{"id":46325,"date":"2019-06-25T06:49:34","date_gmt":"2019-06-25T05:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46325"},"modified":"2019-08-23T14:40:39","modified_gmt":"2019-08-23T13:40:39","slug":"bgh-vergabe-von-werbegeschenken-bei-rezepflichtigen-medikamenten-ist-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-vergabe-von-werbegeschenken-bei-rezepflichtigen-medikamenten-ist-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"BGH: Vergabe von Werbegeschenken bei rezepflichtigen Medikamenten ist wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46336\" aria-describedby=\"caption-attachment-46336\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-46336\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Fotolia_91567489_XS.jpg\" alt=\"Apotheke Gutschein Wettbewerbsrecht\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46336\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 contrastwerkstatt -Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Apotheken beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Werbegeschenke verteilen d\u00fcrfen. <\/em><\/p>\n<p><em>Nach Ansicht der Richter liegt hierin ein wettbewerbsrechtlicher Versto\u00df gegen die Preisbindungsvorschriften f\u00fcr Arzneimittel.<\/em><\/p>\n<h2>Unseren t\u00e4glichen Brotgutschein schenk uns heute<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Apotheke vor dem Landgericht Darmstadt. Die Pharmazie hatte diversen Kunden beim Kauf von rezeptpflichtigen Medikamenten einen Br\u00f6tchen-Gutschein \u00fcber zwei &#8220;Wasserweck&#8221; oder alternativ einen &#8220;Ofenkrusti&#8221; kredenzt. Einl\u00f6sen konnte der erfreute K\u00e4ufer den Coupon beim \u00f6rtlichen B\u00e4cker.<\/p>\n<p>Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz gaben der Kl\u00e4gerin im Ergebnis Recht (LG Darmstadt, Urteil v. 10.6.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20186\/15\" title=\"LG Darmstadt, 10.06.2016 - 14 O 186\/15\">14 O 186\/15<\/a>, OLG Frankfurt, Urteil v. 2.11.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20164\/16\" title=\"6 U 164\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 164\/16<\/a>). Wir berichteten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/geringwertige-werbegaben-von-apotheken-zulaessig\">Sind geringwertige Werbeabgaben in Apotheken zul\u00e4ssig?\u00a0<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Richter waren hier der Auffassung, die Zugabe eines Br\u00f6tchen-Gutscheins beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikamente versto\u00dfe gegen die Preisbindungsvorschriften f\u00fcr Arzneimittel. Diese sind im Gesetz \u00fcber den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) zu finden. In <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 abs. 2 S. 2 und 3 AMG<\/a> hei\u00dft es entsprechend:<\/p>\n<blockquote><p>(2) Die Preise und Preisspannen m\u00fcssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tier\u00e4rzte, der Apotheken und des Gro\u00dfhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher geh\u00f6rt auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach \u00a7 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis f\u00fcr Arzneimittel, die vom Verkehr au\u00dferhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gew\u00e4hrleisten. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei diesen Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a<\/a>) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weswegen ein Versto\u00df zugleich wettbewerbswidrig sei. Zweck der Regelungen sei grunds\u00e4tzlich, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regulieren. Ein Versto\u00df liege nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Mittel zu einem g\u00fcnstigeren Preis anbietet. Auch wenn f\u00fcr solche Medikamente zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber verbunden mit dem Erwerb Vorteile gew\u00e4hrt werden, liege eine Zuwiderhandlung vor. Dann n\u00e4mlich erscheine der Erwerb f\u00fcr ihn wirtschaftlich g\u00fcnstiger als einer konkurrierenden Apotheke, was den Wettbewerb in unlauterer Weise beeinflusse.