{"id":46497,"date":"2019-07-09T06:50:06","date_gmt":"2019-07-09T05:50:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46497"},"modified":"2019-07-06T18:54:31","modified_gmt":"2019-07-06T17:54:31","slug":"hotelbetreiber-duerfen-auf-eigener-internetseite-keine-guenstigeren-preise-als-auf-buchungsportalen-anbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/hotelbetreiber-duerfen-auf-eigener-internetseite-keine-guenstigeren-preise-als-auf-buchungsportalen-anbieten\/","title":{"rendered":"Hotelbetreiber d\u00fcrfen auf eigener Internetseite keine g\u00fcnstigeren Preise als auf Buchungsportalen anbieten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46500\" aria-describedby=\"caption-attachment-46500\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-46500 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Fotolia_217569504_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46500\" class=\"wp-caption-text\">@ anyaberkut &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das OLG D\u00fcsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Buchungsportal f\u00fcr Hotelzimmer die Betreiber der Hotels verpflichten kann, auf der eigenen Internetseite keine g\u00fcnstigeren Kondition anzubieten als auf der Portalhomepage. <\/em><\/p>\n<p><em>Zuvor hatte das Bundeskartellamt derartige Bestpreisklauseln noch als kartellrechtswidrig eingestuft und untersagt.<\/em><\/p>\n<h2>Blind Booking nach Mallorca &#8211; aber um welchen Preis?<\/h2>\n<p>Bestpreisklauseln, mit denen Vergleichsportale f\u00fcr Hotelzimmer die Betreiber der Pensionen verpflichten, die Angebote auf den eigenen Seiten zu modifizieren oder zu beschr\u00e4nken, besch\u00e4ftigt die Gerichte in Deutschland schon seit geraumer Zeit.<\/p>\n<p>So erging bereits 2015 durch das OLG D\u00fcsseldorf ein Beschluss zu einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Hotelbetreiber und einer entsprechenden Preisvergleichsseite. Im Einzelnen entschied der Senat, dass die bis dahin g\u00e4ngige Praxis, Hotels generell zu verpflichten, auf Onlineportalen stets nur die g\u00fcnstigsten Preise anzubieten, kartellrechtswidrig sei (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 9.1.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20Kart%201\/14\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 09.01.2015 - Kart 1\/14: Verf&uuml;gung des BKartA zu Bestpreisklauseln des Hotelbuch...\">VI Kart 1\/14<\/a> (V)).<\/p>\n<p>Zuvor hatte bereits das Bundeskartellamt in einem entsprechenden Beschluss vom 20.12.2013 die Ansicht vertreten, dass derartige Bestpreisklauseln seitens der Vermittlungsportale gegen\u00fcber Hotelbetreibern gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) verstie\u00dfen. Die Unternehmen waren daher aufgefordert worden, diese aus den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu streichen, woraufhin ein Anbieter aus der Branche Klage in D\u00fcsseldorf erhoben hatte.<\/p>\n<p>Im Anschluss an dieses Urteil \u00e4nderten die Portalbetreiber ihr Vorgehen insofern ab, als dass sie die Hotels verpflichteten, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht g\u00fcnstiger anzubieten als auf den Homepages der Portale. Das Bundeskartellamt stufte allerdings auch diese Klauseln als kartellrechtswidrig ein, und untersagte den Vergleichswebseiten diese Praxis.<\/p>\n<h2>OLG D\u00fcsseldorf: Durchreise zu Hotelseiten kartellrechtswidrig<\/h2>\n<p>Gegen diesen Beschluss des Kartellamts erhob &#8220;Booking&#8221; als eines der gr\u00f6\u00dften Preisvergleichsseiten f\u00fcr Hotelzimmer nun Klage, welcher im Ergebnis durch das OLG D\u00fcsseldorf aufgehoben wurde (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 4.6.2019, Az. VI &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=Kart%202\/17\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 31.05.2017 - Kart 2\/17: Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkun...\">Kart 2\/17<\/a> (V)).<\/p>\n<p>Der Senat vertrat dabei die Auffassung, dass derartige &#8220;enge&#8221; Bestpreisklauseln zul\u00e4ssig seien. Sie seien insofern nicht wettbewerbsbeschr\u00e4nkend, sondern sogar notwendig, um einen gerechten und ausgewogenen Austausch von Leistungen zwischen den Betreibern der Portale einerseits, und den Hotelunternehmen andererseits sicherzustellen. Andernfalls sei es Anbietern wie Booking nicht m\u00f6glich, zu verhindern, dass Kunden \u00fcber ihre Portale auf die Webseiten der Hotels weitergeleitet werden. Dort n\u00e4mlich bestehe dann die Gefahr, dass die Interessenten die g\u00fcnstigeren Angebote einsehen und wahrnehmen. Vergleichsportale w\u00fcrden so lediglich als Vermittler auf die hoteleigenen Internetpr\u00e4senzen aufmerksam machen k\u00f6nnen, ohne dass ein f\u00fcr eine Provision erforderlicher Vertrag \u00fcber die Plattformen zustande kommt. Dieses &#8220;illoyale Umlenken&#8221; der Besucher gelte es zu verhindern, so der Senat.