{"id":4575,"date":"2011-05-27T08:06:21","date_gmt":"2011-05-27T06:06:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4575"},"modified":"2022-01-21T23:49:39","modified_gmt":"2022-01-21T21:49:39","slug":"umkehr-des-bgh-verbot-der-alternativen-klagehaufung-fuhrt-zu-streitwertexplosion-und-erhohtem-kostenrisiko","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/umkehr-des-bgh-verbot-der-alternativen-klagehaufung-fuhrt-zu-streitwertexplosion-und-erhohtem-kostenrisiko\/","title":{"rendered":"Umkehr des BGH: Verbot der alternativen Klageh\u00e4ufung f\u00fchrt zu Streitwertexplosion und erh\u00f6htem Kostenrisiko"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH hat in einem bemerkenswerten <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=41d3561103ca4eca00f465b8c3e36527&amp;nr=55971&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss<\/a> vom 24. M\u00e4rz 2011 (&#8220;T\u00fcv&#8221;), <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20108\/09\" title=\"I ZR 108\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 108\/09<\/a> entschieden, dass die alternative Klageh\u00e4ufung, bei der dem Gericht die Wahl \u00fcberlassen wird, auf welchen Klagegrund es eine Verurteilung st\u00fctzt, unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Entscheidung, die auf den ersten Blick nur bekannte Grunds\u00e4tze der ZPO wiedergibt, stellt eine Umkehr der bisherigen Rechtsprechung bei gewerblichen Schutzrechten und im Wettbewerbsrecht dar, die so bedeutend ist, dass erstmals ein Beschluss in der altehrw\u00fcrdigen BGHZ-Entscheidungssammlung erscheinen wird. War bisher auch vom Wettbewerbssenat des BGH anerkannt, dass bei Unterlassungsantr\u00e4gen ausnahmsweise eine alternative Klageh\u00e4ufung erfolgen darf, ist dies nun mit einem Schlag hinf\u00e4llig geworden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH d\u00fcrfte aber nicht nur in der juristischen Ausbildung Relevanz erlangen, da sich mit dessen Hilfe die Kenntnis verschiedenster Grunds\u00e4tze des Prozessrechts bei den Pr\u00fcflingen abfragen lassen &#8211; so weist zum Beispiel Jens Ferner auf den Beschluss innerhalb seiner Publikation <a href=\"http:\/\/www.referendarszeit.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referendarszeit<\/a> hin. Die Entscheidung wird auch in der Praxis insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz weit reichende Folgen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Denn sie hat Auswirkungen auf jede Unterlassungsklage, die auf mehr als einen Klagegrund gest\u00fctzt wird, und hat weitreichende Konsequenzen nicht nur f\u00fcr die Erarbeitung der Klagebegr\u00fcndung, sondern auch f\u00fcr die Rechtskraft des Urteils, den Streitwert und das Kostenrisiko.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Leits\u00e4tze:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\"><em>&#8220;a) Die alternative Klageh\u00e4ufung, bei der der Kl\u00e4ger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Anspr\u00fcchen (Streitgegenst\u00e4nden) herleitet und dem Gericht die Auswahl \u00fcberl\u00e4sst, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung st\u00fctzt, verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/253.html\" title=\"&sect; 253 ZPO: Klageschrift\">\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/a>, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\"><em>b) Hat der Kl\u00e4ger mehrere Klagegr\u00fcnde im Wege einer alternativen Klageh\u00e4ufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Anspr\u00fcche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\"><em>c) Nimmt der Kl\u00e4ger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kl\u00e4ger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschr\u00e4nken, dass er zun\u00e4chst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenst\u00e4nde zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.&#8221;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass es nun keine Ausnahmen mehr f\u00fcr Unterlassungsantr\u00e4ge aus mehreren Klagegr\u00fcnden gibt.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Prinzip der ZPO: Keine alternative Klageh\u00e4ufung<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/253.html\" title=\"&sect; 253 ZPO: Klageschrift\">\u00a7 253 ZPO<\/a> ordnet an, dass die Klageschrift &#8220;die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag&#8221; enthalten muss.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Grund des erhobenen prozessualen Anspruchs (Klagegrund) ist nach allgemeiner Ansicht derjenige Tatsachenkomplex, den der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Klagebegehrens anf\u00fchrt; das sind also die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (\u00a7\u00a0 <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=130\">130<\/a> Nr. 3), aus denen er die in Anspruch genommene Rechtsfolge abgeleitet wissen will.