{"id":45474,"date":"2019-05-27T04:57:58","date_gmt":"2019-05-27T03:57:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45474"},"modified":"2019-05-27T04:57:58","modified_gmt":"2019-05-27T03:57:58","slug":"medienprivilieg-der-dsgvo-gilt-nicht-nur-fuer-berufsjournalisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/medienprivilieg-der-dsgvo-gilt-nicht-nur-fuer-berufsjournalisten\/","title":{"rendered":"&#8220;Medienprivilieg&#8221; der DSGVO gilt nicht nur f\u00fcr Berufsjournalisten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45782\" aria-describedby=\"caption-attachment-45782\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-45782\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_224685816_XS.jpg\" alt=\"DSGVO Medienprivileg professionelle Journalisten\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45782\" class=\"wp-caption-text\">@ wellphoto &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die seit rund einem Jahr geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enth\u00e4lt in Artikel 85 Abs. 2 das sogenannte &#8220;Medienprivileg&#8221;. <\/em><\/p>\n<p><em>Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung in der EU-Datenschutzrichtlinie als Vorg\u00e4ngerin der DSGVO. Hier besagt er, dass die ausschlie\u00dflich journalistischen Zwecken dienende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den sonstigen Datenschutzbestimmungen unterworfen ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Einem aktuellen Urteil des europ\u00e4ischen <\/em><em>Gerichtshofs nach gilt das Medienprivileg dabei nicht zwingend nur bei der Verarbeitung der Informationen durch Berufsjournalisten. Vielmehr k\u00f6nne der Anwendungsbereich auch auf nicht-professionelle Berichterstattung erweitert werden.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Leidige Letti-Leaks<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt des Urteils war ein Hobbyjournalist, der seine eigene Vernehmung auf einer Polizeidienststelle in Lettland mit Hilfe einer Digitalkamera dokumentiert hatte. Die brisanten Aufnahmen stellte dieser anschlie\u00dfend ins Internet, wobei mehrere der Beamten auf dem Material sowohl zu sehen als auch zu h\u00f6ren waren. Zweck der Aktion war, vermeintlich rechtswidriges Vorgehen der Wachtmeister aufzudecken. Die ans\u00e4ssige Datenschutzbeh\u00f6rde sah hierin einen Versto\u00df gegen das lettische Datenschutzrecht, und forderte den Freizeitspion auf, die Videobilder aus dem Netz zu nehmen. Dieser verlangte indes die gerichtliche Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit seiner Handlungen. Der oberste Gerichtshof in Lettland legte die Sache schlie\u00dflich dem EuGH vor. Im Wege eines Vorentscheidungsersuchens sollte sich dieser zum Anwendungsbereich der inzwischen aufgehobenen, aber f\u00fcr Altf\u00e4lle noch anwendbaren EU-Datenschutzrichtlinie, sowie zur Reichweite des Medienprivilegs \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<h2>EuGH: Medienprivileg auch f\u00fcr Hobbyreporter und Freizeitautoren<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst handelte es sich nach Auffassung des Gerichtshofs zweifelsfrei um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Aufnahmen fielen demnach in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie. Fraglich war indes, ob hier unter Umst\u00e4nden das Medienprivileg der Richtlinie einschl\u00e4gig war. Gesetzlich verankert ist dieses in Art. 9 der RL 95\/46\/EG. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>(Artikel 9)<\/p>\n<p>Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten sehen f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, k\u00fcnstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsph\u00e4re mit den f\u00fcr die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bereits in diversen \u00e4lteren Urteilen hatte der EuGH bestimmte Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anwendbarkeit des Medienprivilegs festgelegt. So sei prim\u00e4r ausschlaggebend, dass die Verarbeitung der Daten dem Zweck diene, Informationen, Meinungen und oder Ideen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen. Irrelevant sei hingehen, welches Medium im Einzelnen verwendet wird. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass die Daten durch einen professionellen Journalisten erhoben werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall aus Lettland habe ein journalistischer Zweck zur Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit im Vordergrund gestanden. Dass der Vernommene kein Berufsreporter war, stehe der Anwendbarkeit der Privilegierung nicht im Wege. Von einer unzul\u00e4ssigen Verarbeitung personenbezogener Daten gingen die Richter daher nicht aus (EuGH, Urteil v. 14.2.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-345\/17\" title=\"C-345\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-345\/17<\/a>).<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>In der Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai letzten Jahres die EU-Datenschutzrichtlinie abgel\u00f6st hat, lassen sich vergleichbare Regelungen hinsichtlich eines Medienprivilegs finden. In Artikel 85 Abs. 2 hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>(1) (&#8230;)<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, k\u00fcnstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grunds\u00e4tze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (\u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Drittl\u00e4nder oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabh\u00e4ngige Aufsichtsbeh\u00f6rden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz) und Kapitel IX (Vorschriften f\u00fcr besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>(3) (&#8230;)<\/p><\/blockquote>\n<p>Zwar erging das Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofes noch auf Basis der alten Rechtslage, dennoch k\u00f6nnen die aufgestellten Grunds\u00e4tze auf die DSGVO \u00fcbertragen werden. Der Begriff des Journalismus ist demnach auch hier vergleichsweise weit auszulegen. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift selbst, hat der Gesetzgeber doch bewusst eine Beschr\u00e4nkung auf &#8220;allein&#8221; journalistische Zwecke aus dem Wortlaut entfernt. Und das aus gutem Grund: Auf diese Weise wird der Dynamik der heutigen Berichterstattung angesichts der steigenden &#8220;Hobby&#8221;-Reporter im Internet und anderen modernen Medien Rechnung getragen. Uferlos darf es hier nat\u00fcrlich auch nicht zugehen, im Zweifel kommt es auf den individuellen Einzelfall an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die seit rund einem Jahr geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enth\u00e4lt in Artikel 85 Abs. 2 das sogenannte &#8220;Medienprivileg&#8221;. Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung in der EU-Datenschutzrichtlinie als Vorg\u00e4ngerin der DSGVO. 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