportentwicklung. Vereinfacht ausgedr\u00fcckt: Der DOSB steht an der Spitze des pyramidal-hierarchischen Aufbaus der Sports, dem absteigend die Spitzenfachverb\u00e4nde der einzelnen Sportarten, Landessportb\u00fcnde, Regionalverb\u00e4nde, Vereine und schlussendlich an der Basis die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\">Sportler<\/a> folgen.<\/p>\n<p>Die Sicherung dieser Struktur erfolgt durch Satzungen, wobei der DOSB als Dachverband ein einheitliches Regelwerk, die Verwaltung und Fortentwicklung jeder Sportart monopolisierend steuert und gew\u00e4hrleistet. Durch die Unterst\u00fctzung und Erg\u00e4nzung weiterer Akteure wie zum Beispiel Sponsoren oder Sportger\u00e4tehersteller entsteht ein Umfeld des Profisports, das komplett privatautonom gesteuert wird.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Sportlichen, ethischen und organisatorischen Voraussetzungen<\/h2>\n<p>Dennoch beansprucht auch der DOSB keine Definitionshoheit dar\u00fcber, was Sport ist und was ihn ausmacht. Vielmehr bedient er sich dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Sportbegriffes und stellt anhand dessen Kriterien f\u00fcr die<a href=\"https:\/\/cdn.dosb.de\/user_upload\/www.dosb.de\/uber_uns\/Satzungen_und_Ordnungen\/aktuell_Aufnahmeordnung_2018_.pdf\"> Aufnahme<\/a> von Verb\u00e4nden in seine Organisation auf.<\/p>\n<p>Die vom DOSB aufgenommenen Vereine und Verb\u00e4nde m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/esport-vs-sport-i-die-problematische-anerkennung-der-gemeinnuetzigkeit-von-esport\">gemeinwohlorientiert<\/a> sein und sich ohne Gewinnerzielungsabsicht engagieren. \u00dcber diese Kriterien hinaus fordert er &#8211; vereinfacht dargestellt &#8211; unter anderem folgende Voraussetzungen:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Sportliche Voraussetzung:<\/em> Die Aus\u00fcbung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivit\u00e4t als Selbstzweck der Bet\u00e4tigung eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt.<\/li>\n<li><em>Ethische Voraussetzung:<\/em> Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie zum Beispiel Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und\/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li><em>Organisatorische Voraussetzung:<\/em> Die antragstellende Organisation erfordert u.a. eine regionale Fachgebietsbetreuung im Bereich von mindestens der H\u00e4lfte der Landessportb\u00fcnde mit Landesverb\u00e4nden, der eine vertretene Mindestzahl von rund 10 000 (mittelbaren) Verbandsmitgliedern angeh\u00f6rt (d.h. eine Einbindung des unmittelbaren Mitgliedes in eine gefestigte Verbandsstruktur) und zudem innerhalb ihres Verbandes Jugendarbeit in nicht nur geringf\u00fcgigem Umfang betreibt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Esport erf\u00fcllt Kriterien in G\u00e4nze nicht<\/h2>\n<p>Bei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\/esport\">E-Sport<\/a> als das sportwettkampfm\u00e4\u00dfige Spielen von Video- bzw. Computerspielen nach festgelegten Regeln (vorgeschlagene Definition von E-Sport durch den eSport-Bund Deutschland (ESBD)) sieht der DOSB seine eben genannten Kriterien in G\u00e4nze als nicht erf\u00fcllt an. Dabei werden besonders die Merkmale der eigenmotorischen Aktivit\u00e4t, der Wettkampfcharakter, die ethischen Normen, Partizipation und Autonomie sowie die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/esport-auf-der-gamescom-2017-koeln\">Organisationsformen<\/a>, Gesch\u00e4ftsmodellen und Gemeinwohlorientierung nach <a href=\"https:\/\/www.dosb.de\/ueber-uns\/esport\/\">Ansicht des DOSB<\/a> nicht in seinem Sinne aufgewiesen und widersprechen sich teilweise sogar.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden und weil E-Sport ein hohes Angebot an Spielen bedient, unterscheidet der DOSB zwischen eGaming und elektronischen Sportartensimulationen (kurz virtuelle Sportarten).