&#8221;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(s. M\u00fcnchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, \u00a7 253, Rn. 82)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es gibt also einerseits den Antrag und andererseits den Lebenssachverhalt. Beides geh\u00f6rt zusammen und ist konkret zu bestimmen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ein einfaches Beispiel aus dem gew\u00f6hnlichen Schuldrecht<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Klageantrag: Der Kl\u00e4ger beantragt, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kl\u00e4ger 2.000 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Klagegrund: Der Lebenssachverhalt sei, dass der Beklagte ihm entweder aus Kaufvertrag 2.000 \u20ac schulde oder den gleichen Betrag aus einem laufenden Mietvertrag. Welches von beiden zutrifft, ist ihm egal, er m\u00f6chte lediglich die Verurteilung zu 2.000 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Genau dies verbietet das Gesetz, indem es vorschreibt, dass der Tatsachenkomplex genau bezeichnet werden muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dazu der BGH, Absatz 9:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtsh\u00e4ngigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/308.html\" title=\"&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge\">\u00a7 308 Abs. 1 ZPO<\/a>) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, f\u00fcr den erkennbar sein muss, welche prozessualen Anspr\u00fcche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu k\u00f6nnen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20154,%20342\" title=\"BGH, 03.04.2003 - I ZR 1\/01: &quot;Reinigungsarbeiten&quot;; Bindung an Unterlassungsantr&auml;ge\">BGHZ 154, 342<\/a>, 349 &#8211; Reinigungsarbeiten). <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20127\/03\" title=\"BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127\/03: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes\">VIII ZR 127\/03<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202005,%20216\" title=\"BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127\/03: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes\">NJW-RR 2005, 216<\/a>). Hierf\u00fcr ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Kl\u00e4gers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom\u00a0 17. Juli 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20295\/00\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 295\/00: Individualisierung der Klagegr&uuml;nde durch Bezugnahme auf eine Anl...\">I ZR 295\/00<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202004,%20639\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 295\/00: Individualisierung der Klagegr&uuml;nde durch Bezugnahme auf eine Anl...\">NJW-RR 2004, 639<\/a>, 640). Der Kl\u00e4ger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Bisherige Ausnahme bei Unterlassungsantr\u00e4gen: Klageh\u00e4ufung erlaubt<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das o.g. Prinzip galt grunds\u00e4tzlich auch im gewerblichem Rechtsschutz, z. B. im Wettbewerbsrecht, in welchem Unterlassungsantr\u00e4ge \u00fcblich sind.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\"><em>&#8220;Der Streitgegenstand (= prozessualer Anspruch) wird auch im Wettbewerbsprozess durch den Klageantrag und den zu seiner Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalt (= Klagegrund) bestimmt. Im Klageantrag konkretisiert sich die vom Kl\u00e4ger begehrte Rechtsfolge, wie sie aus dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt hergeleitet wird. (&#8230;)<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\"><em>Beim Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge im Verbot eines bestimmten Verhaltens, das der Kl\u00e4ger im Klageantrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegr\u00fcndung festgelegt hat (Verletzungsform) (BGH GRUR 2008, <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=1121\">1121<\/a> Tz\u00a016 \u2013 Freundschaftswerbung im Internet).&#8221;<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, \u00a7 12,Rn\u00a02.23 )<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Wettbewerbsrecht jedoch wird oft ein und derselbe Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gest\u00fctzt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;F\u00fcr das Lauterkeitsrecht charakteristisch ist es, dass ein und derselbe Unterlassungsantrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gest\u00fctzt werden kann. Trotz einheitlichen Antrags liegen in diesem Fall mehrere Streitgegenst\u00e4nde vor (vgl die Fallgruppen bei G\u00f6tz GRUR 2008, 401). (&#8230;) Ferner zB bei einem auf ein Schutzrecht und auf einen Wettbewerbsversto\u00df gest\u00fctzten Unterlassungsantrag (vgl BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20709\" title=\"BGH, 21.02.2002 - I ZR 140\/99: &quot;Entfernung der Herstellungsnummer III&quot;; Beeintr&auml;chtigung der Ga...\">GRUR 2002, 709<\/a>, 712 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20755\" title=\"BGH, 07.12.2000 - I ZR 146\/98: Telefonkarte\">GRUR 2001, 755<\/a>, 756 \u2013 Telefonkarte; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20956\" title=\"BGH, 19.02.2009 - I ZR 195\/06: UHU\">WRP 2009, 956<\/a> Tz 18 \u2013 UHU).