{"id":46529,"date":"2019-07-11T06:55:24","date_gmt":"2019-07-11T05:55:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46529"},"modified":"2019-07-09T23:56:21","modified_gmt":"2019-07-09T22:56:21","slug":"fpoe-affaere-durften-medien-das-ibiza-video-veroeffentlichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/fpoe-affaere-durften-medien-das-ibiza-video-veroeffentlichen\/","title":{"rendered":"FP\u00d6-Aff\u00e4re: Durften Medien das Ibiza-Video ver\u00f6ffentlichen?"},"content":{"rendered":"
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\u00a9noraismail-Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Die Ver\u00f6ffentlichung von kompromittierenden Videoaufnahmen der FP\u00d6-Politiker<\/em> Heinz-Christian <\/em>Strache und Johann Gudenus hat \u00d6sterreich in eine <\/em>gro\u00dfe <\/em>Regierungskrise <\/em>gest\u00fcrzt<\/em>. Strache und Gudenus traten von ihren politischen \u00c4mtern zur\u00fcck,\u00a0<\/em>die rechtskonservative Regierungskoalition in \u00d6sterreich zerbrach.\u00a0<\/em><\/p>\n

Unumstritten sind die <\/em>Erstellung sowie die <\/em>Ver\u00f6ffentlichung der Videoaufnahmen dennoch nicht. Es stellt sich die Frage, ob Medien <\/em>Ausschnitte aus dem heimlich – <\/em>m\u00f6glicherweise <\/em>widerrechtlich –<\/em>\u00a0aufgenommenen Video aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsrechts \u00f6ffentlich machen d\u00fcrfen. <\/em>Kommt eventuell auch eine Strafbarkeit der unbekannten Urheber in Betracht? <\/em>Ist es erlaubt, dass Medien<\/em> weiterhin ihre Quellen sch\u00fctzen? Wie beurteilt die deutsche Rechtsordnung die Aktion?\u00a0<\/em><\/p>\n

Deutsche Medien ver\u00f6ffentlichen heimliche Filmaufnahmen<\/h2>\n

\u201eS\u00fcddeutsche Zeitung\u201c und \u201eSpiegel\u201c haben in kurzen Ausschnitten ein heimlich aufgenommenes Video ver\u00f6ffentlicht, auf dem unter anderem zu sehen ist, wie der fr\u00fchere Frontmann der rechtspopulistischen Freiheitlichen Partei \u00d6sterreichs (FP\u00d6) Heinz-Christian Strache und der Ex-FP\u00d6-Fraktionsvorsitzende Johann Gudenus einer angebliche Nichte eines russischen Oligarchen \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge in Aussicht stellen, wenn sie der FP\u00d6 zum Wahlerfolg verhelfe. Von wem diese Aufnahmen stammen, ist bisher nicht bekannt. “Spiegel” und “S\u00fcddeutsche Zeitung” wollen ihre Quellen nicht preisgeben.<\/p>\n

Datensch\u00fctzer kritisiert Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/h2>\n

Doch die Legitimit\u00e4t der Erstellung und Ver\u00f6ffentlichung des Videomaterials wird in der \u00d6ffentlichkeit kontrovers diskutiert. Der Landesbeauftragte f\u00fcr Datenschutz in Baden-W\u00fcrttemberg, Stefan Brink, kritisierte die heimliche Aufzeichnung und die Ver\u00f6ffentlichungen. Politische Gegner zu hintergehen und ihre Privatsph\u00e4re zu verletzen, schade letzten Endes der politischen Kultur, so Brink auf Twitter.<\/em> Die Presse entscheide zwar selbst, was sie ver\u00f6ffentliche, sie m\u00fcsse jedoch auch gegenl\u00e4ufige Grundrechte beachten.<\/p>\n

Welches Recht ist einschl\u00e4gig?<\/strong><\/h2>\n

Doch stellt sich zun\u00e4chst die Frage, nach welche Rechtsordnung die Aktion zu beurteilen ist. Auch wenn das Video auf der spanischen Insel Ibiza erstellt und \u00f6sterreichische Politiker betroffen hat, d\u00fcrfte zumindest das deutsche Straf- und Zivilrecht anwendbar sein, da die \u00dcbergabe der Videomaterialien an deutsche Medien stattfand und auch deutsche Zeitungen die Ausschnitte hierzulande verbreitet haben.<\/p>\n

