{"id":45694,"date":"2019-05-29T06:58:19","date_gmt":"2019-05-29T05:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45694"},"modified":"2019-06-24T09:39:08","modified_gmt":"2019-06-24T08:39:08","slug":"lg-koeln-online-shop-betreiber-kann-lieferanten-in-regress-nehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-koeln-online-shop-betreiber-kann-lieferanten-in-regress-nehmen\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Online-Shop-Betreiber kann Lieferanten in Regress nehmen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45703\" aria-describedby=\"caption-attachment-45703\" style=\"width: 360px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45703\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_173646285_XS.jpg\" alt=\"ElektroG\" width=\"360\" height=\"240\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45703\" class=\"wp-caption-text\">photo by Sunny studio<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein H\u00e4ndler muss auf seinem Schaden nicht sitzen bleiben, wenn er wegen eines Versto\u00dfes gegen die Registrierungspflicht aus \u00a7 6 ElektroG von einem Wettbewerbsverband \u00a0in Anspruch genommen wurde. Er kann im Wege des Regresses gegen seinen Lieferanten vorgehen, wenn diesem der gleiche Vorwurf zu machen ist.\u00a0Schlie\u00dflich verpflichtet \u00a7 6 ElektroG grunds\u00e4tzlich jeden Vertreiber von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Zum Fall<\/h2>\n<p>Eine H\u00e4ndlerin vertrieb in ihrem Internetshop Beleuchtungsk\u00f6rper. Die betreffenden Produkte waren jedoch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des \u00a7 6 ElektroG registriert. Gegen diesen Versto\u00df sah sich ein Wettbewerbsverband veranlasst vorzugehen. Nach erfolglosen Abmahn-Bem\u00fchungen klagte der Verband schlie\u00dflich erfolgreich vor Gericht. Der H\u00e4ndlerin entstanden dadurch Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt \u20ac 4.101,21.<\/p>\n<p>Die H\u00e4ndlerin war ver\u00e4rgert. Die Ware habe sie von ihrer Lieferantin erhalten, die wiederum die betreffenden Produkte direkt vom H\u00e4ndler beziehe und diese sodann an gewerbliche Kunden vertreibe. Es k\u00f6nne nicht sein, dass sie f\u00fcr die fehlende Registrierung aufkommen m\u00fcsse, obwohl bereits an fr\u00fcherer Stelle eine Registrierung durch den Hersteller oder die Lieferantin h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Daraufhin ging die H\u00e4ndlerin gegen ihre Lieferantin vor. Die Lieferantin hingegen war sich keiner Schuld bewusst. Sie lasse die Ware \u00fcber einen Vorlieferanten liefern und verf\u00fcge \u00fcber kein eigenes Lager. Deshalb sei es ihr \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich gewesen, die Ware auf eine Registrierung zu pr\u00fcfen. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die H\u00e4ndlerin schlie\u00dflich Klage auf Unterlassung weiteren Vertriebs nicht registrierter Produkte und Ersatz des ihr infolge des Versto\u00dfes entstandenen Schadens. Sie machte die Gerichts- und Anwaltskosten geltend, die sie an den Verband zu entrichten hatte sowie die Kosten der erfolglosen Abmahnung gegen die Lieferantin. Die beklagte Lieferantin hingegen wies jegliche Anspr\u00fcche zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Pflicht nach dem ElektroG<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 6 ElektroG m\u00fcssen Hersteller von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten mit der Ger\u00e4teart und Marke bei der <a href=\"https:\/\/www.stiftung-ear.de\/de\/startseite\">zust\u00e4ndigen Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altger\u00e4te Register)<\/a> registriert sein. Sind Hersteller nicht entsprechend registriert, ist die Ware nicht verkehrsf\u00e4hig. Insoweit d\u00fcrfen Hersteller und Vertreiber sie auch nicht in den Verkehr bringen oder etwa zum Verkauf anbieten. Daraus leitet sich eine Pr\u00fcfpflicht f\u00fcr Hersteller und Vertreiber ab, eine erfolgte Registrierung sicherzustellen.