&#8221;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, \u00a7 12,Rn\u00a02.23 f. )<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hatte der Kl\u00e4ger einen solchen Lebenssachverhalt vorgetragen, war das Gericht in der rechtlichen W\u00fcrdigung relativ frei, denn das Gericht kennt das Recht:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Kommen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Anspr\u00fcche aus mehreren Normen (zB aus\u00a0 Schutzrechtsverletzung, aus \u00a7 3 iVm \u00a7 4 Nr 9 und aus \u00a7 3 iVm \u00a7 5 II) in Betracht, so kommt es darauf an, ob der Kl\u00e4ger sich zur Begr\u00fcndung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gest\u00fctzt hat oder ob er \u2013 kumulativ oder alternativ \u2013 einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, den Tatbestand auch anderer Normen zu erf\u00fcllen. (&#8230;)<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Ma\u00dfgebend ist aber nicht, ob der Kl\u00e4ger sich ausdr\u00fccklich auf eine oder mehrere Normen beruft, denn die rechtliche W\u00fcrdigung ist Sache des Gerichts (\u201ejura novit curia\u201c; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%20164\" title=\"BGH, 02.06.2005 - I ZR 252\/02: Aktivierungskosten II\">GRUR 2006, 164<\/a> Tz 17 \u2013 Aktivierungskosten II).&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, \u00a7 12,Rn\u00a02.23 f. )<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ein typisches Beispiel aus dem Wettbewerbsrecht<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Klageantrag: Kl\u00e4ger beantragt die Verurteilung des Kl\u00e4gers zur Unterlassung einer konkreten Werbeanzeige, die aus einer Zeile Text besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Klagegrund: Es handele sich um eine unzul\u00e4ssige Alleinstellungsbehauptung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a>), au\u00dferdem eine unzul\u00e4ssige vergleichende Werbung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 UWG<\/a>), au\u00dferdem werde ein Kennzeichen verunglimpft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 UWG<\/a>) und schlie\u00dflich handele es sich um eine Markenrechtsverletzung, da Verwechslungsgefahr bestehe (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 MarkenG<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht durfte sich fr\u00fcher einen Klagegrund aussuchen, dessen Begr\u00fcndetheit f\u00fcr die Verurteilung bereits ausreichte. Dies stellte zwar eine Ausnahme vom o.g. Grundsatz dar, war jedoch aus pragmatischen prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Besonderheit besteht hier darin, dass der Lebenssachverhalt z. B. in der einen konkreten Werbeanzeige besteht, in der Form, wie sie ver\u00f6ffentlicht wurde. Diese eine Anzeige mit der einen Zeile, deren Unterlassung begehrt wird, stellt f\u00fcr den unbefangenen Beobachter einen einzigen Lebenssachverhalt dar. Zu der objektiven H\u00e4ufung von Klagegr\u00fcnden und damit der Aufspaltung in mehrere Lebenssachverhalte kommt man erst dann, wenn man die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und den dahinter stehenden Sachverhalt, z. B. zwei verschiedene Angriffsmarken, ber\u00fccksichtigt. Insofern liegt der Fall anders als bei den o.g. Beispielen, in denen es um zwei v\u00f6llig unterschiedliche Vorg\u00e4nge des Lebens geht, z. B. Abschluss eines Kaufvertrages und Abschluss eines Mietvertrags. Aufgrund dieser Besonderheit von Unterlassungsanspr\u00fcchen wurde eine Ausnahme von der strengen Regel der ZPO f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Wird der Klageantrag auf mehrere Anspruchsgrundlagen gest\u00fctzt, so m\u00fcsste das Gericht ihn streng genommen unter allen Anspruchsgrundlagen pr\u00fcfen und d\u00fcrfte davon nicht mit der Begr\u00fcndung absehen, dass der Anspruch bereits auf Grund einer Anspruchsgrundlage begr\u00fcndet sei (so OLG N\u00fcrnberg <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%2055\" title=\"OLG N&uuml;rnberg, 17.09.2007 - 3 U 196\/07: Verwechslungsf&auml;higkeit der Bezeichnung &quot;deutsche City Po...\">GRUR-RR 2008, 55<\/a>). Ggf m\u00fcsste eine teilweise Klageabweisung erfolgen. Dagegen sprechen indessen Gr\u00fcnde der Prozess\u00f6konomie. Geht es \u2013 wie idR \u2013 dem Kl\u00e4ger nur darum, dass seinem Antrag stattgegeben wird, l\u00e4sst sich das Problem in der Weise l\u00f6sen, dass man nur einen einzigen Streitgegenstand annimmt (v Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1009, 1018).&#8221;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, \u00a7 12,Rn\u00a02.23 f. )<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH (Abs. 6) stellt die bisherige Auffassung wie folgt dar.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Teilweise wird angenommen, die alternative Klageh\u00e4ufung sei zul\u00e4ssig. Mehrere prozessuale Anspr\u00fcche sollen danach unter der aufl\u00f6senden Bedingung geltend gemacht werden k\u00f6nnen, dass einem von ihnen stattgegeben wird (OLG N\u00fcrnberg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%2055\" title=\"OLG N&uuml;rnberg, 17.09.2007 - 3 U 196\/07: Verwechslungsf&auml;higkeit der Bezeichnung &quot;deutsche City Po...\">GRUR-RR 2008, 55<\/a>; OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202010,%20202\" title=\"OLG K&ouml;ln, 25.09.2009 - 6 U 66\/09: Schutzwirkung einer eingetragenen Farbmarke\">GRUR-RR 2010, 202<\/a>; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., \u00a7 12 Rn. 23a; Saenger, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 260 Rn. 15; G\u00f6tz, GRUR 2008, 401, 407; Bergmann, GRUR 2009, 224, 225; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1012; Schwippert, Festschrift Loschelder, 2010, 345, 348 ff.). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Klageh\u00e4ufung \u00fcber s\u00e4mtliche Streitgegenst\u00e4nde entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Dagegen kann es sich bei einer die Klage zusprechenden Entscheidung darauf beschr\u00e4nken, einen der Klagegr\u00fcnde, den es als durchgreifend erachtet, auszuw\u00e4hlen und die Entscheidung auf diesen Klagegrund zu st\u00fctzen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erw\u00e4chst (vgl. OLG Hamm, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201992,%201279\" title=\"NJW-RR 1992, 1279 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW-RR 1992, 1279<\/a>).&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Radikale Umkehr des BGH: Alternative Klageh\u00e4ufung doch nicht erlaubt<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die radikale Umkehr des BGH wird mit dem harmlosen Satz eingeleitet:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klageh\u00e4ufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegr\u00fcnde gest\u00fctzt wird, nicht beanstandet.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Er f\u00fchrt aus (Abs. 9), dass der Kl\u00e4ger die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen muss und sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Dazu geh\u00f6rt bei mehreren Streitgegenst\u00e4nden auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gericht gestellt werden. Der\u00a0 Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbst\u00e4ndige prozessuale Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr\u00fcche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr\u00fcche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20ZR%20319\/98\" title=\"BGH, 19.06.2000 - II ZR 319\/98: Abweisung als unbegr&uuml;ndet bei zweifelhafter Zul&auml;ssigkeit\">II ZR 319\/98<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%203718\" title=\"NJW 2000, 3718 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 2000, 3718<\/a>, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IX%20ZR%2096\/06\" title=\"BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96\/06: &Uuml;bereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut\">IX ZR 96\/06<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%203142\" title=\"BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96\/06: &Uuml;bereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut\">NJW 2008, 3142<\/a> Rn. 7).<\/em><\/p>\n<p><em> Der Kl\u00e4ger kann die Auswahl, \u00fcber welche selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche bis zur H\u00f6he der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht \u00fcberlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20228\/82\" title=\"BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228\/82: Unterbrechung der Verj&auml;hrung durch Erhebung einer Teilleistungs...\">VI ZR 228\/82<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201984,%202346\" title=\"NJW 1984, 2346 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1984, 2346<\/a>, 2347).&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gleiche m\u00fcsse gelten, wenn der Kl\u00e4ger aus mehreren Schutzrechten oder mehreren Anspr\u00fcchen aus UWG vorgehe. Im vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte die Kl\u00e4gerin mehrere Marken kumulativ genannt (Abs. 1):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Die Kl\u00e4gerin hat ihre Anspr\u00fcche gegen die Beklagten wegen der beanstandeten Benutzung der Bezeichnung T\u00dcV aus den drei Klagemarken und ihrem Unternehmenskennzeichen hergeleitet und eine Verletzung dieser Kennzeichen durch eine identische Verwendung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>), durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 15 Abs. 2 MarkenG<\/a>) und durch eine Ausnutzung und Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft und der Wertsch\u00e4tzung ihrer bekannten Kennzeichen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 15 Abs. 3 MarkenG<\/a>) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die Pr\u00fcfung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte dabei die Pr\u00fcfungsreihenfolge festlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Den Kern der Entscheidung enthalten die nachfolgenden Abs\u00e4tze (Abs. 10).<\/h2>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> In einem solchen Fall muss der Kl\u00e4ger, um dem Bestimmtheitsgebot des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/25.html\" title=\"&sect; 25 ZPO: Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges\">\u00a7 25 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/a> zu gen\u00fcgen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenst\u00e4nde geltend machen will. F\u00fcr den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klageh\u00e4ufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenst\u00e4nde st\u00fctzen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenst\u00e4nde verurteilt wird, ist f\u00fcr die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gest\u00fctzt &#8211; wie dies im Streitfall geschehen ist -, l\u00e4sst das Erl\u00f6schen eines der Kennzeichenrechte den Verbotsausspruch unber\u00fchrt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/767.html\" title=\"&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage\">\u00a7 767 ZPO<\/a> gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gest\u00fctzt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2047\/07\" title=\"I ZR 47\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 47\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20156\" title=\"BGH, 18.06.2009 - I ZR 47\/07: EIFEL-ZEITUNG\">GRUR 2010, 156<\/a> Rn. 28 f. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202010,%20266\" title=\"BGH, 18.06.2009 - I ZR 47\/07: EIFEL-ZEITUNG\">WRP 2010, 266<\/a> &#8211; EIFEL-ZEITUNG).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kl\u00e4ger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbst\u00e4ndige prozessuale Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands \u00fcber die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung st\u00fctzt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung \u00e4ndern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu versto\u00dfen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/253.html\" title=\"&sect; 253 ZPO: Klageschrift\">\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/a> ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts \u00fcberlassen bleibt.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Die unangenehmen Folgen f\u00fcr den Kl\u00e4ger<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Des weiteren begr\u00fcndet der BGH seine Entscheidung mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und kommt dann auch auf das Prozess- und Kostenrisiko zu sprechen, worin die f\u00fcr die Parteien relevante Neuerung besteht:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen s\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger im Wege der alternativen Klageh\u00e4ufung verfolgten prozessualen Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Anspr\u00fcchen st\u00fctzen, ohne dass f\u00fcr ihn damit ein zus\u00e4tzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kl\u00e4ger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenst\u00e4nde durchdringt. In der Praxis f\u00fchrt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Anspr\u00fcchen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Tatbest\u00e4nde wegen des fehlenden zus\u00e4tzlichen Prozesskostenrisikos zu einer H\u00e4ufung von Streitgegenst\u00e4nden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20183\/07\" title=\"I ZR 183\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 183\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20642\" title=\"BGH, 12.11.2009 - I ZR 183\/07: WM-Marken\">GRUR 2010, 642<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202010,%20764\" title=\"BGH, 12.11.2009 - I ZR 183\/07: WM-Marken\">WRP 2010, 764<\/a> &#8211; WM-Marken). <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bestimmt der Kl\u00e4ger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Pr\u00fcfung der einzelnen Streitgegenst\u00e4nde vorzunehmen hat, erschlie\u00dft sich dem Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenst\u00e4nden er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">In seinem Fall hatte der BGH dem Kl\u00e4ger noch die Gelegenheit gegeben,\u00a0 aufgrund der nun erst erfolgten Umkehr der BGH-Rechtsprechung die Streitgegenst\u00e4nde in der Reihenfolge zu bestimmen. Nach dem Leitsatz, s.o., ist dies zwar stets m\u00f6glich, nach der Begr\u00fcndung k\u00f6nnte jedoch die Notwendigkeit eines Hinweises entfallen, wenn sich die neue BGH-Rechtsprechung\u00a0 herumspricht.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ist eine wesentliche \u00c4nderung des Prozess- und Kostenrisikos und des Streitwerts zu bef\u00fcrchten?<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem Beschluss des BGH ist dies eindeutig zu bejahen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nehmen wir das folgende Beispiel: Der Kl\u00e4ger einer bedeutenden Marke, z. B. &#8220;T\u00fcV&#8221;, begehrt wie im Beispiel oben die Unterlassung einer konkreten Werbeaussage und behauptet einen Versto\u00df gegen drei verschiedene Nummern des UWG und eine Verletzung zweier Marken, wobei er bei den Marken die Verwechslungsgefahr und die Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung der Kennzeichen vortr\u00e4gt. Betroffen sind nun drei UWG-Tatbest\u00e4nde und zwei verschiedene Verletzungstatbest\u00e4nde aus dem Markenrecht. Dies sind dann f\u00fcnf verschiedene Streitgegenst\u00e4nde, die kumulativ vorgetragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Besondere besteht darin, dass der Antrag auf Unterlassung immer gleich ist und nur ein Antrag gestellt wird und erst in der Klagebegr\u00fcndung die Gr\u00fcnde ausdifferenziert werden. Der begehrte Tenor und die sp\u00e4tere Verurteilung sind in den beiden nachfolgende Varianten gleich, der Kl\u00e4ger wird zur Unterlassung verurteilt (Dies stimmt zwar so nicht ganz, soll jedoch der besseren Veranschaulichung dienen. W\u00e4ren die beiden Klagegenst\u00e4nde jeweils nur die o.g. aus MarkenG oder UWG, k\u00f6nnte der Tenor wirklich gleich sein). Also gleicher Tenor zur Unterlassung, unterschiedliche Kostenfolge.