{"id":46108,"date":"2019-06-12T06:11:17","date_gmt":"2019-06-12T05:11:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=46108"},"modified":"2019-06-11T21:42:27","modified_gmt":"2019-06-11T20:42:27","slug":"huk-coburg-erstreitet-loeschung-aus-vergleichsportal-check24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/huk-coburg-erstreitet-loeschung-aus-vergleichsportal-check24\/","title":{"rendered":"HUK Coburg erstreitet L\u00f6schung aus Vergleichsportal Check24"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_46113\" aria-describedby=\"caption-attachment-46113\" style=\"width: 490px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-46113\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_201107466_XS.jpg\" alt=\"Check24 HUK Coburg Preisvergleich\" width=\"490\" height=\"245\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_201107466_XS.jpg 490w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_201107466_XS-354x177.jpg 354w\" sizes=\"(max-width: 490px) 100vw, 490px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-46113\" class=\"wp-caption-text\">@ peterschreiber.media &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die deutsche Versicherung HUK Coburg hat vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln erfolgreich die L\u00f6schung aus dem Vergleichsportal Check24 erk\u00e4mpft. <\/em><\/p>\n<p><em>Mit Hilfe dieser Seite k\u00f6nnen Nutzer Versicherungen vergleichen, und so die f\u00fcr sie besten Konditionen heraussuchen. Kommt es zum Vertragsabschluss, erh\u00e4lt Check24 eine Provision. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch Unternehmen wie die HUK Coburg, die nicht mit dem Portal zusammenarbeiten, werden hier gelistet. Diese sind dann allerdings ohne Preisangabe und Abschlussm\u00f6glichkeit erst ganz am Ende der Seite zu finden.<\/em><\/p>\n<h2>Listige und l\u00e4stige Listen<\/h2>\n<p>Vergleichsportale im Internet erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Ob Fl\u00fcge, DSL- und Handyvertr\u00e4ge, Lieblingssocken oder eben Versicherungen, f\u00fcr eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen k\u00f6nnen mit wenigen Klicks die besten Konditionen in Erfahrung gebracht werden. In eine \u00e4hnliche Kateg\borie fallen nat\u00fcrlich auch Bewertungsportale wie Jameda, Sanego, Anwalt.de oder yelp. Die Listung bei Jameda ist f\u00fcr \u00c4rzte zum Beispiel sogar ebenfalls (jedenfalls nach Meinung von Jameda) verpflichtend.<\/p>\n<p>Eines der gr\u00f6\u00dften Portale ist hier der Anbieter Check24. Ob Hausrat, Kfz oder Naturgewalten &#8211; Versicherungen aller Art arbeiten mit der Seite zusammen. Der Kunde gibt im Vorfeld der Suche an, wonach und zu welchen Rahmenbedingungen er sucht. Alsbald spuckt der Anbieter nun die f\u00fcr ihn passendsten Angebote aus. In diese Liste mit aufgenommen werden allerdings auch solche Versicherungen, die keinen Kooperationsvertrag mit Check24 abgeschlossen haben. Erst ganz am Ende der Aufz\u00e4hlung k\u00f6nnen diese dann gefunden werden.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit zum Gesch\u00e4ftsabschluss mit den &#8220;schwarzen Schafen&#8221; wird indes nicht angeboten. Ebenso wenig k\u00f6nnen hier Angaben zum Preis in Erfahrung gebracht werden.<\/p>\n<h2>LG K\u00f6ln: Der Preis ist nicht immer hei\u00df!<\/h2>\n<p>So auch im Falle der deutschen Versicherung HUK Coburg. Trotz fehlender Zusammenarbeit mit Check24 ploppte das Unternehmen als Suchergebnis bei Autoversicherungen in der Liste des Portals auf. Aber eben erst ganz am Ende der Seite, und ohne jegliche Angaben zu den preislichen Konditionen.<\/p>\n<p>Die HUK Coburg verlangte nun auf dem gerichtlichen Weg, aus der Aufz\u00e4hlung entfernt zu werden. Die Klage blieb indes in erster Instanz vor dem K\u00f6lner Landgericht ohne Erfolg (LG K\u00f6ln, Urteil v. 18.9.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20376\/17\" title=\"LG K&ouml;ln, 18.09.2018 - 31 O 376\/17: Irref&uuml;hrende Werbung mit &quot;Nirgendwo G&uuml;nstiger Garantie&quot;\">31 O 376\/17<\/a>). Nach Ansicht der Kammer handelte es sich zwar um vergleichende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Art der Werbung ist allerdings grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Die hauseigenen Produkte d\u00fcrfen demnach mit denen der Konkurrenz im Rahmen von Werbung verglichen werden. Erst wenn der Vergleich in der Werbung bestimmte Grenzen \u00fcberschreitet, wird sie unlauter. Diese sind wiederum in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7 6 Abs. 2 Nr. 1-6 UWG<\/a> nummerisch aufgelistet. Nach Ansicht der klagenden Versicherung lag eine solche unlautere Werbung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> vor. Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote>\n<div class=\"jurAbsatz\">(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.<\/div>\n<div class=\"jurAbsatz\">\n<p>(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich<\/p>\n<dl>\n<dt>1. (\u2026)<\/dt>\n<dt><\/dt>\n<dt>2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr\u00fcfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<p>Die HUK Coburg war vor dem Landgericht der Ansicht, bei dem Portal von Check24 handele es sich um einen reinen Preisvergleich, da alle anderen Faktion der Versicherungsvertr\u00e4ge hier nur eine untergeordnete Rolle spielten. Angaben zum Preis seien demnach hier wesentlich, fehlten aber im Falle der Kl\u00e4gerin g\u00e4nzlich. Aus diesem Grunde sei die Werbung unlauter und damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Richter teilten diese Ansicht allerdings nicht. Die Trefferliste beim Vergleich lasse sich so auch anhand anderer Kriterien als nur dem Preis steuern. Angaben wie die Frage nach der Deckungssume, ob grobe Fahrl\u00e4ssigkeit versichert sein soll, oder ob ein erweiterter Wildschutz mit inbegriffen ist, spielten hier eine gleichsam relevante Rolle. Der Verbraucher neige in diesem Zusammenhang nicht zwingend immer dazu, nur das pauschal g\u00fcnstigste Angebot wahrzunehmen.<\/p>\n<h2>OLG K\u00f6ln: Kein Preisvergleichsportal ohne Preis!<\/h2>\n<p>Dieser Ansicht schloss sich das K\u00f6lner Oberlandesgericht als Berufungsinstanz jedoch nicht an (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 12.4.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20191\/18\" title=\"6 U 191\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 191\/18<\/a>).<\/p>\n<p>So stelle die Auflistung bei Check24 eben doch eine unlautere vergleichende Werbung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> dar. Grunds\u00e4tzlich sei nicht jede vergleichende Werbung ohne konkrete Angaben zum Preis sofort unzul\u00e4ssig. Allerdings handele es sich bei Check24 um ein Preisvergleichsportal, Angaben zum selbigen seien daher wesentlich. Wenn im Rahmen eines solchen gezielten Preisvergleichs Dienstleistungen mit Angaben zum Preis mit solchen ohne Informationen diesbez\u00fcglich verglichen werden, schlie\u00dfe der Werbende letztere von Anfang an von dem Vergleich aus.<\/p>\n<p>Entscheidend sei hier die Sicht des Portalbesuchers. Dieser untersuche die verschiedenen Kfz-Versicherungen vorwiegend anhand des Preises. Dass es sich hier um einen reinen Preisvergleich handelt, ergebe sich auch aus der Art der Darstellung auf der Seite. Der Preis der Angebote werde hier in den Vordergrund gestellt. Andere Konditionen zu den Versicherungen dienten nur dazu, den Vergleich auf die Dienstleistungen zu beschr\u00e4nken, die die vom Besucher vorher gew\u00e4hlten Kriterien erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Vergleichende Werbung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7 6 Abs. 1 UWG<\/a> grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Und das aus gutem Grund: Auf diese Weise wird Transparenz auf dem freien Markt f\u00fcr den Verbraucher geschaffen. Dieser kann sich \u00fcber die verschiedenen Vor- und Nachteile der verf\u00fcgbaren Produkte fundiert informieren. Dies f\u00f6rdert wiederum den Wettbewerb zwischen den Unternehmern. Allerdings gibt es auch hier Grenzen.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 6 enth\u00e4lt eine Auflistung von Konstellationen, in denen vergleichende Werbung unlauter wird. So darf der Vergleich unter anderem den Konkurrenten nicht herabsetzen oder verunglimpfen, oder aber dessen Ruf ausnutzen oder beeintr\u00e4chtigen. Ebenso unzul\u00e4ssig ist der Vergleich, wenn dieser nicht auf eine oder mehrere wesentliche Eigenschaften oder den Preis bezogen ist.<\/p>\n<p>Das bedeutet nicht, dass jede vergleichende Werbung ohne Vergleich zum Preis gleich unlauter ist. Steht dieser aber &#8211; je nach Art und Weise der Werbung &#8211; im Vordergrund, muss auf diesen auch Bezug genommen werden. Eben dies hat das OLG K\u00f6ln richtigerweise erkannt. Besucher von Portalen wie Check24 wollen hier bewusst die Preise der Angebote vergleichen, andere Konditionen r\u00fccken dabei in den Hintergrund.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die deutsche Versicherung HUK Coburg hat vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln erfolgreich die L\u00f6schung aus dem Vergleichsportal Check24 erk\u00e4mpft. 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