{"id":46283,"date":"2019-07-16T06:30:45","date_gmt":"2019-07-16T05:30:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46283"},"modified":"2020-12-21T16:08:04","modified_gmt":"2020-12-21T14:08:04","slug":"esport-vs-sport-i-die-problematische-anerkennung-der-gemeinnuetzigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sportrecht\/esport-vs-sport-i-die-problematische-anerkennung-der-gemeinnuetzigkeit\/","title":{"rendered":"E-Sport vs. Sport I: Kann ein E-Sport-Verein sinnvollerweise als (gemeinn\u00fctziger) Verein gegr\u00fcndet werden?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46292\" aria-describedby=\"caption-attachment-46292\" style=\"width: 329px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-46292\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Photo-by-Anthony-Brolin-on-Unsplash-622x414.jpg\" alt=\"Esport Gemeinn\u00fctzigkeit\" width=\"329\" height=\"219\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Photo-by-Anthony-Brolin-on-Unsplash-622x414.jpg 622w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Photo-by-Anthony-Brolin-on-Unsplash-768x511.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/Photo-by-Anthony-Brolin-on-Unsplash-620x413.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 329px) 100vw, 329px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46292\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Anthony Brolin on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der gr\u00f6\u00dfte Unterschied zwischen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\/esport\">E-Sport<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/sportrecht\">Sport<\/a> ist, dass E-Sport nicht als Sport anerkannt wird. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch nicht von der Bundesregierung, die erst im Februar diesen Jahres im Rahmen der \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung im Sportauschuss des Bundestages zum Thema \u201eEntwicklung des Esports in Deutschland\u201c debattierte, ihrem Versprechen aus dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/erste-juristische-forschungsstelle-fuer-esport-gegruendet\">Koalitionsvertrag<\/a>, E-Sport vollst\u00e4ndig als Sport anzuerkennen, aber nicht n\u00e4her kam. <\/em><em>Dabei bleiben viele komplexe Fragen, wie E-Sport nun im Rechtsinnen zu behandeln ist, offen. In unserer vierteiligen Reihe ziehen wir Parallelen zum klassischen Sport und stellen die wesentlichen Unterschiede heraus.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><i>Einer der gr\u00f6\u00dften Unterschiede ist wohl die Gemeinn\u00fctzigkeit, die bei klassischen Sportvereinen anerkannt, aber bei E-Sport Vereinen bisher konsequent abgelehnt wird. Um den E-Sport wie den klassischen Sport im (gemeinn\u00fctzigen) Verein leben und organisierten zu k\u00f6nnen, stellt sich\u00a0eingangs\u00a0die Frage<\/i>,\u00a0<em>ob ein E-Sport-Verein \u00fcberhaupt sinnvollerweise als gemeinn\u00fctziger Verein gegr\u00fcndet werden kann? Teil I geht der Gemeinn\u00fctzigkeitsfrage auf den Grund.<\/em><\/p>\n<h2>Ist Sport gemeinn\u00fctziger als E-Sport?<\/h2>\n<p>Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit eines Vereins ist in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/51.html\" title=\"&sect; 51 AO: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 51<\/a>-68 der Abgabenordnung (AO) normiert. Nach diesen setzt die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit voraus, dass eine K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke, die materieller, geistiger oder sittlicher Natur sind, selbstlos verfolgt. Eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung gemeinn\u00fctziger Zwecke regelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 S. 1 AO<\/a>, wobei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 S. 2 AO<\/a> den zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden durch eine \u00d6ffnungsklausel die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zwecke f\u00fcr gemeinn\u00fctzig zu erkl\u00e4ren. Ein gemeinn\u00fctziger Verein profitiert zum Beispiel von der Steuerfreiheit im Rahmen der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer, einem erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz von 7 % Umsatzsteuer (USt) bei den Einnahmen, einer Steuerverg\u00fcnstigung beim Spendenabzug und von Zusch\u00fcssen aus \u00f6ffentlicher Hand.<\/p>\n<h2>E-Sport ist steuerrechtlich kein Sport<\/h2>\n<p>Die F\u00f6rderung des Sports wird nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 Nr. 21 AO<\/a> als gemeinn\u00fctzig anerkannt. Nach aktueller Rechtslage wird <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/was-ist-e-sport\">E-Sport<\/a> davon aber nicht erfasst.