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Situation fr\u00fcher:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Streitwert 50.000 \u20ac &#8220;alles inklusive&#8221;. Erkennt das Gericht nur einen Tatbestand als erf\u00fcllt an, gewinnt der Kl\u00e4ger trotzdem voll, der Beklagte tr\u00e4gt alle Kosten. Geringes Kostenrisiko f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Der Beklagte muss sich gegen alle Klagegr\u00fcnde verteidigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Situation jetzt:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger macht die mehreren prozessualen Anspr\u00fcche unter der aufl\u00f6senden Bedingung geltend, dass einem von ihnen stattgegeben wird. Dabei bezeichnet er die Reihenfolge, in welcher er die Streitgegenst\u00e4nde geltend machen will. Bei den Marken f\u00fchlt es sich am sichersten, so dass er zun\u00e4chst Marke 1 und Marke 2 mit dem jeweiligen genauen Verletzungstatbestand nennt und dann erst die drei UWG-Verst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Streitwert m\u00fcsste f\u00fcr jeden Streitgegenstand zusammengerechnet werden, z. B. 4 x 25.000 \u20ac f\u00fcr die 2 Marken mit jeweils 2 unterschiedlichen Verletzungstatbest\u00e4nden und 3 x 20.000 \u20ac pro UWG-Versto\u00df. Dies sind 160.000 \u20ac Streitwert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht kommt nun jedoch zu der Ansicht, dass aufgrund der zu unterschiedlichen Warenklassen keine Verletzung der Marken vorliegt, wohl aber zwei der UWG-Tatbest\u00e4nde. Das Gericht verurteilt zur Unterlassung nur aus diesen beiden UWG-Tatbest\u00e4nden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger gewinnt mit 40.000\u00a0 \u20ac, aber er unterliegt mit 120.000 \u20ac. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 3\/4 der Kosten, der Beklagte 1\/4.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Kann das sein? Prozessuale Gestaltungsm\u00f6glichkeiten<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis den Gl\u00e4ubiger eines Unterlassungsanspruchs Prozesskostenrisiken aussetzt, die ihn von der Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche abhalten k\u00f6nnten und das damit das gesamte im gewerblichen Rechtsschutz geltende System der Unterlassungsanspr\u00fcche und deren Durchsetzung arg gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es stellt sich daher die Frage, ob das Zivilprozessrecht dem Gl\u00e4ubiger eines Unterlassungsanspruchs M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellt, um das Prozesskostenrisiko zu minimieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine m\u00f6gliche L\u00f6sung des Problems k\u00f6nnte darin liegen, erstens, wie fr\u00fcher einen Klageantrag zu stellen, dem Gericht in der Begr\u00fcndung dann aber nur einen Klagegrund mitzuteilen. Damit beschr\u00e4nkte der Kl\u00e4ger den Streitgegenstand auf das Petitum, die konkrete Werbeanzeige wegen des einen genannten Klagegrundes zu verbieten. Das h\u00e4tte zur Folge, dass der Streitwert (dem obigen Beispiel folgend bez\u00fcglich einer Marke und einem Verletzungstatbestand von 25.000 \u20ac) sich nicht erh\u00f6hte und der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht folgt, auch kostenm\u00e4\u00dfig voll obsiegte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine solche Vorgehensweise birgt f\u00fcr den Kl\u00e4ger nat\u00fcrlich das Risiko, dass der von ihm vorgetragene eine Klagegrund vom Gericht als nicht ausreichend erachtet wird, die den Kl\u00e4ger st\u00f6rende Werbeanzeige zu verbieten. Das wiederum w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Kl\u00e4ger seine Klage vollumf\u00e4nglich verl\u00f6re und dann auch die vollen Kosten zu tragen h\u00e4tte. Diese ganz normale prozessuale Folge eines verlorenen Prozesses, w\u00e4re in der Konstellation f\u00fcr den Kl\u00e4ger \u00e4rgerlich, in der das Gericht die Werbeanzeige vielleicht aus zwei oder drei anderen Gr\u00fcnden verboten h\u00e4tte, die der Kl\u00e4ger aus Angst vor der drohenden Kostenlast aber nicht vorgetragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einzig sinnvoller Ausweg aus der prozessualen Misere stellt f\u00fcr den Kl\u00e4ger daher unseres Erachtens ein Vorgehen im Wege der so genannten eventuellen Klageh\u00e4ufung dar.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">L\u00f6sung: Eventuelle Klageh\u00e4ufung durch verdeckte Hilfsantr\u00e4ge<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei stellt der Gl\u00e4ubiger eines Unterlassungsanspruches in Bezug auf eine Werbeanzeige nach wie vor nur einen Klageantrag, staffelt dann aber in der Begr\u00fcndung die einzelnen Gr\u00fcnde auf, die das Gericht pr\u00fcfen soll und setzt sie\u00a0 in ein Eventualverh\u00e4ltnis zueinander.