<\/p>\n<p>Virtuelle Sportarten liegen dann vor, wenn eine Sportart in die virtuelle Welt \u00fcberf\u00fchrt wird oder sogar eine sportliche Bewegung in das Spiel integriert. Das wohl bekannteste Beispiel ist das Fu\u00dfballsimulationsspiel FIFA von EA Sports oder die interaktiven Sportspiele der Wii Konsole &#8211; ebenfalls von EA Sports. Hier sieht der DOSB Entwicklungs- und Wachstumspotenziale und hofft, die neue Entwicklung nutzen zu k\u00f6nnen, um bestimmte Sportarten auf virtuelle Weise analog bekannt und auch beliebt zu machen.<\/p>\n<p>Als eGaming bezeichnet er hingegen alle anderen virtuellen Spiel- und Wettkampfformen, die keinen Sportbezug haben, aber von der g\u00e4ngigen E-Sport Definition mit erfasst sind. Davon sind beispielsweise Spiele der Taktik\/Ego-Shooter (z.B. Counter-Strike), MOBA-Strategiespiele (z.B. League of Legends, Dota2) oder auch virtuelle Kartenspiele erfasst. Zwar sieht der DOSB auch hier ein gewisses Potential, durch die Bezugnahme auf den Trend Jugendliche in einen Verein zu \u00fcberf\u00fchren, allerdings \u00fcberwiege hier der Aspekt, dass durch die un\u00fcberschaubare Vielfalt an Angeboten seine Voraussetzungen aus der Aufnahmeordnung nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Zum Beispiel schon dadurch nicht, dass eine ethische Differenzierung der Spielinhalte nicht erfolge und Ego-Shooter, bei denen virtuell Menschen get\u00f6tet werden, ebenfalls von E-Sport erfasst sind. Was wiederum den ethischen Voraussetzungen des DOSB nicht entspricht, weil dieser sogar schon die nur simulierte K\u00f6rperverletzung von Menschen ablehnt. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0Au\u00dferdem folge E-Sport ausschlie\u00dflich <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/sportrecht-kanzlei-lhr-verstaerkt-den-fokus-auf-das-sportbusiness\">wirtschaftlich begr\u00fcndeten Unternehmensinteressen<\/a> und nicht den Grunds\u00e4tzen des autonomen Sports, der sich seine eigenen Regeln mache und nicht Gefahr laufe, durch Publisher fremdbestimmt zu werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Potential aber mit Widerspr\u00fcchen<\/h2>\n<p>Es ist nicht zu leugnen, dass E-Sport und der klassische Sport viele Eigenschaften und Charakteristika teilen. Das hat auch der DOSB erkannt. Umso unverst\u00e4ndlicher erscheint seine Anerkennung von virtuellen Sportarten trotz Diskussion um eine mangelnde sportartbestimmende, eigenmotorische Bewegung bei \u00fcbrigen E-Sport-Spielen oder der Diskussion um die Rolle der Wirtschaftsunternehmen, die es bei elektronischen Sportartsimulationen ebenfalls gibt. Zu nennen sei hier nur EA Sports als eine eigene Marke des US-amerikanischen Videospielentwicklers und -publishers Electronic Arts.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Auf Grund der lauten Forderung, E-Sport als Sport anzuerkennen, kann sich der DOSB der komplexen Diskussion nicht verschlie\u00dfen. Vielmehr versucht er, einen L\u00f6sungsweg zu finden, eine m\u00f6gliche, k\u00fcnftige Anerkennung legitimieren zu k\u00f6nnen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0Aus diesem Grund steht er auch mit dem ESBD, der Gamingbranche und weiteren Experten im Austausch und hat auch aus diesen Gr\u00fcnden den Begriff des eGamings und der elektronischen Sportartensimulationen eingef\u00fchrt.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teil II unserer Reihe \u201eE-Sport vs. Sport\u201c behandelt die Thematik, wie sich E-Sport der Autonomie des Sport f\u00fcgen muss, um \u00fcberhaupt eine vollst\u00e4ndige Anerkennung als Sport zu erreichen.\u00a0 Die Sportautonomie bindet der Bundesregierung die H\u00e4nde, einzelne Aktivit\u00e4ten direkt als Sport anzuerkennen. 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