<\/p>\n<p>Auch das K\u00f6lner Landgericht urteilte 2017 hinsichtlich einer Bestpreisklausel der Vergleichshomepage &#8220;Expedia&#8221;. Das Portal hatte den Betreibern vorgeschrieben, ihre Zimmer zu mindestens gleich g\u00fcnstigen Preisen wie auf der hauseigenen Webseite anzubieten. Nach Ansicht der Kammer lag hierin zwar zun\u00e4chst eine unzul\u00e4ssige, vertikale Absprache und damit ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/1.html\" title=\"&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen\">\u00a7 1 GWB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 AEUV<\/a>. Allerdings seien die praktizierten Klauseln gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/2.html\" title=\"&sect; 2 GWB: Freigestellte Vereinbarungen\">\u00a7 2 Abs. 2 GWB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 Abs. 3 AEUV<\/a> i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt (LG K\u00f6ln, Urteil v. 16.2.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=88%20O%20(Kart)%2017\/16\" title=\"LG K&ouml;ln, 16.02.2017 - 88 O (Kart) 17\/16: Bestpreisklauseln sind nach der Vertikal-GVO freistell...\">88 O (Kart) 17\/16<\/a>). Die Vertikal-GVO\u00a0ist eine Gruppenfreistellungsverordnung, demnach eine Verordnung, die Voraussetzungen auflistet, die bestehen m\u00fcssen, damit das Verbot wettbewerbsbeschr\u00e4nkender Abreden des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 Abs. 1 AEUV<\/a> auf eine bestimmte Art von Vertr\u00e4gen nicht anwendbar ist (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 Abs. 3 AEUV<\/a>).<\/p>\n<p>Liegen ihre Kriterien f\u00fcr einen Vertrag vor, kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 Abs. 3 AEUV<\/a> erf\u00fcllt oder nicht. Nach Auffassung der Richter seien Expedia und die Betreiber der Portale auf unterschiedlichen Vertriebsstufen t\u00e4tig, und dar\u00fcber hinaus liege keine Kernbeschr\u00e4nkung vor. Nach Artikel 4 a) Vertikal-GVO sind Vereinbarungen, die den Abnehmer darin beschr\u00e4nken, seinen angebotenen Preis selber festzulegen, Kernbeschr\u00e4nkungen, und demnach nicht vom Kartellverbot freigestellt. Abnehmer der von Expedia angebotenen Leistungen sei das Hotel, welches aber nicht die Vermittlung als Leistung weiterverkaufe. Vielmehr verkauften die Hotels ihre Zimmer, und sei daher kein Abnehmer im Sinne der Vorschrift, sondern vielmehr Anbieter.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die durchaus in unterschiedliche Richtungen ausfallenden Urteile, sowie die Beschl\u00fcsse des Bundeskartellamts zeigen: Einigkeit hinsichtlich der Bestpreis-Klauseln besteht in der deutschen Rechtsprechung aktuell nur sehr bedingt.<\/p>\n<p>Die entscheidenden Normen sind dabei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/1.html\" title=\"&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen\">\u00a7 1 GWB<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/101.html\" title=\"Art. 101 AEUV: (ex-Artikel 81 EGV)\">Art. 101 AEUV<\/a>. Liegt eine Absprache im Sinne dieser Vorschriften vor, sind diese grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Entscheidend sind allerdings stets s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde des individuellen Einzelfalls. Besondere Bedeutung kommt dabei den Interessen aller Beteiligten sowie der Verbraucher dazu.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Abw\u00e4gung ist dem Urteil des D\u00fcsseldorfer Oberlandesgericht durchaus zuzustimmen. W\u00e4ren Hotelbetreiber berechtigt, auf den eigenen Seiten g\u00fcnstigere Angebote zu machen, w\u00fcrde die Funktionalit\u00e4t der Portalseiten gen Null gehen. Kunden w\u00fcrden \u00fcber Expedia, Booking und Co. lediglich potentielle Hotels ausfindig machen, und dann die billigeren Offerten direkt auf den Homepages der Pensionen in Anspruch nehmen. Die Vergleichsseiten w\u00fcrden so ohne Anspruch auf eine Provision zu blo\u00dfen Suchmaschinen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Buchungsportal f\u00fcr Hotelzimmer die Betreiber der Hotels verpflichten kann, auf der eigenen Internetseite keine g\u00fcnstigeren Kondition anzubieten als auf der Portalhomepage. 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