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein solches Vorgehen entbindet den Kl\u00e4ger jedoch nicht davon, sich zu \u00fcberlegen, welche der Klagebegr\u00fcndungen er f\u00fcr am meisten Erfolg versprechend h\u00e4lt, diese als Hauptvorbringen in den Prozess einzuf\u00fchren und die weiteren von ihm f\u00fcr aussichtsreich gehaltenen Klagebegr\u00fcndungen in absteigender Reihenfolge jeweils hilfsweise daran zu kn\u00fcpfen. Da \u00e4u\u00dferlich nur ein Antrag vorliegt und nur alternative Sachverhaltsvarianten vorgetragen werden, handelt es sich dabei um so genannte verdeckte Hilfsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um beim obigen Beispiel zu bleiben, w\u00fcrde der Kl\u00e4ger den ihm am aussichtsreichsten erscheinenden Klagegrund zuerst schildern. Zum Beispiel einen Versto\u00df gegen das Markenrecht im Wert von 25.000 \u20ac. Danach folgte vielleicht der Vortrag zum Versto\u00df gegen Marke Nummer zwei im Wert von ebenfalls 25.000 \u20ac. Dem nachfolgend w\u00fcrde der Kl\u00e4ger dann in absteigender Reihenfolge die einzelnen Verst\u00f6\u00dfe gegen das Wettbewerbsrecht zu jeweils 20.000 \u20ac zum Gegenstand der Klage machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Folgen f\u00fcr Kl\u00e4ger und Beklagten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kostenm\u00e4\u00dfig hat ein solches Vorgehen die folgenden Konsequenzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr den Zust\u00e4ndigkeitsstreitwert ist nur der jeweils h\u00f6chste Wert von Haupt- bzw. Hilfsantrag ma\u00dfgebend. Im vorliegenden Beispielsfall betr\u00fcge der Zust\u00e4ndigkeitsstreitwert demnach 50.000 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Geb\u00fchrenstreitwert richtet sich gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/45.html\" title=\"&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\">\u00a7 45 Abs. 1 S. 2 GKG<\/a> danach, inwieweit \u00fcber die geltend gemachten Antr\u00e4ge entschieden worden ist. H\u00e4tte somit bereits der Hauptantrag im Wert von 50.000 \u20ac Erfolg, so betr\u00fcge der Streitwert nach dem sich die Anwalts- und Gerichtsgeb\u00fchren richteten ebenfalls nur 50.000 \u20ac.\u00a0 H\u00e4tte die Klage erst mit einem der nachfolgenden Hilfsantr\u00e4ge Erfolg, zum Beispiel erst mit dem ersten geltend gemachten Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht, so betr\u00fcge der Geb\u00fchrenstreitwert im vorliegenden Fall 120.000 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da der Kl\u00e4ger mit 20.000 \u20ac gewinnt, aber mit 100.000 \u20ac unterliegt, w\u00fcrde der Kostentenor lauten: Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 83% der Kosten, der Beklagte 17%.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">UPDATE vom 24.2.2012:<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund zahlreicher Nachfragen und teilweise auch Kritik soll hier auch auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/45.html\" title=\"&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\">\u00a7 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG<\/a> eingegangen werden. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/45.html\" title=\"&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\">\u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG<\/a> wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nicht zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung \u00fcber ihn ergeht, wenn die Anspr\u00fcche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist nur der Wert des h\u00f6heren Anspruchs ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den Fallkonstellationen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei denen Unterlassungsanspr\u00fcche auf mehrere Klagegr\u00fcnde gest\u00fctzt werden, liegt aber eine wirtschaftliche Identit\u00e4t der Gegenst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig nicht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Dieser ist zwar nicht identisch mit dem wirtschaftlichen Gegenstandsbegriff des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/45.html\" title=\"&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\">\u00a7 45 GKG<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da der Antrag im vom BGH zu entschiedenen Fall gleich bleibt, wird die die \u00c4nderung des (prozessualen) Streitgegenstands somit ausschlie\u00dflich durch die \u00c4nderung des Lebenssachverhalts bestimmt. Dieser Lebenssachverhalt wird im BGH-Fall nicht lediglich in Nuancen ge\u00e4ndert, sondern auf v\u00f6llig unterschiedlichen Vortrag (Verwechslungsgefahr bzgl. Marke, Rufausbeutung der Marke, Irref\u00fchrung aus UWG) gest\u00fctzt. Damit stellt diese \u00c4nderung auch gleichzeitig eine \u00c4nderung des (wirtschaftlichen) Gegenstands dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es mag F\u00e4lle geben, in dem die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen in eventueller Staffelung zur \u00c4nderung des prozessualen Streitgegenstands aber nicht zur \u00c4nderung des Gegenstands gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/45.html\" title=\"&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\">\u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG<\/a> f\u00fchrt. Zum Beispiel dann, wenn der Hauptanspruch unbefristet oder unbedingt geltend gemacht wird und der Hilfsanspruch mit einer Befristung oder Bedingung. Auch mag es nat\u00fcrlich F\u00e4lle geben, in denen der Sachverhalt insofern abweichend dargestellt wird, dass die Irref\u00fchrung beispielsweise durch Mitarbeiter A oder Mitarbeiter B begangen wurde. Auch hier w\u00fcrde sich der wirtschaftliche Gegenstand freilich nicht \u00e4ndern. Darum geht es hier aber nicht.