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/registrierung-elektrogesetz-die-5-wichtigsten-dinge\">Wir berichteten bereits ausf\u00fchrlich<\/a> zum ElektroG.<\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst verurteilte das Gericht die beklagte Lieferantin es zu unterlassen, Elektronikger\u00e4te unter Versto\u00df gegen die Registrierungspflicht zu vertreiben, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1<\/a>, 3, 3 a UWG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG\u00a0(LG K\u00f6ln, Urteil v. 23.10.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20103\/17\" title=\"LG K&ouml;ln, 23.10.2018 - 31 O 103\/17: Online-Shop-Betreiber kann Lieferanten in Regress nehmen\">31 O 103\/17<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/LG_Ko_CC_88ln_Urteil_v._23.10.2018_Az._31_O_103-17.pdf\">Das Urteil des LG K\u00f6ln v. 23.10.2018, Az. 31 O 103\/17, als PDF<\/a><\/p>\n<p>Der Hersteller betreffender Ware sei bei der zust\u00e4ndigen Stiftung EAR\u00a0zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht registriert gewesen. Die Ware sei deshalb nicht verkehrsf\u00e4hig und h\u00e4tte nicht vertrieben werden d\u00fcrfen. Die Beklagte versto\u00dfe deshalb gegen \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG.<\/p>\n<h2>Schadensersatzanspruch<\/h2>\n<p>Des Weiteren sprach die Kammer der H\u00e4ndlerin auch Anspruch auf Schadensersatz zu, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/9.html\" title=\"&sect; 9 UWG: Schadensersatz\">\u00a7 9 Satz 1 UWG<\/a>.\u00a0Im Gegensatz zu Unterlassungsanspr\u00fcchen ist f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche ein sog. Verschulden erforderlich. Verschulden liegt bei Fahrl\u00e4ssigkeit vor, die vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen wird.<\/p>\n<p>Die Lieferantin bestritt jedoch jede Verantwortlichkeit. Sie ist der Ansicht, dass ihr eine Pr\u00fcfung nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich gewesen sei, weshalb ihr ein Versto\u00df gegen Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden k\u00f6nne. Die Ware habe sich zu keinem Zeitpunkt in ihren H\u00e4nden befunden. Sie liefere \u00fcber ihren Vorlieferanten und verf\u00fcge \u00fcber kein Lager. Insofern treffe sie kein Verschulden und der Schadensersatzanspruch sei deshalb unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Davon blieb die Kammer unbeeindruckt. Die beklagte Lieferantin treffe nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG die Pflicht, zum Vertrieb bestimmte Waren hinsichtlich einer Registrierung zu pr\u00fcfen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, handele sie fahrl\u00e4ssig. Hier k\u00f6nne sich die Lieferantin nicht dadurch entlasten, dass sie \u00fcber kein Lager verf\u00fcge und die zu pr\u00fcfende Ware nie besessen habe. Die Pflicht richte sich an den Vertreiber der Ware, nicht an dessen Besitzer.<\/p>\n<p>Die der H\u00e4ndlerin infolge der Klage des Wettbewerbsverbandes entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten stellten einen ersatzf\u00e4higen Schaden dar. Schlie\u00dflich w\u00e4re es zu der Klage durch den Wettbewerbsverband nie gekommen, wenn die Lieferantin nicht gegen \u00a7 6 ElektroG versto\u00dfen h\u00e4tte.<\/p>\n<h3>R\u00fcgeobliegenheit, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a><\/h3>\n<p>Die Lieferantin ist der Ansicht, dem \u00a0Schadensersatzanspruch der H\u00e4ndlerin stehe <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> im Wege. Die Norm f\u00fchre dazu, dass Mangelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche bei einem Handelskauf nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn nach Erhalt der Ware, M\u00e4ngel nicht unverz\u00fcglich ger\u00fcgt w\u00fcrden. Dies wirke sich auch auf wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus. Wer nicht unmittelbar r\u00fcge, dass Ware nicht ordnungsgem\u00e4\u00df registriert sei, der genehmigt die erhaltene Ware. Dies f\u00fchre zum Verlust des Schadensersatzanspruches.