{"id":45493,"date":"2019-05-20T18:25:47","date_gmt":"2019-05-20T17:25:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45493"},"modified":"2019-05-20T18:25:47","modified_gmt":"2019-05-20T17:25:47","slug":"apple-muss-erben-zugang-zu-icloud-daten-gewaehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/apple-muss-erben-zugang-zu-icloud-daten-gewaehren\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnster: Apple muss Erben Zugang zu iCloud-Daten gew\u00e4hren"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45494\" aria-describedby=\"caption-attachment-45494\" style=\"width: 328px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45494 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_80051142_S.jpg\" alt=\"Apple muss Erben Zugang zu ICloud-Daten gew\u00e4hren\" width=\"328\" height=\"217\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_80051142_S.jpg 851w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_80051142_S-625x414.jpg 625w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_80051142_S-768x509.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_80051142_S-620x411.jpg 620w\" sizes=\"(max-width: 328px) 100vw, 328px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45494\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9mokee81 \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Am 16.04.2019 entschied das Landgericht M\u00fcnster: Apple muss den Erben eines verstorbenen iCloud-Nutzers Zugang zu den Inhalten gew\u00e4hren, die der Verstorbene zu Lebzeiten in die iCloud hochgeladen hat. Apple hatte zuvor eine Anfrage der Erben abgelehnt, Einsicht in das Benutzerkonto des Verstorbenen zu erhalten.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Nachdem die Erben eines Familienvaters herausgefunden hatten, dass dieser einen Account bei dem Datenspeicherungsdienst von Apple unterhielt, baten sie die Firma um Einsicht in die iCloud und die darin gespeicherten Daten des Verstorbenen. Die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL verweigerte jedoch die Anfrage, weswegen ein Miterbe des Verstorbenen Klage beim Landgericht M\u00fcnster einreichte.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/pressemitteilung-bgh-digitaler-nachlass\">Bereits im vergangenen Juli hatte der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil bez\u00fcglich des Zugangsrechts von Erben zu einem Facebook-Konto gef\u00e4llt.<\/a>\u00a0Der BGH hatte den Erben das Recht zuerkannt, Einblick in das Facebook-Konto verlangen zu k\u00f6nnen. Nun entschied das Landgericht, entsprechend dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass Apple den Erben des verstorbenen Familienvaters Einsicht in das vollst\u00e4ndige Benutzerkonto des Erblassers in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers gew\u00e4hren muss (LG M\u00fcnster, Urteil v. 16.4.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=014%20O%20565\/18\" title=\"LG M&uuml;nster, 16.04.2019 - 14 O 565\/18: Erben haben Anspruch auf Zugang zur iCloud eines Verstorb...\">014 O 565\/18<\/a>).<\/p>\n<h2>Dem Anspruch steht auch das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht entgegen<\/h2>\n<p>Laut Gericht bestehe f\u00fcr die Erben ein Anspruch auf Zugangsgew\u00e4hrung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag mit Apple. Denn ein Zugangsgew\u00e4hrungsanspruch aus dem Nutzungsvertrag sei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> vererblich und ihm st\u00fcnden weder das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen. Allerdings handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts nur um ein Vers\u00e4umnisurteil, gegen das Apple innerhalb eines Monats Einspruch einlegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In dem oben genanntem BGH-Urteil, auf das sich das Landgericht bezog, hatte es sich um die Frage gedreht, ob Erben ein Recht auf den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers bei Facebook haben. Die Eltern eines f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen M\u00e4dchens hatten den Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter begehrt, um eventuelle Suizitgedanken als Ursache f\u00fcr den Tod ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Hierzu berichteten wir bereits im