{"id":4643,"date":"2011-05-16T08:49:11","date_gmt":"2011-05-16T06:49:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4643"},"modified":"2017-03-13T01:10:47","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:47","slug":"eine-erinnerung-des-dpma-durch-eine-ag-aus-belize","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eine-erinnerung-des-dpma-durch-eine-ag-aus-belize\/","title":{"rendered":"Eine Erinnerung des DPMA durch eine AG aus Belize?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen aus Britisch-Honduras\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/belize.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Gegenstand einer Entscheidung des OLG K\u00f6ln <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/416\/5\/2\" target=\"_blank\">(OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166\/10)<\/a> war eine freundliche &#8220;Erinnerung&#8221; an den Markeninhaber, dass die Schutzdauer seiner Marke bald ablaufe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Verbunden war diese mit dem (kleingedruckten) Angebot, die Markenregistrierung gegen eine Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr 1590 \u20ac je 3 &#8220;Kategorien&#8221; zuz\u00fcglich 490 \u20ac je weiterer &#8220;Kategorie&#8221; zu erneuern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auf Verwunderung stie\u00df dieses Schreiben bei n\u00e4herem Hinsehen nicht nur deshalb, da sich der <a href=\"http:\/\/www.nationalesmarkenregister.org\/impressum.html\" target=\"_blank\">Sitz des Anbieters in Belize, somit in Zentralamerika befindet<\/a>, sondern auch deshalb, weil die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr f\u00fcr eine Marke ausweislich der <a href=\"http:\/\/www.dpma.de\/marke\/gebuehren\/index.html\" target=\"_blank\">Angaben des DPMA<\/a> nicht 1590 bzw. 490 \u20ac betr\u00e4gt, sondern lediglich 750 \u20ac und 260 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Kl\u00e4gerin war eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten welche u.a. auch im Markenrecht t\u00e4tig ist. Aufgrund einer durch das Formschreiben erfolgten Irref\u00fchrung sah sich die Partnerschaft gezielt behindert und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG K\u00f6ln folgte der Ansicht der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u201eZu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte bejaht, weil Schreiben in der angegriffenen Gestaltung zur T\u00e4uschung (auch) der kaufm\u00e4nnischen Adressaten \u00fcber die Herkunft der angebotenen Dienstleistung aus einem privaten Unternehmen und \u00fcber Person und Eigenschaften des Unternehmens geeignet sind (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 1<\/a> und 2 Nr. 1 und 3 UWG). Das Berufungsvorbringen gibt nur Anlass zu folgenden erg\u00e4nzenden Bemerkungen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Staatliche Tr\u00e4gerschaft oder F\u00f6rderung eines Unternehmens werden im Verkehr als Zeichen besonderer Autorit\u00e4t und Seriosit\u00e4t angesehen, weshalb diesbez\u00fcgliche Angaben, mit denen die wahren gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse verschleiert werden, unabh\u00e4ngig von der handelsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der (Fort-) F\u00fchrung einer Firma regelm\u00e4\u00dfig irref\u00fchrend sind (K\u00f6hler \/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., \u00a7 5 Rn. 5.9; G\u00f6tting \/ A. Nordemann, UWG, \u00a7 5 Rn. 3.4; vgl. z.B. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%20448\" title=\"BGH, 27.02.2003 - I ZR 25\/01: Geimein&uuml;tzige Wohnungsgesellschaft\">GRUR 2003, 448<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202003,%20640\" title=\"BGH, 27.02.2003 - I ZR 25\/01: Geimein&uuml;tzige Wohnungsgesellschaft\">WRP 2003, 640<\/a> \u2013 Gemeinn\u00fctzige Wohnungsgesellschaft; BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%201079\" title=\"BGH, 29.03.2007 - I ZR 122\/04: Bundesdruckerei\">GRUR 2007, 1079<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201346\" title=\"BGH, 29.03.2007 - I ZR 122\/04: Bundesdruckerei\">WRP 2007, 1346<\/a> \u2013 Bundesdruckerei; OLG Hamburg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20245\" title=\"OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90\/07: Praxis Aktuell\">GRUR-RR 2008, 245<\/a> \u2013 Praxis Aktuell).