{"id":4537,"date":"2011-05-12T08:25:27","date_gmt":"2011-05-12T06:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4537"},"modified":"2011-05-12T08:25:27","modified_gmt":"2011-05-12T06:25:27","slug":"werbung-mit-monatspreisen-fur-eintrage-in-firmenregister-ist-wettbewerbsrechtlich-unzulassig-wenn-die-vertragslaufzeit-zwei-jahre-betragt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbung-mit-monatspreisen-fur-eintrage-in-firmenregister-ist-wettbewerbsrechtlich-unzulassig-wenn-die-vertragslaufzeit-zwei-jahre-betragt\/","title":{"rendered":"Werbung mit Monatspreisen f\u00fcr Eintr\u00e4ge in Firmenregister ist wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssig, wenn die Vertragslaufzeit zwei Jahre betr\u00e4gt"},"content":{"rendered":"[:de]\n

\"nicht Das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.04.2011, Az. 38 O 148\/10<\/a>) hat unl\u00e4ngst entschieden, dass die Werbung f\u00fcr entgeltliche Eintr\u00e4ge in ein Firmenregister mit einem bestimmten Formular unzul\u00e4ssig ist, wenn<\/p>\n

f\u00fcr entgeltliche Eintr\u00e4ge in einem Firmenregister deren Preise pro Monat angegeben werden, sofern die Vertragslaufzeit tats\u00e4chlich mehr als einen Monat betr\u00e4gt und es wie im vorliegenden Fall gestaltet ist.<\/p>\n

Das Formular, um das es hier geht, wird offenbar nicht nur an Gewerbetreibende, sondern auch an Rechtsanw\u00e4lte verschickt. Der Kollege Ferner hat ein von ihm erhaltenes Exemplar hier<\/a> online gestellt.<\/p>\n

Die Richter sahen es (richtigerweise) als erwiesen an, dass der potentielle Kunde bei einer Angabe des Monatspreises in H\u00f6he von ca. 40 \u20ac dar\u00fcber get\u00e4uscht wird, dass das Entgelt f\u00fcr zweit Jahre (Vertragslaufzeit) knapp 1.000,00 \u20ac betr\u00e4gt:<\/p>\n

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\u201eDie Werbung der Beklagten zu 1) mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat betr\u00e4gt, stellt eine Irref\u00fchrung \u00fcber wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a>, zudem wird gegen \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV versto\u00dfen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von \u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> verletzt.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n

Hervorzuheben ist auch, dass die AGB der \u201eGewerbeauskunft-Zentrale\u201c nicht dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die beim Vertragspartner bereits eingetretene Irref\u00fchrung beseitigt wird. Auch der Umstand, dass die Adressaten der Schreiben Gewerbetreibende sind, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis:<\/p>\n

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\u201eDer Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als gesch\u00e4ftlich unerfahren angesehen werden k\u00f6nnen, ist ohne ma\u00dfgebliche Bedeutung. Gerade selbst\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsleute sind h\u00e4ufig in zeitlicher Bedr\u00e4ngnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach “Reklame” und Gesch\u00e4ftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausf\u00fchrlich mit dem gesamten Text oder gar noch zus\u00e4tzlich den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n

Zuletzt sahen die Richter es als erwiesen an, dass die Werbung mit dem konkreten Formular als unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des \u00a7 3 UWG<\/a> anzusehen sei. Die Argumente \u00fcberzeugen:<\/p>\n