<\/p>\n<p>Die Kammer lie\u00df sich davon nicht \u00fcberzeugen. Mangelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche seien vertragliche Anspr\u00fcche. Hier mache die Kl\u00e4gerin jedoch Anspr\u00fcche wettbewerbsrechtlicher Natur geltend, die nicht dem Vertragsrecht, sondern dem Recht der unerlaubten Handlungen zuzuordnen sei. Auf Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung sei die Norm nicht anwendbar. Eine fehlende R\u00fcge f\u00fchre daher nicht zum Entfall wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<h3>Erhebliches Mitverschulden der Kl\u00e4gerin<\/h3>\n<p>Die Kammer verpflichtete die Beklagte allerdings nicht zur Zahlung des gesamten Schadens in H\u00f6he von \u20ac 4.321,36. So m\u00fcsse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/254.html\" title=\"&sect; 254 BGB: Mitverschulden\">\u00a7 254 BGB<\/a> der Verschuldensbeitrag der Kl\u00e4gerin in Abzug gebracht werden. Schlie\u00dflich treffe beide Parteien zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit. Beide h\u00e4tten jeweils eine Registrierung sicherstellen m\u00fcssen. Insofern sei der Anspruch um den Verursachungsbeitrag der Kl\u00e4gerin von 50% zu k\u00fcrzen und die Beklagte zum Ersatz von \u20ac 2.160,68 \u20ac verpflichtet.<\/p>\n<h2>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<h3>Unmittelbare Inanspruchnahme<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das Urteil Folgendes: Verst\u00f6\u00dft ein H\u00e4ndler gegen die Registrierungspflicht aus \u00a7 6 ElektroG, muss dies nicht unmittelbar seine volle Inanspruchnahme bedeuten. Ist auch der Lieferant f\u00fcr den Versto\u00df gegen die Registrierungspflicht verantwortlich, kann sich der H\u00e4ndler grunds\u00e4tzlich denjenigen Betrag vom Lieferanten zur\u00fcckholen, welcher der Verantwortlichkeit des Lieferanten entspricht.<\/p>\n<h3>R\u00fcckgriff-\/Regressanspruch<\/h3>\n<p>Auch f\u00fcr den Fall, dass der H\u00e4ndler \u2013 wie im hiesigen Urteil \u2013 bereits infolge eines Versto\u00dfes in Anspruch genommen wurde, besteht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, gegen den Lieferanten vorzugehen. Juristen sprechen von einem sog. R\u00fcckgriff- oder Regressanspruch: Ein Schadensersatzpflichtiger (H\u00e4ndler) nimmt einen Dritten (Lieferanten) in Anspruch, der ihm gegen\u00fcber haftet.<\/p>\n<p>\u00dcbertragen auf die Entscheidung hei\u00dft das: Die H\u00e4ndlerin hatte in dem Prozess gegen den Wettbewerbsverband wegen unerlaubtem Anbieten nicht registrierter Elektroartikel Schadensersatz zu leisten. Gegen\u00fcber der H\u00e4ndlerin haftet aber auch die Lieferantin, da sie ebenfalls gegen \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElekroG versto\u00dfen hatte. In diesem Fall nahm die H\u00e4ndlerin die Lieferantin in R\u00fcckgriff.<\/p>\n<p>So f\u00fchrt die Inanspruchnahme durch den Wettbewerbsverband nicht dazu, dass die H\u00e4ndlerin hier auf ihrem Schaden sitzen bleibt. Sie kann den ihr entstandenen Schaden grunds\u00e4tzlich von der Lieferantin herausverlangen, den jeweiligen Verschuldensanteilen entsprechend.<\/p>\n<h3>Ware nach Empfang stets pr\u00fcfen \u2013 Elektronikger\u00e4teh\u00e4ndler doppelt<\/h3>\n<p>H\u00e4ndler sollten bestellte Ware direkt nach Erhalt untersuchen. Einerseits gilt dies f\u00fcr H\u00e4ndler von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten hinsichtlich der Registrierung des Herstellers, \u00a7 6 ElektroG. Andererseits gebietet sich ohnehin eine Pr\u00fcfung angesichts der handelsrechtlichen R\u00fcgeobliegenheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> im Falle eines Handelskaufs. Unterlassen H\u00e4ndler die Pr\u00fcfung erhaltener Ware, entstehen ihnen erhebliche Nachteile, die es zu vermeiden gilt.