<\/p>\n<h2>Sch\u00f6ne Kontrollfrage (bei gleichlautendem Antrag) ist die Folgende:<\/h2>\n<p>K\u00f6nnte der Kl\u00e4ger die Klagegr\u00fcnde theoretisch nebeneinander geltend machen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um diese Frage richtig zu beantworten, muss man die Besonderheiten des Unterlassungsanspruchs beachten. Denn der Kl\u00e4ger verlangt ja gerade keine Handlung (z.B. Zahlung), bei der man \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnte, ob er sie mehrmals verlangen k\u00f6nnte, sondern ein Nichtstun. Der Schuldner erf\u00e4hrt in den Klagegr\u00fcnden nur, wie er sich nicht mehr verhalten darf. Lediglich in einer reflexartigen Negativabgrenzung wird er ausmachen k\u00f6nnen, wie er sich in Zukunft positiv verhalten kann, ohne gegen das Verbot zu versto\u00dfen. Kurioserweise bestimmt nur dieser \u201eReflex\u201c, anders als bei Klagen auf positives Handeln den (prozessualen und wirtschaftlichen) Streitgegenstand und damit auch die Reichweite der materiellen Rechtskraft der Entscheidung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das wiederum bedeutet, dass es (durchaus zahlreich) zu Situationen kommt, in denen der Schuldner zwei bez\u00fcglich des Tenors optisch gleichen Unterlassungsanspr\u00fcchen ausgesetzt ist, die aber durch die oben erw\u00e4hnte Negativabgrenzung einen v\u00f6llig anderen Inhalt haben k\u00f6nnen, so dass diese theoretisch auch nebeneinander oder in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden k\u00f6nnten und die damit zwei sowohl prozessuale als auch wirtschaftliche Streitgegenst\u00e4nde darstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sehr instruktiv und mit Fallbeispielen aus der eigenen Rechtsprechung ist dazu der Aufsatz des BGH-Senatsmitglieds Wolfgang B\u00fcscher &#8220;Klageh\u00e4ufung im gewerblichen Rechtsschutz \u2013 alternativ, kumulativ, eventuell?&#8221; in der GRUR 2012, Seite 16.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anderer Ansicht ist bez\u00fcglich der m\u00f6glichen &#8220;Streitwertexplosion&#8221; der Inhaber der Gundling-Professur f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht (GRUR-Stiftungsprofessur) an der Martin-Luther-Universit\u00e4t Halle-Wittenberg Malte Stieper, im gleichen Heft GRUR 2012, Seite 5. Mir scheint aber, dass Stieper die oben geschilderten Besonderheiten des Unterlassungsanspruch nicht ausreichend beachtet.<\/p>\n<h2><span style=\"text-decoration: underline;\">UPDATE ENDE<\/span><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit stellt sich nat\u00fcrlich im Vergleich zu dem, was vor dem BGH-Beschluss galt, f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger als sehr nachteilig dar. W\u00e4hrend fr\u00fcher munter &#8220;drauf los&#8221; geklagt werden konnte (nach dem Motto: irgendwas wird das Gericht schon an der Werbeanzeige des Beklagten st\u00f6ren), muss der Gl\u00e4ubiger sich nun genau festlegen, weshalb er sich gegen eine bestimmte Werbung zur Wehr setzen will. Dar\u00fcber hinaus muss er, wenn mehrere in Untersagungsgr\u00fcnde Betracht kommen, \u00fcberlegen, ob er bereit ist, bez\u00fcglich aller Gr\u00fcnde auch das entsprechende Kostenrisiko einzugehen. Dennoch stellt diese L\u00f6sung unseres Erachtens zurzeit die einzig sinnvolle Reaktion auf die Wende in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf Schuldnerseite er\u00f6ffnet die neue Situation neue Verteidigungsm\u00f6glichkeiten. Denn nun kann der Schuldner, selbst wenn das Gericht die angegriffene Werbeanzeige letztendlich verbietet, versuchen, wenigstens die Belastung mit den vollst\u00e4ndigen Prozesskosten zu vermeiden. Im Optimalfall kennt der Gl\u00e4ubiger die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung nicht und scheitert bereits an der Unzul\u00e4ssigkeit seiner Klage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gerade weil der BGH-Beschluss in unserer allt\u00e4glichen Praxis erhebliche Folgen hat, freuen wir uns \u00fcber jede Anregung und Kritik von Kollegen in Bezug auf unseren Handlungsvorschlag und \u00fcber Erfahrungsberichte dazu, wie die Instanzgerichte die prozessuale Situation handhaben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2011 (&#8220;T\u00fcv&#8221;), I ZR 108\/09 entschieden, dass die alternative Klageh\u00e4ufung, bei der dem Gericht die Wahl \u00fcberlassen wird, auf welchen Klagegrund es eine Verurteilung st\u00fctzt, unzul\u00e4ssig ist. Diese Entscheidung, die auf den ersten Blick nur bekannte Grunds\u00e4tze der ZPO wiedergibt, stellt eine Umkehr der bisherigen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[10,15],"tags":[149,495,496,497,498,499,500],"class_list":["post-4575","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-streitwert","tag-klagehaufung","tag-kostenrisiko","tag-objektive","tag-revierement-de-jurisprudence","tag-tuv","tag-umkehr"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4575","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4575"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4575\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4575"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4575"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4575"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}