{"id":45905,"date":"2019-06-20T06:57:40","date_gmt":"2019-06-20T05:57:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45905"},"modified":"2019-06-18T23:38:18","modified_gmt":"2019-06-18T22:38:18","slug":"kampf-um-die-kartenhoheit-weiterverkauf-kann-wettbewerbswidrig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kampf-um-die-kartenhoheit-weiterverkauf-kann-wettbewerbswidrig-sein\/","title":{"rendered":"Kampf um die Kartenhoheit: Weiterverkauf kann wettbewerbswidrig sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45910\" aria-describedby=\"caption-attachment-45910\" style=\"width: 422px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-45910\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_142515712_XS.jpg\" alt=\"\" width=\"422\" height=\"225\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45910\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Melinda Nagy &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der kommerzielle Zweitmarkthandel mit Eintrittskarten ist Veranstaltern sportlicher und kultureller Gro\u00dfereignisse schon lange ein Dorn im Auge, werden diese doch oft f\u00fcr ein Vielfaches des Ursprungspreises verkauft.<\/em><\/p>\n<p><em>Das LG Hannover hat nun entschieden,<\/em> <em>dass der Weiterverkauf von Veranstaltungstickets zu einem Preis von mehr als 25 Prozent \u00fcber dem Normalpreis in bestimmten F\u00e4llen wettbewerbswidrig ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Online-Plattform, die den Weiterverkauf vermittelt, sich nicht an die Bedingungen des urspr\u00fcnglichen Kartenverk\u00e4ufers h\u00e4lt (LG Hannover, Urteil v. 21.01.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20O%2092\/18\" title=\"18 O 92\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">18 O 92\/18<\/a>). <\/em><\/p>\n<p><em>Die neue Entscheidung bringt die Veranstalter damit ein gro\u00dfes St\u00fcck weiter beim Kampf gegen \u00fcberteuerte Zweitmarktangebote.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Vermittlungsplattform \u00fcberschreitet die vereinbarte Preisgrenze\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf welchem Nutzer im Zweitmarkt Eintrittskarten f\u00fcr Veranstaltungen suchen und sich beschaffen konnten. Hierf\u00fcr nahm die Plattformbetreiberin ein Vermittlungsentgelt.<\/p>\n<p>Die allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten enthielten die folgende Beschreibung ihrer T\u00e4tigkeit:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die (&#8230;)\u00a0 Dienstleistung besteht aus folgendem: <\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>dem Finden eines verkaufswilligen Eigent\u00fcmers (\u2026) jenes \u2026, welches der Kunde erwerben will, sowie die grunds\u00e4tzliche Schaffung der M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Kunden, das entsprechende (&#8230;) auf ihn selbst umpersonalisiert und hernach zumindest faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigent\u00fcmer zu erhalten.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Unter anderem wurden auf dem Online-Portal auch Konzertkarten einer bekannten S\u00e4ngerin vermittelt. Vom origin\u00e4ren Veranstalter wurden die personalisierten Eintrittskarten mit dem folgenden Hinweis verkauft:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen. Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte \u00fcbertragbar: Der Dritte darf keinen h\u00f6heren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. maximal insgesamt 25% f\u00fcr Nebenkosten (\u2026) zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag &#8211; einschlie\u00dflich des Weiterverkaufsverbots &#8211; \u00fcbernehmen (\u2026).<\/em><\/p>\n<p><em>Nur wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, darf der Name des urspr\u00fcnglich Zugangsberechtigten in der o.g. Leerzeile durchgestrichen und mit dem Namen des Dritten, der die Zugangsberechtigung erwirbt, ersetzt werden. Der Besitz des Tickets verbrieft kein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst vom Veranstalter erworben hat.