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfpflicht nach ElektroG<\/h3>\n<p>Wie die hiesige Entscheidung zeigt, f\u00fchrte die fehlende Pr\u00fcfung der Registrierung zu einer Mitverantwortlichkeit des H\u00e4ndlers\u00a0gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/254.html\" title=\"&sect; 254 BGB: Mitverschulden\">\u00a7 254 BGB<\/a> an dem Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 3 a UWG<\/a> in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG.<\/p>\n<p>Erst das Angebot der nicht registrierten Ware im Internet hat den Wettbewerbsverband auf den Plan gerufen, was schlie\u00dflich kostspielige rechtliche Schritte nach sich zog. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin aber direkt nach Erhalt die Registrierung der Ware gepr\u00fcft, h\u00e4tte sie die unregistrierte Ware im Internet wohl nie angeboten. Kostspieligen \u00c4rger mit dem Wettbewerbsverband h\u00e4tte sich die H\u00e4ndlerin dann erspart.<\/p>\n<p>Daneben musste sich die Kl\u00e4gerin ihre unterlassene Pr\u00fcfung als (Mit-) Verschulden an der Entstehung des Schadens zur H\u00e4lfte anrechnen lassen. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Registrierung gepr\u00fcft, h\u00e4tte sie direkt gegen die Beklagte vorgehen k\u00f6nnen. Es w\u00e4re zu keiner Auseinandersetzung mit dem Verband gekommen und den h\u00e4lftigen Schaden h\u00e4tte sie nicht tragen m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfpflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a><\/h3>\n<p>Daneben ergeben sich Pr\u00fcfpflichten aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a>. Diese Pflichten wurden in der Entscheidung zwar nicht als ausschlaggebend angesehen. Allerdings weisen wir hier auf diese Norm hin, da sie\u00a0f\u00fcr die Praxis ebenfalls relevante Pr\u00fcfpflichten hinsichtlich gelieferter Waren regelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dfen zwei Gewerbetreibende einen Kaufvertrag, so handelt es sich um einen sog. Handelskauf und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> findet Anwendung. Erhaltene Ware aus einem Handelskauf sollte vom K\u00e4ufer unmittelbar nach Erhalt auf Mangelfreiheit gepr\u00fcft werden, um sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> ergebende Nachteile zu vermeiden. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Ist der Kauf f\u00fcr beide Teile ein Handelsgesch\u00e4ft, so hat der K\u00e4ufer die Ware unverz\u00fcglich nach der Ablieferung durch den Verk\u00e4ufer, soweit dies nach ordnungsm\u00e4\u00dfigem Gesch\u00e4ftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich Anzeige zu machen.<\/p>\n<p>(2) Unterl\u00e4\u00dft der K\u00e4ufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, da\u00df es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<\/p>\n<p>(3) Zeigt sich sp\u00e4ter ein solcher Mangel, so mu\u00df die Anzeige unverz\u00fcglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.<\/p>\n<p>(4) Zur Erhaltung der Rechte des K\u00e4ufers gen\u00fcgt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<\/p>\n<p>(5) Hat der Verk\u00e4ufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.