Es ist zun\u00e4chst streng zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Zum einen die Aufnahme durch bislang unbekannte Personen selbst und auf der anderen Seite die Ver\u00f6ffentlichung des Videos.<\/p>\n

Strafbarkeit von heimlichen Videoaufnahmen<\/h2>\n

Besonders problematisch ist die heimliche Herstellung der Videoaufnahmen, denn offenbar seien Strache und Gudenus in eine Falle gelockt worden. Nach \u00a7 201a StGB<\/a> macht sich strafbar, wer heimliche Bildaufnahmen erstellt und dadurch den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich des Gefilmten verletzt.<\/p>\n

Hier d\u00fcrfte es jedoch an einem ausschlaggebendem Element der “H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit” fehlen. Zwar wurden hier Aufnahmen in einer Wohnung gemacht. Allerdings kommt eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn dadurch tats\u00e4chlich der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich verletzt wurde. Dazu z\u00e4hlen aber nur Angelegenheiten, die die Intimsph\u00e4re der abgebildeten Personen betreffen. Die ver\u00f6ffentlichten Teile des Gespr\u00e4chs weisen jedoch ausschlie\u00dflichen Bezug zum gesch\u00e4ftlichen und politischen Lebensbereich auf, insbesondere im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis von Staat und Medien, parteiliche und wirtschaftliche Interessen sowie das Verh\u00e4ltnis von \u00d6sterreich zu Russland. Diese Themen sind vom erheblichen Gewicht f\u00fcr Gesellschaft und demokratische Ordnung und weisen keinen Bezug zur Intimsph\u00e4re der Betroffenen auf.<\/p>\n

Datenschutzrechtliche Perspektive<\/strong><\/h2>\n

Da es offenbar keine Zustimmung seitens Strache und Gudenus gab, k\u00f6nnte man an einen Versto\u00df gegen Art. 6 der DSGVO<\/a> denken. Sollte es sich jedoch bei den Filmenden um Journalisten gehandelt haben, w\u00e4re die DSGVO wegen des sog. Medienprivilegs nicht anwendbar.<\/p>\n

Weitergabe der Videoaufnahmen<\/h2>\n

Auch Sanktionierung der Weitergabe des angefertigten Videomaterials nach \u00a7 33<\/a> KUG d\u00fcrfte unwahrscheinlich sein. Danach droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wer entgegen der \u00a7\u00a7 22<\/a>,\u00a023<\/a> KUG ein Bildnis verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau stellt. Hier sind aber die angefertigten Aufnahmen als \u201eBildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte\u201c i.S.d. \u00a7 23 I Nr. 1 KUG<\/a> einzuordnen, sodass sie auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet werden d\u00fcrfen. Bei den abgebildeten Personen handelt es sich um hochrangige Politiker. Auch die Angelegenheiten, \u00fcber die sie sprechen, sind von \u00fcberragender Bedeutung f\u00fcr die politischen Belange \u00d6sterreichs und die \u00d6ffentlichkeit, so dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der gefilmten Politiker hinter der Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n

Ver\u00f6ffentlichung widerrechtlich gewonnener Aufnahmen<\/strong><\/h2>\n

Geht man davon aus, dass die Aufnahme rechtswidrig und sogar strafbar war, kann die Ver\u00f6ffentlichung dennoch gerechtfertigt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrfen auch rechtswidrig beschaffte Informationen ausnahmsweise von der Presse ver\u00f6ffentlicht werden, wenn dies f\u00fcr die Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit und f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung \u201evon erheblichem Gewicht\u201c ist. So hatte es das Bundesverfassungsgericht schon 1984 entschieden. Damals hatte sich der Investigativ-Journalist G\u00fcnther Wallraff bei der “Bild”-Zeitung eingeschlichen und Missst\u00e4nde aufgedeckt (BVerfG, Urteil v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272\/81<\/a>).<\/p>\n