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ob Angaben zur Irref\u00fchrung und zur Beeinflussung des Marktverhaltens der Kunden geeignet sind, h\u00e4ngt nicht allein davon ab, wie viele Empf\u00e4nger sich von ihnen tats\u00e4chlich t\u00e4uschen lassen (Irref\u00fchrungsquote), sondern ist je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles normativ zu bestimmen (K\u00f6hler \/ Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.101 ff.; 2.200 ff.). Wer versehentlich oder bewusst mit falschen Angaben wirbt, kann sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bei sorgf\u00e4ltigem Studium der Werbung werde die Angabe von den meisten \u00fcbersehen oder als unrichtig erkannt oder sie sei ihnen gleichg\u00fcltig; denn obgleich f\u00fcr die T\u00e4uschungseignung grunds\u00e4tzlich die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Angeh\u00f6rigen der angesprochenen Verkehrskreise ma\u00dfgebend ist, muss doch gew\u00e4hrleistet sein, dass das Irref\u00fchrungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erf\u00fcllen imstande ist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%2078\" title=\"BGH, 24.05.2000 - I ZR 222\/97: Falsche Herstellerpreisempfehlung\">GRUR 2001, 78<\/a> [79] = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202000,%201402\" title=\"BGH, 24.05.2000 - I ZR 222\/97: Falsche Herstellerpreisempfehlung\">WRP 2000, 1402<\/a> \u2013 Falsche Herstellerpreisempfehlung; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20715\" title=\"BGH, 20.12.2001 - I ZR 215\/98: Scanner-Werbung\">GRUR 2002, 715<\/a> [716] = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202002,%20977\" title=\"BGH, 20.12.2001 - I ZR 215\/98: Scanner-Werbung\">WRP 2002, 977<\/a> \u2013 Scanner-Werbung; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20888\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 219\/06: Thermoroll\">GRUR 2009, 888<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%201080\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 219\/06: Thermoroll\">WRP 2009, 1080<\/a> [Rn. 21] \u2013 Thermoroll). Ist eine Werbung auf die T\u00e4uschung solcher gewerblicher Adressaten angelegt, die ihr nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit begegnen, kann eine relevante Irref\u00fchrung daher auch vorliegen, wenn nur ein eher geringer Teil der Angesprochenen den wahren Inhalt des Angebots verkennt (OLG Frankfurt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20553\" title=\"OLG Frankfurt, 26.03.2009 - 6 U 242\/08: Irref&uuml;hrende Werbung: Irref&uuml;hrungsgefahr bei T&auml;uschung ...\">MMR 2009, 553<\/a> [555] \u2013 Branchenverzeichnis).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Streitfall kommt es nach alledem weder darauf an, ob alle Kaufleute oder kaufm\u00e4nnischen Angestellten, die von der Beklagten eine \u201eErinnerung\u201c an den Ablauf der Schutzfrist der registrierten Marken ihres Unternehmens erhalten, bei geh\u00f6riger Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass es sich dabei um ein rein privates Dienstleistungsangebot handelt, noch darauf, inwieweit nach Unterzeichnung des Schriftst\u00fccks die Voraussetzungen einer Anfechtung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/119.html\" title=\"&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums\">\u00a7\u00a7 119<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/123.html\" title=\"&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung\">123 BGB<\/a> vorliegen (nur dazu verh\u00e4lt sich das von der Beklagten vorgelegte Urteil des AG M\u00fcnchen vom 27.09.2010 \u2013 231 C 15623\/10). F\u00fcr die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irref\u00fchrung gen\u00fcgt es vielmehr, dass das Schreiben in seiner konkret angegriffenen Form bei nicht st\u00e4ndig mit Markenregistersachen befassten, unter allgemeinem Zeitdruck stehenden Mitarbeitern \u2013 nicht nur einer Rechtsschutzversicherung (wie bei dem oben eingeblendeten Schreiben), sondern beispielsweise auch einer Krankenhausbetriebsgesellschaft (wie in dem vom AG M\u00fcnchen entschiedenen Fall) oder einer Filmproduktionsgesellschaft (wie bei dem Schreiben Anlage K 10) \u2013 die falsche Vorstellung der amtlichen Mitteilung einer f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Schutzes