<\/p><\/blockquote>\n<h3>Konkrete Pr\u00fcfung<\/h3>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob die erhaltene Ware die gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/433.html\" title=\"&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag\">\u00a7 433 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist. Dabei wird der Pr\u00fcfpflicht in aller Regel durch stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich offensichtlicher M\u00e4ngel gen\u00fcge getan. Die Pr\u00fcfpflicht erstreckt sich hingegen nicht auf sog. versteckte M\u00e4ngel. Versteckte M\u00e4ngel sind aber unverz\u00fcglich anzuzeigen, sobald sich diese zeigen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 Abs. 3 HGB<\/a>.<\/p>\n<h3>Folgen unterlassener Pr\u00fcfung\/unterlassener rechtzeitiger Anzeige<\/h3>\n<p>Unterl\u00e4sst der K\u00e4ufer eine Pr\u00fcfung hinsichtlich offensichtlicher M\u00e4ngel oder zeigt er versteckte M\u00e4ngel nicht rechtzeitig an, so gilt eine sog. Genehmigungsfiktion. Die Ware gilt dann als genehmigt, das hei\u00dft als mangelfrei und damit vertragsgem\u00e4\u00df. Vertragliche M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wie Nacherf\u00fcllung, Minderung, R\u00fccktritt oder Schadensersatz, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/437.html\" title=\"&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln\">\u00a7 437 BGB<\/a>, k\u00f6nnen dann nicht mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung des Verlusts kaufvertraglicher Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche sollte der Gewerbetreibende aus einem Handelskauf empfangene Waren stets entsprechend kontrollieren. Da Elektro- und Elektronikger\u00e4te-H\u00e4ndler ohnehin zur Pr\u00fcfung der Registrierung verpflichtet sind, \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, empfiehlt sich dabei \u2013 nach dem Motto: \u201eZwei Fliegen mit einer Klappe\u201c \u2013 direkt auch die Pr\u00fcfung der Ware hinsichtlich etwaiger M\u00e4ngel vorzunehmen.<\/p>\n<p>Ob <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> auch zum Verlust deliktischer Anspr\u00fcche aus dem Wettbewerbsrecht f\u00fchrt, wurde in der Vergangenheit heftig umstritten. Inzwischen d\u00fcrfte es aber allgemeiner Ansicht entsprechen, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> keine Auswirkung auf deliktische Anspr\u00fcche hat. Dennoch sollte dies angesichts oben genannter Folgen kein Grund darstellen, auf eine Pr\u00fcfung zu verzichten.<\/p>\n<h3>Rechtsrat suchen<\/h3>\n<p>Wer als Weiterverk\u00e4ufer in Anspruch genommen wird, sollte schnellstm\u00f6glich qualifizierten anwaltlichen Rat einholen. Dies erm\u00f6glicht die beste Verteidigung, aber auch die Pr\u00fcfung etwaiger (Regress-) Anspr\u00fcche gegen Lieferanten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein H\u00e4ndler muss auf seinem Schaden nicht sitzen bleiben, wenn er wegen eines Versto\u00dfes gegen die Registrierungspflicht aus \u00a7 6 ElektroG von einem Wettbewerbsverband \u00a0in Anspruch genommen wurde. Er kann im Wege des Regresses gegen seinen Lieferanten vorgehen, wenn diesem der gleiche Vorwurf zu machen ist.\u00a0Schlie\u00dflich verpflichtet \u00a7 6 ElektroG grunds\u00e4tzlich jeden Vertreiber von Elektro- [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":63,"featured_media":45703,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[3081,14123,17172,17173,17874,17875],"class_list":["post-45694","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-regress","tag-elektrog","tag-registrierungspflicht","tag-haendler","tag-lieferant","tag-rueckgriff"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45694","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/63"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45694"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45694\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/45703"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45694"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45694"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45694"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}