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dennoch \u00fcberstieg der Preis f\u00fcr die Eintrittskarten auf dem Online-Portal inklusive der Vermittlungsgeb\u00fchr die Grenze von max. 25% des Ausgabepreises.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein berufsst\u00e4ndischer Verband der deutschen Veranstaltungsbranche, hielt das Verhalten der Beklagten f\u00fcr wettbewerbswidrig. Die Eintrittskarten seien wirksam personalisiert und k\u00f6nnten somit nicht auf jeden beliebigen Dritten \u00fcbertragen werden. Es bestehe daher die Gefahr, dass den Kunden der Beklagten der Einlass zu den Veranstaltungen verwehrt werde. Deshalb seien die Verkaufsangebote rechtswidrig gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> i.V.m. Nr. 9 des Anhangs sowie gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a>. Nach Ansicht des Kl\u00e4gers diene die Personalisierung von Eintrittskarten der Geringhaltung der Preise und damit auch dem Schutz des Rufes des Veranstalters.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung ging der Verband gegen die Zweitmarktplattform gerichtlich vor.<\/p>\n<h2><strong>Darf man Tickets weiterverkaufen?<\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann privaten K\u00e4ufern, die das Ticket zum privaten Gebrauch erworben haben, der Weiterverkauf nicht verboten werden.<\/p>\n<p>Details dazu lesen Sie im folgenden LHR-Magazin-Artikel:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/schwarzmarkt-rechtliche-konsequenzen-beim-weiterverkauf-von-eintrittskarten\">Schwarzmarkt? 8 Dinge, die Sie zum Weiterverkauf von Eintrittskarten wissen m\u00fcssen!<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Veranstalter versuchen zwar ein solches Weiterverkaufsverbot durch die Verwendung von AGB und durch einen Kartenaufdruck (\u201cDer Weiterverkauf ist nicht gestattet\u201d) durchzusetzen. Diese AGB sind bei einem generellen Weiterverkaufsverbot gegen\u00fcber Privatpersonen aber unwirksam. Zwar d\u00fcrfen die Veranstalter festlegen, dass der Verkauf der Karten ausschlie\u00dflich zum privaten Gebrauch erfolgt und dar\u00fcber hinaus grunds\u00e4tzlich auch eine Weiterverver\u00e4u\u00dferung unter bestimmten Umst\u00e4nden verbieten.<\/p>\n<p>Ein generelles Weiterverkaufsverbot benachteiligt den privaten K\u00e4ufer aber in unangemessener Art und Weise und ist unwirksam. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem wegweisenden Urteil festgestellt hat, dass es privaten K\u00e4ufern m\u00f6glich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2074\/06\" title=\"BGH, 11.09.2008 - I ZR 74\/06: bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: A...\">I ZR 74\/06<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>Versto\u00df gegen die AGB des Veranstalters <\/strong><\/h2>\n<p>Das LG Hannover entschied im Prozess um die Wiederverkaufspreise von personalisierten Eintrittskarten zu Gunsten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das Gericht sah in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsversto\u00df gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> i.V.m. Nr. 9 des Anhangs. Nach Auffassung der Richter, erwecke die Beklagte den Eindruck, es handle sich um Eintrittskarten, die zum Zutritt der Veranstaltung berechtigen w\u00fcrden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da ein Versto\u00df gegen die AGB-Bestimmungen des urspr\u00fcnglichen Kartenverk\u00e4ufers vorliege.<\/p>\n<p>Danach entsteht kein Zutrittsrecht, wenn der Weiterverkaufspreis h\u00f6her als 25% des Ursprungspreises liege. Diese Grenze werde durch die Beklagte jedoch \u00fcberschritten. Das Gericht stellte dabei auf die Gesamtkosten ab, die der neue Erwerber auf dem Zweitmarkt insgesamt zahle.