{"id":45670,"date":"2019-06-03T06:45:07","date_gmt":"2019-06-03T05:45:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45670"},"modified":"2019-06-01T00:47:04","modified_gmt":"2019-05-31T23:47:04","slug":"bgh-unterlassungsvereinbarungen-bei-vorliegen-eines-rechtsmissbrauchs-kuendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-unterlassungsvereinbarungen-bei-vorliegen-eines-rechtsmissbrauchs-kuendbar\/","title":{"rendered":"BGH: Unterlassungsvereinbarungen bei Vorliegen von Rechtsmissbrauch k\u00fcndbar"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45671\" aria-describedby=\"caption-attachment-45671\" style=\"width: 412px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45671 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_93593070_XS.jpg\" alt=\"BGH: Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung einer Unterlassungserkl\u00e4rung wegen Rechtsmissbrauchs m\u00f6glich \" width=\"412\" height=\"291\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45671\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Trueffelpix \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wird nach einer <\/em><em>Unterlassungserkl\u00e4rung<\/em><em> ein Versto\u00df<\/em><i>\u00a0festgestellt, f\u00fchrt dies im Normalfall zu einer weiteren Abmahnung und der Forderung nach der\u00a0vereinbarten\u00a0<\/i><em>Vertragsstrafe. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch was, <\/em><i>wenn der Verdacht\u00a0besteht, dass das\u00a0vorrangige\u00a0 Ziel der Abmahnung\u00a0die Erzielung gerade dieser\u00a0Vertragsstrafen war? <\/i><\/p>\n<p><i>Mit der Frage, ob die Unterlassungsvereinbarung dann von dem Schuldner gek\u00fcndigt werden kann und in welchem Fall das so ist, besch\u00e4ftigte sich nun der BGH.<\/i><\/p>\n<h2>Strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung aufgrund fehlerhafter CE-Kennzeichnung<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Online-H\u00e4ndler, die \u00fcber eBay unter anderem Kopfh\u00f6rer verkauften. Einem der H\u00e4ndler fiel ein Versto\u00df des anderen H\u00e4ndlers gegen das zu dem Zeitpunkt noch geltende Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetz und gegen die Elektro- und Elektronikger\u00e4te-Stoff-Verordnung wegen einer fehlerhaften CE-Kennzeichnung auf.<\/p>\n<p>Daraufhin schlossen die Parteien eine Unterlassungsvereinbarung, indem der H\u00e4ndler, der die Kopfh\u00f6rer ohne CE-Kennzeichnung verkaufte, Anfang Juni 2014 nach einer Abmahnung des anderen H\u00e4ndlers eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab. Hierin sicherte er dem anderen zu, keine Ware mehr ohne entsprechende CE-Kennzeichnung zu ver\u00e4u\u00dfern. F\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung vereinbarte man die Zahlung einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Vertragsstrafe<\/a>.<\/p>\n<p>Noch im gleichen Monat t\u00e4tigte der Abmahnende sieben Testk\u00e4ufe bei dem abgemahnten H\u00e4ndler und stellte Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsvereinbarung fest. Er mahnte den H\u00e4ndler im August erneut ab und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.<\/p>\n<h2>Alle Instanzen kamen zum gleichen Ergebnis<\/h2>\n<p>Nachdem sich der Abgemahnte weigerte, die Vertragsstrafe zu zahlen, erhob der abmahnende H\u00e4ndler Klage. Mit der Klage machte er neben einem Unterlassungsanspruch auch den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend.<\/p>\n<p>Noch vor dem anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung k\u00fcndigte die beklagte Partei die Unterlassungsvereinbarung au\u00dferordentlich mit der Begr\u00fcndung, dass das Vorgehen des Kl\u00e4gers rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen sei: Der klagende H\u00e4ndler habe bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor allem Geb\u00fchren erzielen wollen. Das Landgericht wies daraufhin die Klage ab. Auch die darauffolgende Berufung blieb ohne Erfolg f\u00fcr den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Nun best\u00e4tigte der BGH die Ansicht des Beklagten und stimmte der Aussage zu, der Kl\u00e4ger habe sachfremde Ziele verfolgt, denn der Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung sei nur entdeckt worden, weil der Kl\u00e4ger den Beklagten &#8220;getestet&#8221; habe. Er habe lediglich Zahlungen erreichen wollen. In diesem Verhalten sei ein Rechtsmissbrauch zu erblicken.<\/p>\n<h2>Rechtsmissbrauch als wichtiger Grund<\/h2>\n<p>Die Karlsruher Richter stellten in dem ersten Leitsatz ihres Urteils fest:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEin rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Unterlassungsvereinbarung habe der Beklagte deswegen au\u00dferordentlich k\u00fcndigen d\u00fcrfen, weil der wichtige Grund, der f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vorliegen muss, in dem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handeln des Kl\u00e4gers zu sehen sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stellte der BGH fest: Dem Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe, die vor der K\u00fcndigung der Erkl\u00e4rung angefallen ist, stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> entgegen\u00a0(BGH, Urteil v. 14.02.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%206\/17\" title=\"BGH, 14.02.2019 - I ZR 6\/17: K&uuml;ndigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches V...\">I ZR 6\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Das hei\u00dft, sogar wenn eine Vertragsstrafe vorher eigentlich angefallen w\u00e4re, hat der vormalige Gl\u00e4ubiger hierauf keinen Anspruch mehr.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Auch wenn die Sache im hiesigen Fall ein gutes Ende f\u00fcr den mit der Vertragsstrafe belasteten H\u00e4ndler nahm, sollten Online-H\u00e4ndler bei Unterlassungserkl\u00e4rungen Vorsicht walten lassen. Denn nur in Ausnahmef\u00e4llen kommt im Nachhinein die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung in Betracht.<\/p>\n<p>Bevor ein Online-H\u00e4ndler eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt und damit einen Unterlassungsvertrag zustande kommen l\u00e4sst, sollte er sich also vergewissern, dass sich der vom Mitwettbewerber ger\u00fcgte Versto\u00df nicht wiederholen wird. Nur so k\u00f6nnen Vertragsstrafen vermieden werden.<\/p>\n<p>Kommt es nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgrund eines weiteren Versto\u00dfes nun doch zu einer Vertragsstrafe, ist es ratsam, sich durch eine entsprechende Recherche mit dem Verhalten des Unterlassungsgl\u00e4ubigers zu befassen. Eventuell l\u00e4sst sich so ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten feststellen, welches eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Unterlassungserkl\u00e4rung rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung ein Versto\u00df\u00a0festgestellt, f\u00fchrt dies im Normalfall zu einer weiteren Abmahnung und der Forderung nach der\u00a0vereinbarten\u00a0Vertragsstrafe. Doch was, wenn der Verdacht\u00a0besteht, dass das\u00a0vorrangige\u00a0 Ziel der Abmahnung\u00a0die Erzielung gerade dieser\u00a0Vertragsstrafen war? 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