Beitrag:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/volltext-bgh-urteil-digitaler-nachlass\">Der BGH und der digitale Nachlass: Der Volltext der Entscheidung liegt vor<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>BGB: Digitaler Nachlass ist wie analoger Nachlass zu behandeln<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte hier zugunsten der Erben geurteilt und erkannte diesen ein Zugangsrecht zum Facebook-Konto zu. Digitale Daten seien genauso zu behandeln, wie Briefe oder Tageb\u00fccher. Denn diese w\u00fcrden ebenfalls an die Erben vererbt, obgleich es sich dabei um h\u00f6chstpers\u00f6nliche Inhalte handle (BGH, Urteil v. 12.7.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20183\/17\" title=\"BGH, 12.07.2018 - III ZR 183\/17: Vertrag &uuml;ber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist...\">III ZR 183\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Nachdem Facebook sodann lediglich ein 14.000 Seiten PDF \u00fcbermittelte, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lg-berlin-spricht-zwangsgeldbeschluss-fuer-facebook-aus\">verh\u00e4ngte das Berliner Landgericht auf Antrag der Eltern ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 10.000 EUR<\/a> gegen das soziale Netzwerk. Facebook sei seiner Verpflichtung nicht in ausreichender Form nachgekommen.<\/p>\n<h2>\u00c4hnlichkeiten zwischen beiden F\u00e4llen<\/h2>\n<p>Wie Apple auf das Urteil des Landgerichts M\u00fcnster reagieren und ob es den Erben den Zugang zu den Inhalten in der iCloud alsbald gew\u00e4hren wird, bleibt abzuwarten. Der vorliegende Sachverhalt weist in jedem Fall \u00c4hnlichkeiten zu dem Fall auf, der vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde. In beiden F\u00e4llen ging es um die Frage, ob digitale und unter Umst\u00e4nden h\u00f6chstpers\u00f6nliche Inhalte vererbbar sind.<\/p>\n<p>Jedoch hatte es sich bei dem Facebook-Fall ma\u00dfgeblich darum gedreht, ob durch die Einsichtnahme der Erben eine Verletzung der Chatpartner aufgrund des Fernmeldegeheinisses vorliegen k\u00f6nnte. Im Unterschied zu Facebook ist die iCloud aber kein sozieles Chatmedium, sondern lediglich ein Onlinespeicherdienst, bei dem Inhalte und Daten gespeichert werden k\u00f6nnen. Jedoch k\u00f6nnte die Frage auch hier relevant werden, wenn man beachtet, dass auch in einer Cloud Chatverl\u00e4ufe von Facebook, WhatsApp und Co. gespeichert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Letzendlich spielt dies jedoch nur eine zweitrangige Rolle: Zum einen legte der BGH ohnehin fest, dass das Fernmeldegeheimnis nicht vor der Kenntnisnahme der Erben des Benutzerkontos sch\u00fctze. Zum anderen kann schon der oben beschriebene Vergleich mit analogem Briefverkehr auf hiesigen Fall \u00fcbertragen werden. Bei der konsequnten Ber\u00fccksichtigung dieses Arguments, k\u00f6nnte man wohl auch hier darauf abstellen, dass alleine die H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit von Inhalten noch kein Hindernis f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Vererbung darstellt.<\/p>\n<p>Doch auch wenn als Argument herangef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, dass die Vererbbarkeit lediglich von dem Speichermedium bzw. der Verk\u00f6rperung und somit vom Zufall abh\u00e4ngen w\u00fcrde, wenn auf Papier gedruckte Dokumente vererbbar w\u00e4ren, hochgeladene digitale Inhalte jedoch nicht, ist an dieser Rechtsprechung Kritik zu \u00fcben: Auch wenn eine gewisse Ungleichbehandlung zwischen analogen und digitalen Kommunikationsmedien vorl\u00e4ge, h\u00e4tte man den Vorteil digitaler Konten, n\u00e4mlich dass man sie tats\u00e4chlich sperren und Dritten den Zugang verwehren kann, nutzen k\u00f6nnen, um das Fernmeldegeheimnis zu st\u00e4rken. Schlie\u00dflich war der Verstorbene Adressat der Nachricht und nicht die Erben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16.04.2019 entschied das Landgericht M\u00fcnster: Apple muss den Erben eines verstorbenen iCloud-Nutzers Zugang zu den Inhalten gew\u00e4hren, die der Verstorbene zu Lebzeiten in die iCloud hochgeladen hat. Apple hatte zuvor eine Anfrage der Erben abgelehnt, Einsicht in das Benutzerkonto des Verstorbenen zu erhalten. 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