eingetragener Marken zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle erweckt und dazu verleitet, sich entweder \u00fcberhaupt n\u00e4her mit dem Angebot zu besch\u00e4ftigen oder das Schriftst\u00fcck unterschrieben zur\u00fcckzusenden, ohne zuvor die im Kleingedruckten versteckten aufkl\u00e4renden S\u00e4tze zu lesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Rechtfertigungs- und Erkl\u00e4rungsversuche der Berufung f\u00fcr nahezu jedes vom Landgericht als Hinweis auf den offiziellen Charakter des Schreibens gewertete Merkmal greifen nicht durch, weil es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch bei den Empf\u00e4ngern erweckten Eindruck ankommt. Auch f\u00fcr den Senat unterliegt es keinem Zweifel, dass das Formular durch die Kombination einer Vielzahl von Elementen \u2013 m\u00f6gen diese jeweils f\u00fcr sich genommen auch weniger aussagekr\u00e4ftig oder unbedenklich sein \u2013 objektiv eine nicht vorhandene Beziehung der Beklagten zu einer offiziellen registerf\u00fchrenden Stelle suggeriert: Das Formular erinnert mit seinen umrandeten, teils grau unterlegten Textfeldern und der gro\u00dfen arabischen Ziffer rechts oben an das Anmeldeformular des Deutschen Patent- und Markenamtes, zumal die im unmittelbaren Vergleich erkennbaren Unterschiede den Eindruck nicht pr\u00e4gen und die \u2013 vom Sitz der Gesellschaft auf Belize abweichende \u2013 Postanschrift die Assoziation an das in M\u00fcnchen ans\u00e4ssige Amt verst\u00e4rkt. Die Firma \u201eNationales Markenregister AG\u201c l\u00e4sst unbeschadet des auch f\u00fcr Unternehmen des Bundes wie Deutsche Bahn und Deutsche Post gel\u00e4ufigen Rechtsformzusatzes eine der Bundesregierung unterstellte Einrichtung vermuten. Das siegel\u00e4hnliche Logo mit dem Gerechtigkeitssymbol der Waage, das landl\u00e4ufig mit der Justiz verbunden und zumindest auf europ\u00e4ischer Ebene auch als Kennzeichen von Justizeinrichtungen verwendet wird, l\u00e4sst an eine Art Registergericht denken. Nicht zuletzt erwecken die \u00dcberschrift \u201eErinnerung\u201c sowie die Angabe von Registernummer, Aktenzeichen und weiterer dem Markenregister entnommener Daten den unzutreffenden Eindruck einer Vorbefassung der Absenderin des Schreibens und einer Identit\u00e4t oder besonderen N\u00e4he zwischen ihr und der Registerbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es liegt nahe, ist wegen des objektiv auszulegenden Tatbestandsmerkmals der T\u00e4uschungseignung f\u00fcr die Entscheidung allerdings ohne Bedeutung, dass das Landgericht dem Schreiben der Beklagten die Motivation entnommen hat, seinen wahren Charakter zu verschleiern und den Adressaten vertragliche Verpflichtungen unterzuschieben. Dies gilt auch f\u00fcr den mit dem t\u00e4uschenden Abfangen potentieller Mandanten der Kl\u00e4gerin verwirklichten Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a>; vgl. dazu K\u00f6hler \/ Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 10.27). Ob das Angebot der Beklagten dem der Kl\u00e4gerin und anderer Rechtsanw\u00e4lte unter Qualit\u00e4ts- und Kostengesichtspunkten wenigstens ebenb\u00fcrtig ist, \u00e4ndert an der Relevanz des angegriffenen Verhaltens nichts, so dass der zuerkannte Unterlassungsanspruch und die mit der Berufung nicht selbst\u00e4ndig angegriffenen Annexanspr\u00fcche insgesamt begr\u00fcndet sind.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG findet hier deutliche Worte, der Fall d\u00fcrfte aber auch eindeutig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da regelm\u00e4\u00dfig Mandanten mit derartigen \u201eErinnerungen\u201c und \u201eRechnungen\u201c auch zu uns kommen, k\u00f6nnen wir nur immer wieder raten, auch die Angestellten zur Wachsamkeit zu mahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Zweifel hilft auch ein Blick in das Impressum der Unternehmen. Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in Belize, und ohne jemandem zu nahe treten zu wollen, zumindest in Markenangelegenheiten nehmen die deutschen \u00c4mter recht selten die Hilfe privater Unternehmen aus Belize oder deren Nachbarstaaten Mexiko bzw. Guatemala in Anspruch. (be)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wp-content\/uploads\/2011\/05\/erinnerung.jpg\" target=\"_blank\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen aus Britisch-Honduras\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wp-content\/uploads\/2011\/05\/erinnerung-150x150.jpg\" alt=\"mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen aus Britisch-Honduras\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Gegenstand einer Entscheidung des OLG K\u00f6ln <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/416\/5\/2\" target=\"_blank\">(OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166\/10)<\/a> war eine freundliche &#8220;Erinnerung&#8221; an den Markeninhaber, dass die Schutzdauer seiner Marke bald ablaufe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Verbunden war diese mit dem (kleingedruckten) Angebot, die Markenregistrierung gegen eine Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr 1590 \u20ac je 3 &#8220;Kategorien&#8221; zuz\u00fcglich 490 \u20ac je weiterer &#8220;Kategorie&#8221; zu erneuern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auf Verwunderung stie\u00df dieses Schreiben bei n\u00e4herem Hinsehen nicht nur deshalb, da sich der <a href=\"http:\/\/www.nationalesmarkenregister.org\/impressum.html\" target=\"_blank\">Sitz des Anbieters in Belize, somit in Zentralamerika befindet<\/a>, sondern auch deshalb, weil die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr f\u00fcr eine Marke ausweislich der <a href=\"http:\/\/www.dpma.de\/marke\/gebuehren\/index.html\" target=\"_blank\">Angaben des DPMA<\/a> nicht 1590 bzw. 490 \u20ac betr\u00e4gt, sondern lediglich 750 \u20ac und 260 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Kl\u00e4gerin war eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten welche u.a. auch im Markenrecht t\u00e4tig ist. Aufgrund einer durch das Formschreiben erfolgten Irref\u00fchrung sah sich die Partnerschaft gezielt behindert und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG K\u00f6ln folgte der Ansicht der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eZu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte bejaht, weil Schreiben in der angegriffenen Gestaltung zur T\u00e4uschung (auch) der kaufm\u00e4nnischen Adressaten \u00fcber die Herkunft der angebotenen Dienstleistung aus einem privaten Unternehmen und \u00fcber Person und Eigenschaften des Unternehmens geeignet sind (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 1<\/a> und 2 Nr. 1 und 3 UWG). Das Berufungsvorbringen gibt nur Anlass zu folgenden erg\u00e4nzenden Bemerkungen:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Staatliche Tr\u00e4gerschaft oder F\u00f6rderung eines Unternehmens werden im Verkehr als Zeichen besonderer Autorit\u00e4t und Seriosit\u00e4t angesehen, weshalb diesbez\u00fcgliche Angaben, mit denen die wahren gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse verschleiert werden, unabh\u00e4ngig von der handelsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der (Fort-) F\u00fchrung einer Firma regelm\u00e4\u00dfig irref\u00fchrend sind (K\u00f6hler \/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., \u00a7 5 Rn. 5.9; G\u00f6tting \/ A. Nordemann, UWG, \u00a7 5 Rn. 3.4; vgl. z.B. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%20448\" title=\"BGH, 27.02.2003 - I ZR 25\/01: Geimein&uuml;tzige Wohnungsgesellschaft\">GRUR 2003, 448<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202003,%20640\" title=\"BGH, 27.02.2003 - I ZR 25\/01: Geimein&uuml;tzige Wohnungsgesellschaft\">WRP 2003, 640<\/a> \u2013 Gemeinn\u00fctzige Wohnungsgesellschaft; BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%201079\" title=\"BGH, 29.03.2007 - I ZR 122\/04: Bundesdruckerei\">GRUR 2007, 1079<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201346\" title=\"BGH, 29.03.2007 - I ZR 122\/04: Bundesdruckerei\">WRP 2007, 1346<\/a> \u2013 Bundesdruckerei; OLG Hamburg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20245\" title=\"OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90\/07: Praxis Aktuell\">GRUR-RR 2008, 245<\/a> \u2013 Praxis Aktuell).