<\/p>\n<p>Anders als der klassische Sport, diene E-Sport nicht der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung. Auch k\u00f6nne ein Verein, dessen Mitglieder in Rahmen von E-Sport <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/esport-auf-der-gamescom-2017-koeln\">Turnieren<\/a> hohe Summen als Preisgelder beziehen, nicht selbstlos &#8211; also ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsichten &#8211; und schon gar nicht ausschlie\u00dflich dem gemeinn\u00fctzigen Vereinszweck dienen. Zudem wird die Einhaltung der sittlichen Werte der Allgemeinheit unter dem Aspekt der sog. Gemeinwohlsch\u00e4dlichkeit kritisch gesehen. Einige E-Sport Spiele sind erst ab 16 Jahren zug\u00e4nglich und weisen gewaltverherrlichende, kriegerische Inhalten auf, dessen Konsum nicht durch \u00f6ffentliche Gelder unterst\u00fctzt werden soll. Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, dass E-Sport seine eigenen T\u00fccken hat, die bei der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwar mag es auf den ersten Blick auch hier gewisse Parallelen zum klassischen Sport geben wie beispielsweise die Kritik an der &#8220;Gewalt&#8221; bei Kampfsportarten oder die hohen Spielergeh\u00e4lter im Profi-Fu\u00dfball. Der\u00a0Unterschied ist jedoch, dass diese fraglichen Sportarten bereits h\u00f6chstrichterlich als Sport anerkannt wurden oder eine \u00dcberf\u00fchrung des Profibereichs auf eine eigenst\u00e4ndige Gesellschaft (sog. Ausgliederung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UmwG\/123.html\" title=\"&sect; 123 UmwG: Arten der Spaltung\">\u00a7 123 Abs. 3<\/a> Umwandlungsgesetz (UmwG)) erfolgte, die die Gemeinn\u00fctzigkeit des \u00fcbertragenden Vereins nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<h2>Keine Rechtsprechung zu E-Sport<\/h2>\n<p>Da es noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob E-Sport gemeinn\u00fctzig ist, gibt, muss\u00a0im Einzelfall entschieden werden, ob ein E-Sport Verein einen f\u00f6rderf\u00e4higen Vereinszweck hat oder vielleicht doch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb aufrechterh\u00e4lt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0Das ist im Rahmen der Anerkennung jeder neuen Sportart die Praxis.<\/span><\/p>\n<p>Bisher gibt es nur einen E-Sport Verein aus Leipzig, der als gemeinn\u00fctzig anerkannt wurde und zwar nur aufgrund seines f\u00f6rderw\u00fcrdigen Zweckes der \u201eJugendhilfe\u201c. Dieser bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass das Beitrittsalter der Mitglieder auf 27 Jahre beschr\u00e4nkt ist und somit einen Teil der E-Sport Community ausschlie\u00dft.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Sinnvolle Vereinsgr\u00fcndung: Jein<\/h2>\n<p>Nach diesen Ausf\u00fchrungen ist es verst\u00e4ndlich, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/nachwuchsfussball-trifft-esport\">Gr\u00fcndung<\/a> eines E-Sports Vereins gut durchdacht sein muss. Die eingangs gestellte Frage nach einer m\u00f6glichen (gemeinn\u00fctzigen) E-Sport-Vereinsgr\u00fcndung kann somit nach der jetzigen Rechtslage nicht klar mit ja oder nein beantwortet werden. Wenn ein E-Sport Verein allein den Wettkampf zwischen Menschen mit Hilfe von Computern- oder Videospielen als Vereinszweck nennt, wird er nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt. Wenn es ihm gerade auf die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzig ankommt, muss er seinen Vereinszweck an den F\u00f6rderzwecken des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/52.html\" title=\"&sect; 52 AO: Gemeinn&uuml;tzige Zwecke\">\u00a7 52 Abs. 2 AO<\/a> orientieren.<\/p>\n<p>Alternativ kann je nach Interessenlage zum Beispiel eine GbR, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/lizenz-insolvenz\">Lizenz<\/a>spieler-GmbH oder eine Kommanditgesellschaft gegr\u00fcndet werden. So machen es auch die meisten Bundesliga-Vereine mit ihren eigenen E-Sport Aktivit\u00e4ten, die sich teilweise in der Marketing-Abteilung abspielen und gar nicht mit dem klassischen Sport in Ber\u00fchrung kommen. Gerade Letzteres zeigt, dass E-Sport ein Business ist, der ein gutes Management und von Anfang an eine gute juristische Beratung braucht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gr\u00f6\u00dfte Unterschied zwischen E-Sport und Sport ist, dass E-Sport nicht als Sport anerkannt wird. 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