<\/p>\n<p>Zwar habe die Rechtsprechung in \u00e4lteren Urteilen bei vergleichbaren F\u00e4llen die f\u00fcr einen Wettbewerbsversto\u00df erforderliche Sp\u00fcrbarkeit verneint, und bei der Zuwendung geringwertiger G\u00fcter beim Kauf von Medizin einen Versto\u00df gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht angenommen. An dieser Auffassung k\u00f6nnte indes nicht weiter festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber die entsprechende Vorschrift in \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG um die Regelung erg\u00e4nzt habe, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes Zuwendungen oder Werbegeschenke unzul\u00e4ssig sind. \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG lautet:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Es ist unzul\u00e4ssig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzuk\u00fcndigen oder zu gew\u00e4hren oder als Angeh\u00f6riger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass<\/p>\n<p>1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenst\u00e4nde von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind f\u00fcr Arzneimittel unzul\u00e4ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew\u00e4hrt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;<\/p><\/blockquote>\n<p>Ein Versto\u00df gegen das Heilmittelwerbegesetz als Marktverhaltensregel liege demnach bei der Abgabe von Werbegeschenken ebenfalls vor.<\/p>\n<h2>Und f\u00fchre uns bis nach Karlsruhe<\/h2>\n<p>Nachdem das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat, hat nun der Bundesgerichtshof ein abschlie\u00dfendes Urteil in der Sache gef\u00e4llt. Allerdings hatte die Beklagte auch hier keinen Erfolg, die Richter in Karlsruhe sahen in der Abgabe von Werbegeschenken bei rezeptpflichtigen Medikamenten ebenfalls einen Versto\u00df gegen das UWG (BGH, Urteil v. 6.6.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20206\/17\" title=\"BGH, 06.06.2019 - I ZR 206\/17: Gew&auml;hrung von Werbegaben durch Apotheken\">I ZR 206\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Der Anwendung der in \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 HWG genannten Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) f\u00fcr in Deutschland ans\u00e4ssige Apotheken stehe auch ein Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht entgegen. Hier hatten die Richter die Auffassung vertreten, die Regelungen \u00fcber die Preisbindung f\u00fcr Apotheken in anderen Mitgliedstaaten verstie\u00dfen gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/34.html\" title=\"Art. 34 AEUV: (ex-Artikel 28 EGV)\">Art. 34 AEUV<\/a>). Diese bezweckt den Schutz des europ\u00e4ischen Binnenmarktes. So werden den EU-L\u00e4ndern bestimmte Verhaltensweisen untersagt, die den Handel mit anderen Unionsstaaten erschweren. Es k\u00f6nne insofern als Diskriminierung angesehen werden, wenn inl\u00e4ndische Apotheken an die Preisvorschriften gebunden sind, w\u00e4hrend Einrichtungen in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern diese nicht zu befolgen haben. Auf nationale Sachverhalte sei diese Warenverkehrsfreiheit indes ohnehin nicht anwendbar, hier seien die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes einschl\u00e4gig.<\/p>\n<h2>in Ewigkeit, Fazit<\/h2>\n<p>Eine der Hauptaufgaben des UWG ist es, den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmern sicherzustellen. Einfach ausgedr\u00fcckt, sorgt das Gesetz daf\u00fcr, dass beim metaphorischen 100-Meter-Sprint alle L\u00e4ufer auf der gleichen Linie starten. Auf diese Weise wird aber auch das Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einem transparenten und unlauteren Markt gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Vorschriften wie das Arzneimittelgesetz stellen im Detail sicher, dass in einem bestimmten Sektor alles fair von statten geht. Verschreibungspflichtige Medikamente sind deshalb an bestimmte Preise gebunden, damit eine fl\u00e4chendeckende und vor allem gleichm\u00e4\u00dfige Versorgung der Bev\u00f6lkerung gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verfolgt das Verbot von Werbegaben bei Pharmazeutika den Zweck des Gesundheitsschutzes der Verbraucher. Im Zusammenhang mit dem Kauf von Arzneien soll der Kunde so keinerlei Beeinflussung ausgesetzt sein. Seine Entscheidung, wo er im Einzelnen die Mittel erwirbt, darf nicht aus wirtschaftlichen Beweggr\u00fcnden heraus geschehen.<\/p>\n<p>&#8220;Werbung&#8221; sollen Apotheken daher lediglich mit ihrer Kompetenz, Sachlichkeit und Vertrauensw\u00fcrdigkeit machen k\u00f6nnen. Von der Zugabe von Gutscheinen und anderen Werbegeschenken sollte daher grunds\u00e4tzlich abgesehen werden, andernfalls drohen Unterlassungsanspr\u00fcche und teure Abmahnungskosten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Apotheken beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Werbegeschenke verteilen d\u00fcrfen. Nach Ansicht der Richter liegt hierin ein wettbewerbsrechtlicher Versto\u00df gegen die Preisbindungsvorschriften f\u00fcr Arzneimittel. 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