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Ob Angaben zur Irref\u00fchrung und zur Beeinflussung des Marktverhaltens der Kunden geeignet sind, h\u00e4ngt nicht allein davon ab, wie viele Empf\u00e4nger sich von ihnen tats\u00e4chlich t\u00e4uschen lassen (Irref\u00fchrungsquote), sondern ist je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles normativ zu bestimmen (K\u00f6hler \/ Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.101 ff.; 2.200 ff.). Wer versehentlich oder bewusst mit falschen Angaben wirbt, kann sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bei sorgf\u00e4ltigem Studium der Werbung werde die Angabe von den meisten \u00fcbersehen oder als unrichtig erkannt oder sie sei ihnen gleichg\u00fcltig; denn obgleich f\u00fcr die T\u00e4uschungseignung grunds\u00e4tzlich die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Angeh\u00f6rigen der angesprochenen Verkehrskreise ma\u00dfgebend ist, muss doch gew\u00e4hrleistet sein, dass das Irref\u00fchrungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erf\u00fcllen imstande ist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%2078\" title=\"BGH, 24.05.2000 - I ZR 222\/97: Falsche Herstellerpreisempfehlung\">GRUR 2001, 78<\/a> [79] = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202000,%201402\" title=\"BGH, 24.05.2000 - I ZR 222\/97: Falsche Herstellerpreisempfehlung\">WRP 2000, 1402<\/a> \u2013 Falsche Herstellerpreisempfehlung; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20715\" title=\"BGH, 20.12.2001 - I ZR 215\/98: Scanner-Werbung\">GRUR 2002, 715<\/a> [716] = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202002,%20977\" title=\"BGH, 20.12.2001 - I ZR 215\/98: Scanner-Werbung\">WRP 2002, 977<\/a> \u2013 Scanner-Werbung; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20888\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 219\/06: Thermoroll\">GRUR 2009, 888<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%201080\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 219\/06: Thermoroll\">WRP 2009, 1080<\/a> [Rn. 21] \u2013 Thermoroll). Ist eine Werbung auf die T\u00e4uschung solcher gewerblicher Adressaten angelegt, die ihr nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit begegnen, kann eine relevante Irref\u00fchrung daher auch vorliegen, wenn nur ein eher geringer Teil der Angesprochenen den wahren Inhalt des Angebots verkennt (OLG Frankfurt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20553\" title=\"OLG Frankfurt, 26.03.2009 - 6 U 242\/08: Irref&uuml;hrende Werbung: Irref&uuml;hrungsgefahr bei T&auml;uschung ...\">MMR 2009, 553<\/a> [555] \u2013 Branchenverzeichnis).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Im Streitfall kommt es nach alledem weder darauf an, ob alle Kaufleute oder kaufm\u00e4nnischen Angestellten, die von der Beklagten eine \u201eErinnerung\u201c an den Ablauf der Schutzfrist der registrierten Marken ihres Unternehmens erhalten, bei geh\u00f6riger Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass es sich dabei um ein rein privates Dienstleistungsangebot handelt, noch darauf, inwieweit nach Unterzeichnung des Schriftst\u00fccks die Voraussetzungen einer Anfechtung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/119.html\" title=\"&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums\">\u00a7\u00a7 119<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/123.html\" title=\"&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung\">123 BGB<\/a> vorliegen (nur dazu verh\u00e4lt sich das von der Beklagten vorgelegte Urteil des AG M\u00fcnchen vom 27.09.2010 \u2013 231 C 15623\/10). F\u00fcr die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irref\u00fchrung gen\u00fcgt es vielmehr, dass das Schreiben in seiner konkret angegriffenen Form bei nicht st\u00e4ndig mit Markenregistersachen befassten, unter allgemeinem Zeitdruck stehenden Mitarbeitern \u2013 nicht nur einer Rechtsschutzversicherung (wie bei dem oben eingeblendeten Schreiben), sondern beispielsweise auch einer Krankenhausbetriebsgesellschaft (wie in dem vom AG M\u00fcnchen entschiedenen Fall) oder einer Filmproduktionsgesellschaft (wie bei dem Schreiben Anlage K 10) \u2013 die falsche Vorstellung der amtlichen Mitteilung einer f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Schutzes eingetragener Marken zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle erweckt und dazu verleitet, sich entweder \u00fcberhaupt n\u00e4her mit dem Angebot zu besch\u00e4ftigen oder das Schriftst\u00fcck unterschrieben zur\u00fcckzusenden, ohne zuvor die im Kleingedruckten versteckten aufkl\u00e4renden S\u00e4tze zu lesen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Die Rechtfertigungs- und