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, wonach nur auf den reinen Ticketpreis ohne Ber\u00fccksichtigung der Vermittlungsgeb\u00fchr abzustellen ist, teilte das LG Hannover nicht. Es handle sich dabei um eine k\u00fcnstliche Aufspaltung in zwei Betr\u00e4ge, denn am Ende sei von den Kunden der Gesamtpreis f\u00fcr die Eintrittskarte zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Veranstalter haben durch die oben wiedergegebenen Beschr\u00e4nkungen deutlich gemacht, dass sie Zutritt zu der Veranstaltung nur dann gew\u00e4hren wollen, wenn die auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen eingehalten sind. Das Weiterverkaufsverbot gelte somit unabh\u00e4nging davon, ob der Name des Karteninhabers\u00a0 tats\u00e4chlich in die Leerzeile eingetragen wurde oder nicht, denn entscheidend ist nicht der Inhalt der Urkunde selbst, sondern der zum Ausdruck gekommene Wille des Ausstellers.\u00a0Es spielt zudem keine Rolle, ob der Namensaufdruck beim Einlass kontrolliert und durchgesetzt wird.<\/p>\n<h2 class=\"zs\" data-juris-toc=\"{&quot;level&quot;:3,&quot;label&quot;:&quot;2. Die Zul\u00e4ssigkeit der AGB auf Eintrittskarten&quot;}\">Zul\u00e4ssigkeit der AGB auf Eintrittskarten<\/h2>\n<p>Die Bestimmungen des Veranstalters seien kartellrechtlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts best\u00fcnde ein sch\u00fctzenswertes Interesse des Publikums an der Geringhaltung der Preise. Durch die Festlegung der Preisgrenzen f\u00fcr die Weiterver\u00e4u\u00dferung von Eintrittskarten k\u00f6nnten auch weniger verm\u00f6gende Interessenten die Veranstaltungen besuchen. Die Sicherung eines solchen sozialen Preisgef\u00fcges stelle schon in Anbetracht des dadurch erworbenen sozialen Ansehens der Veranstalter ein berechtigtes Interesse dar und liefere gleichzeitig einen gesamtgesellschaftlich erw\u00fcnschten Beitrag. Dem Interesse an einer grunds\u00e4tzlichen Weitergabe der Eintrittskarten (z.B. im Krankheits- oder Verhinderungsfall) ist gen\u00fcge getan, denn eine \u00dcbertragung auf Dritte ist nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<h2><strong>Praktische Aspekte<\/strong><\/h2>\n<p>Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass es die Veranstalter durch die Ausgabe personalisierter Karten in der Hand h\u00e4tten, rechtlich wirksame Ver\u00e4u\u00dferungsverbote zu vereinbaren. Bei Verst\u00f6\u00dfen sehen die AGB der Veranstalter in der Regel sowohl Vertragsstrafen als auch Verfall des Zutrittsrechts vor. Der Kauf und Verkauf von Veranstaltungstickets \u00fcber Zweitm\u00e4rkte ist somit immer mit einem gewissen Risiko verbunden.<\/p>\n<p>Der Zweitk\u00e4ufer l\u00e4uft unter Umst\u00e4nden Gefahr ein \u201ewertloses\u201c Ticket zu kaufen, welches ihm keinen Zutritt zur Veranstaltung garantiert. Sollte derjenige, der auf dem Ticket abgedruckt ist, nicht mit dem Karteninhaber \u00fcbereinstimmen, k\u00f6nnte der Einlass verweigert werden. Das ist zum einen f\u00fcr den K\u00e4ufer aufgrund der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen sehr \u00e4rgerlich. Auch das erhoffte Konzerterlebnis f\u00e4llt dann leider aus.<\/p>\n<p>Auch der Erstk\u00e4ufer muss dann unter Umst\u00e4nden Abmahnungen und Schadensersatzanspr\u00fcche des Zweitk\u00e4ufers f\u00fcrchten, welche er dann im Zweifel erst in einem gerichtlichen Verfahren abwenden kann. Die Berechtigung dieser Forderungen h\u00e4ngt dann im Ergebnis von der Gestaltung des Zweitmarkts, der AGB und nicht zuletzt von der Gesinnung des Richters ab, der die Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen hat.<\/p>\n<p>Zu Gunsten eines gesicherten Veranstaltungserlebnisses sollten Ticketk\u00e4ufe und -verk\u00e4ufe aus unserer Sicht daher immer \u00fcber die offiziellen Erst- und Zweitm\u00e4rkte erfolgen. Denn \u00fcber diese ist man zum einen vor horrenden Preisen gesch\u00fctzt und zum anderen kann man Fahrt zur Konzerthalle ohne Sorgen antreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der kommerzielle Zweitmarkthandel mit Eintrittskarten ist Veranstaltern sportlicher und kultureller Gro\u00dfereignisse schon lange ein Dorn im Auge, werden diese doch oft f\u00fcr ein Vielfaches des Ursprungspreises verkauft. Das LG Hannover hat nun entschieden, dass der Weiterverkauf von Veranstaltungstickets zu einem Preis von mehr als 25 Prozent \u00fcber dem Normalpreis in bestimmten F\u00e4llen wettbewerbswidrig ist. 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