{"id":45459,"date":"2019-05-16T16:37:29","date_gmt":"2019-05-16T15:37:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=45459"},"modified":"2022-07-14T18:47:49","modified_gmt":"2022-07-14T16:47:49","slug":"kampf-gegen-testsiegel-missbrauch-erweiterter-schutz-nur-fuer-bekannte-marken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kampf-gegen-testsiegel-missbrauch-erweiterter-schutz-nur-fuer-bekannte-marken\/","title":{"rendered":"Kampf gegen Testsiegel-Missbrauch: Erweiterter Schutz nur f\u00fcr bekannte Marken"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_45462\" aria-describedby=\"caption-attachment-45462\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-45462 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Fotolia_222791993_XS.jpg\" alt=\"Ausgelaufenes \u00d6ko-Testsiegel auf Zahnpasta: erweiterter Schutz nur f\u00fcr bekannte Marken\" width=\"400\" height=\"300\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-45462\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Maksym Yemelyanov &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Kundenbewertungen sind ein gro\u00dfer und wichtiger Faktor bei der Kaufentscheidung. Noch gr\u00f6\u00df\bere\u00a0Bedeutung\u00a0messen Verbraucher einer Bewertung eines Produkts zu, die von (vermeintlich) dazu berufener und fachm\u00e4nnischer Stelle stammt. <\/i><\/p>\n<p><em>Die hohe Kunst der Reklame besteht heutzutage darin, dem Kunden nicht nur Preis und Leistung der Ware schmackhaft zu machen, sondern ihm auch versichern zu k\u00f6nnen, dass er beim Kauf \u00a0auch in Bezug auf die Umwelt und nat\u00fcrlich auch das Klima ein reines Gewissen haben kann. So zum Beispiel durch die G\u00fctesiegel des Verbrauchermagazins \u00d6KO-TEST.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Streit um die Weiternutzung des ausgelaufenen \u201e\u00d6ko-Test\u201c \u2013 Labels auf der Zahnpastaverpackung stellte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) am 11. April 2019 klar, unter welchen Voraussetzungen Testanbieter wie der \u00d6ko-Test-Verlag Warenherstellern die Verwendung ihrer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">Marke<\/a> untersagen k\u00f6nnen (EuGH, Urteil v. 11.04.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-960\/17\" title=\"EuGH, 11.04.2019 - C-960\/17: Kampf gegen Testsiegel-Missbrauch: Erweiterter Schutz nur f&uuml;r beka...\">C-960\/17<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Werbung mit dem ausgelaufenen \u00d6KO-TEST-Label<\/h2>\n<p>\u00d6KO-TEST ist ein deutschsprachiges Verbrauchermagazin, das Waren- und Dienstleistungstests durchf\u00fchrt. Seit 2012 ist \u00d6KO-TEST in das Register f\u00fcr Unionsmarken als Dienstleistung zur \u201eVerbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>Die Zeitschrift hatte 2005 einer Zahnpasta des Herstellers Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH &amp; Co. KG die Bewertung \u201esehr gut\u201c verliehen. Im selben Jahr schloss Dr. Liebe mit dem \u00d6KO-Test Verlag einen Lizenzvertrag. Im Jahr 2008 endete der Lizenzvertrag f\u00fcr die Nutzung des Siegels, da es einen neuen Test gegeben und das Produkt sich zudem ver\u00e4ndert habe. Dennoch verwendete der Beklagte 2014 das Testsiegel &#8220;sehr gut&#8221;auf der Verpackung eines seiner Produkte ohne Zustimmung der Testanbieter.<\/p>\n<p>Gegen die Verwendung des \u00d6KO-Test-Labels ging der Inhaber der Marke gerichtlich vor. Er erhob beim LG D\u00fcsseldorf eine Klage wegen Verletzung des Markenrechts und verlangte von den Verwendern Ersatz f\u00fcr die Abmahnkosten, sowie Unterlassung der Nutzung des Testsiegels.<\/p>\n<h2 align=\"justify\"><b>Bisheriger Prozessverlauf<\/b><\/h2>\n<p>Das LG D\u00fcsseldorf verurteilte den Hersteller, die Benutzung des Siegels wegen Verwechslungsgefahr zu unterlassen und das Produkt vom Markt zu nehmen. Der Zahnpastahersteller legte Berufung ein und zog vor das OLG D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf zweifelte daran, ob sich \u00d6ko-Test \u00fcberhaupt auf zustehende Markenrechte berufen kann. Das Gericht begr\u00fcndete dies damit, dass zwischen dem \u00d6ko-Test-Verlag und dem Zahnpastahersteller gar kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehe.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund legte das OLG dem EuGH zwei entscheidende Fragen vor (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 30.11.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20152\/16\" title=\"I-20 U 152\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I-20 U 152\/16<\/a>):<\/p>\n<blockquote>\n<ol>\n<li>Liegt eine rechtsverletzende Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke auf einer Ware angebracht ist, als Testsiegel verstanden und mit Note dargestellt wird und f\u00fcr Dienstleistungen rund um Verbraucherinformation eingetragen ist?<\/li>\n<li>Stellt es eine rechtsverletzende Benutzung nach dem Bekanntheitsschutz dar, wenn die Individualmarke nur als Testsiegel bekannt ist und die Individualmarke vom Dritten als Testsiegel benutzt wird?<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<h2><strong>Benutzung des Testsiegels nur f\u00fcr Zahnpasta <\/strong><\/h2>\n<p>Nach Ansicht des EuGH bezieht sich die Benutzung des Testsiegels nur auf die konkret getestete Ware &#8211; die Zahnpasta &#8211;\u00a0 und nicht auf die allgemeinen Dienstleistungen. Damit soll verhindert werden, dass das Testergebnis zu einem bestimmten Produkt durch die Verwendung des Labels auf andere Produkte \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<h2><strong>Nutzung des Testsiegels unterliegt nicht regul\u00e4rem Markenschutz <\/strong><\/h2>\n<p>Zahnpasta und Testsiegel seien aber als Dienst\u00adleistungen weder identisch noch \u00e4hnlich. Damit kann sich der \u201e\u00d6ko-Test\u201c- Verlag nicht auf den regul\u00e4ren Marken\u00adschutz berufen. Sie st\u00fcnden demnach in keinem Konkurrenzverh\u00e4ltnis zueinander.<\/p>\n<p>Das &#8220;\u00d6ko-Test&#8221;-Label k\u00f6nnte aber aufgrund seiner Bekanntheit erweiterten Schutz genie\u00dfen. Das OLG D\u00fcsseldorf muss nun pr\u00fcfen, ob die Wertsch\u00e4tzung der Verbraucher f\u00fcr \u00d6ko-Test durch die Verwendung eines Testsiegels in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>Der EuGH betonte, dass den Verbrauchern daf\u00fcr nicht bekannt sein m\u00fcsse, dass das Testsiegel als Marke eingetragen ist. Es soll ausreichen, dass ein bedeutender Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums das das Siegel kenne.<\/p>\n<h2><strong>Welche Bedeutung hat der Fall?<\/strong><\/h2>\n<p>Mit seinem Urteil hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof Standards f\u00fcr die Anbringung von Test-Labels klargestellt und die Position der Markeninhaber, deren Testsiegel Bekanntheit erlangt haben, gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Der Ausgang des EuGH-Verfahrens hat zudem entscheidende Bedeutung f\u00fcr die laufenden Markenverfahren zwischen den Online- und Versandh\u00e4ndlern Otto und Baur und dem \u00d6ko-Test Verlag, die der Bundesgerichtshof zurzeit ausgesetzt hat (BGH, Beschluss v. 18.1.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20173\/16\" title=\"I ZR 173\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 173\/16<\/a> und Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20174\/16\" title=\"I ZR 174\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 174\/16<\/a>). Auch in diesen F\u00e4llen wurde mit einem \u00ab\u00d6ko-Test\u00bb-Label geworben, obwohl die abgebildeten Waren nicht getestet wurden.<\/p>\n<p>Herstellern und H\u00e4ndlern ist daher besondere Vorsicht bei der Werbung mit Test-Labels anzuraten, um kostspielige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/abmahnung\">Abmahnungen<\/a> wegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">unlauterer Werbung<\/a> zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kundenbewertungen sind ein gro\u00dfer und wichtiger Faktor bei der Kaufentscheidung. Noch gr\u00f6\u00df\bere\u00a0Bedeutung\u00a0messen Verbraucher einer Bewertung eines Produkts zu, die von (vermeintlich) dazu berufener und fachm\u00e4nnischer Stelle stammt. 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