Die Ver\u00f6ffentlichung solcher Aufnahmen durch die Presse ist somit getrennt von der rechtswidrigen Erlangung solcher Aufnahmen zu betrachten. Andernfalls k\u00f6nnte die Kontrollaufgabe der Presse leiden, zu deren Funktion es geh\u00f6rt, auf Missst\u00e4nde von \u00f6ffentlicher Bedeutung hinzuweisen.<\/p>\n

Eine Frage der Abw\u00e4gung<\/h2>\n

Erforderlich ist dabei eine Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der Pressefreiheit nach Art. 5 GG<\/a>.\u00a0 Zu ber\u00fccksichtigen sind sowohl das Mittel als auch die Art und den Zweck der Ver\u00f6ffentlichung\u00a0 Je gravierender die Missst\u00e4nde und je bedeutsamer f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit, desto eher m\u00fcssen die pers\u00f6nlichen Interessen der gezeigten Personen zur\u00fcckstehen. In der Vergangenheit gab es bereits Gerichtsentscheidungen, in denen die Ver\u00f6ffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen als legal beurteilt wurde, z.B. das BGH-Urteil vom 10. April 2018 (BGH, Urteil v. 10.04.2018, Az. VI ZR 396\/16<\/a>). In dem Fall ging es um unerlaubte Aufnahmen aus einem Bio-H\u00fchnerstall – wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Wenn der f\u00fchrende Parteipolitiker eines EU-Staates sich bereit zeigt, fragw\u00fcrdige Spenden aus Russland anzunehmen und hierf\u00fcr politische Gegenleistungen in Aussicht stellt, handelt es sich um enen politisch h\u00f6chst bedeutsamen gravierenden Verstoss. Die \u00d6ffentlichkeit hat ein \u00fcberragendes Interesse daran, dies zu erfahren. Deshalb d\u00fcrfte die Ver\u00f6ffentlichung des Videos von der Pressefreiheit nach Art. 5<\/a> Grundgesetz gedeckt und damit rechtlich zul\u00e4ssig gewesen sein.<\/p>\n

Geheimhaltung\u00a0von\u00a0Quellen<\/h2>\n

“Spiegel” und “S\u00fcddeutsche Zeitung” lehnen eine Offenlegung ihrer Quellen ab. Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Die Pressefreiheit garantiert auch den Informantenschutz. Ohne Wahrung des Redaktionsgeheimnisses k\u00f6nnte die Presse ihre Funktion nicht effektiv wahrnehmen. Wenn Informanten nicht darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass ihre Identit\u00e4t gesch\u00fctzt bleibt, w\u00fcrde dies eine einsch\u00fcchternde Wirkung haben und die Aus\u00fcbung der Pressefreiheit, die f\u00fcr eine freie Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich ist, stark beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n

Fazit<\/strong><\/h2>\n

Die FP\u00d6-Aff\u00e4re \u00f6ffnete somit eine kontroverse Debatte von \u00fcberragender Bedeutung f\u00fcr eine demokratische politische Kultur. Es entspricht der aufkl\u00e4renden Aufgabe der Presse als \u201eWachhund der \u00d6ffentlichkeit\u201c, sich mit gesellschaftlich relevanten Themen zu befassen und die \u00d6ffentlichkeit zu informieren.<\/p>\n

Der Fall belegt jedoch auch, dass es beim Journalismus viele rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Zwar kann es ohne den unbedingten Schutz von Quellen investigativen Journalismus nicht geben. Dennoch stellt die Kombination aus Quellenschutz und Privilegierung des Journalisten die Betroffenen h\u00e4ufig praktisch rechtlos.<\/p>\n

Nicht selten stehen insbesondere so genannte \u201eInvestigativ-Journalisten\u201c auch mit zwielichtigen Figuren in Kontakt und lassen sich von dort mit Informationen versorgen. Dieses Gesch\u00e4ftsmodell wird nicht nur durch den f\u00fcr sich genommen legitimen und notwendigen Quellenschutz gef\u00f6rdert, der den Informanten vor Strafverfolgung sch\u00fctzen soll.<\/p>\n

Mit den Vorgaben des BGH kann auch der Journalist selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden und so fortlaufend offensichtlich rechtswidrig entstandenes Material f\u00fcr seine Produktionen nutzen, ohne dass der Betroffene sich dagegen wehren k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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