Erkl\u00e4rungsversuche der Berufung f\u00fcr nahezu jedes vom Landgericht als Hinweis auf den offiziellen Charakter des Schreibens gewertete Merkmal greifen nicht durch, weil es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch bei den Empf\u00e4ngern erweckten Eindruck ankommt. Auch f\u00fcr den Senat unterliegt es keinem Zweifel, dass das Formular durch die Kombination einer Vielzahl von Elementen \u2013 m\u00f6gen diese jeweils f\u00fcr sich genommen auch weniger aussagekr\u00e4ftig oder unbedenklich sein \u2013 objektiv eine nicht vorhandene Beziehung der Beklagten zu einer offiziellen registerf\u00fchrenden Stelle suggeriert: Das Formular erinnert mit seinen umrandeten, teils grau unterlegten Textfeldern und der gro\u00dfen arabischen Ziffer rechts oben an das Anmeldeformular des Deutschen Patent- und Markenamtes, zumal die im unmittelbaren Vergleich erkennbaren Unterschiede den Eindruck nicht pr\u00e4gen und die \u2013 vom Sitz der Gesellschaft auf Belize abweichende \u2013 Postanschrift die Assoziation an das in M\u00fcnchen ans\u00e4ssige Amt verst\u00e4rkt. Die Firma \u201eNationales Markenregister AG\u201c l\u00e4sst unbeschadet des auch f\u00fcr Unternehmen des Bundes wie Deutsche Bahn und Deutsche Post gel\u00e4ufigen Rechtsformzusatzes eine der Bundesregierung unterstellte Einrichtung vermuten. Das siegel\u00e4hnliche Logo mit dem Gerechtigkeitssymbol der Waage, das landl\u00e4ufig mit der Justiz verbunden und zumindest auf europ\u00e4ischer Ebene auch als Kennzeichen von Justizeinrichtungen verwendet wird, l\u00e4sst an eine Art Registergericht denken. Nicht zuletzt erwecken die \u00dcberschrift \u201eErinnerung\u201c sowie die Angabe von Registernummer, Aktenzeichen und weiterer dem Markenregister entnommener Daten den unzutreffenden Eindruck einer Vorbefassung der Absenderin des Schreibens und einer Identit\u00e4t oder besonderen N\u00e4he zwischen ihr und der Registerbeh\u00f6rde.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Es liegt nahe, ist wegen des objektiv auszulegenden Tatbestandsmerkmals der T\u00e4uschungseignung f\u00fcr die Entscheidung allerdings ohne Bedeutung, dass das Landgericht dem Schreiben der Beklagten die Motivation entnommen hat, seinen wahren Charakter zu verschleiern und den Adressaten vertragliche Verpflichtungen unterzuschieben. Dies gilt auch f\u00fcr den mit dem t\u00e4uschenden Abfangen potentieller Mandanten der Kl\u00e4gerin verwirklichten Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a>; vgl. dazu K\u00f6hler \/ Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 10.27). Ob das Angebot der Beklagten dem der Kl\u00e4gerin und anderer Rechtsanw\u00e4lte unter Qualit\u00e4ts- und Kostengesichtspunkten wenigstens ebenb\u00fcrtig ist, \u00e4ndert an der Relevanz des angegriffenen Verhaltens nichts, so dass der zuerkannte Unterlassungsanspruch und die mit der Berufung nicht selbst\u00e4ndig angegriffenen Annexanspr\u00fcche insgesamt begr\u00fcndet sind.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG findet hier deutliche Worte, der Fall d\u00fcrfte aber auch eindeutig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da regelm\u00e4\u00dfig Mandanten mit derartigen \u201eErinnerungen\u201c und \u201eRechnungen\u201c auch zu uns kommen, k\u00f6nnen wir nur immer wieder raten, auch die Angestellten zur Wachsamkeit zu mahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Zweifel hilft auch ein Blick in das Impressum der Unternehmen. Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in Belize, und ohne jemandem zu nahe treten zu wollen, zumindest in Markenangelegenheiten nehmen die deutschen \u00c4mter recht selten die Hilfe privater Unternehmen aus Belize oder deren Nachbarstaaten Mexiko bzw. Guatemala in Anspruch. (be)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand einer Entscheidung des OLG K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166\/10) war eine freundliche &#8220;Erinnerung&#8221; an den Markeninhaber, dass die Schutzdauer seiner Marke bald ablaufe. Verbunden war diese mit dem (kleingedruckten) Angebot, die Markenregistrierung gegen eine Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr 1590 \u20ac je 3 &#8220;Kategorien&#8221; zuz\u00fcglich 490 \u20ac je weiterer &#8220;Kategorie&#8221; zu erneuern. 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